Rz. 23

Im Verhältnis zur Gesellschaft haften Vorstand und Aufsichtsrat nebeneinander. Diskutiert wird, ob die Aufsichtsratshaftung nachrangig ist,[1] das heißt, ob der Aufsichtsrat bzw. das betreffende Aufsichtsratsmitglied nur haften, wenn beim verantwortlichen Vorstand "nichts zu holen" ist. Dann stellt sich die Frage, ob das in Anspruch genommene Aufsichtsratsmitglied einen Rückgriffsanspruch gegen das verantwortliche Vorstandsmitglied hat, was dann bedeutsam werden kann, wenn doch wieder eine Leistungsfähigkeit vorliegt. Denkbar ist auch, dass die Gesellschaft primär auf das Aufsichtsratsmitglied zugreift, weil der D&O-Versicherer beim Vorstandsmitglied eine Eintrittspflicht wegen einer wissentlichen Pflichtverletzung ausschließt, die beim Aufsichtsratsmitglied nicht gegeben ist.

[1] Thümmel, DB 1997, 1117, 1119.

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