Rz. 55

Joint Venture-Vertrag und Satzung sind von den Gesellschaftern zwingend schriftlich abzuschließen. Der Abschluss hat durch die zur Vertretung der Gesellschaft berechtigten Organe zu erfolgen. Diese können sich beim Abschluss des Vertrags vertreten lassen.

 

Rz. 56

Das chinesische Recht enthält keine Angaben, ob dem Vertreter zum Abschluss eine Spezialvollmacht einzuräumen ist oder ob das Bestehen einer Generalvollmacht ausreicht. Es ist daher davon auszugehen, dass eine Generalvollmacht zum Abschluss des Vertrags ausreicht.

 

Rz. 57

Die einschlägigen Gesetze verlangen nicht, dass die Vollmacht zum Abschluss des Joint Venture-Vertrags oder des Gesellschaftsvertrags notariell zu beglaubigen ist. Allerdings lässt sich nicht ausschließen, dass die Genehmigungsbehörden im Einzelfall eine notarielle Beglaubigung und Legalisation verlangen.

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