Rz. 13
Bei den meisten Steuerarten gilt für den Umfang der Haftung der sog. Grundsatz der anteiligen Tilgung.[1] Das bedeutet, dass der Geschäftsleiter nur in prozentualer Höhe haftet, bei der bei gleichmäßiger Befriedigung aller Gläubiger der GmbH auch das Finanzamt befriedigt worden wäre.[2] Damit ist ein Schuldvorwurf gegenüber dem Geschäftsführer verbunden. Dieser soll, wenn die Liquidität nicht ausreicht, alle Gläubiger quotal in gleicher Höhe befriedigen. Sofern er dies tut, wird wegen der verbleibenden Steuerschuld keine Haftung gegenüber dem Finanzamt ausgelöst.
Rz. 14
Dieser Grundsatz gilt für die Umsatzsteuer, Körperschaftsteuer und die Gewerbesteuer. Anders ist dies bei der Lohnsteuer. Diese ist eine Abzugsteuer und sie fällt an, sobald die Nettolöhne ausbezahlt werden. Der Geschäftsführer muss die Lohnsteuer vom Bruttolohn einbehalten und zum 10. des Folgemonats an das Finanzamt abführen. Tut er dies vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht, haftet er in voller Höhe und nicht nur anteilig.
Rz. 15
Davon zu unterscheiden ist die Frage, was gilt, wenn es überhaupt keine liquiden Mittel mehr gibt, um die Steuern anteilig bzw. die Lohnsteuer voll oder auch diese wenigstens anteilig zu zahlen.
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