Rz. 73

Mehrere Geschäftsführer haften grundsätzlich gesamtschuldnerisch für den entstandenen Schaden. Jeder von ihnen muss aber auch pflichtwidrig und schuldhaft gehandelt haben. Bei der Haftungsinanspruchnahme ist jeweils zu prüfen, welche Pflichtverletzung zu welchem Schaden geführt hat und welcher Geschäftsführer hieran einen schuldhaften Beitrag geleistet hat. Soweit die Geschäftsführer zusammengewirkt haben, sind sie gesamtschuldnerisch für den Schaden verantwortlich. Aber auch bei unabhängigen Beiträgen, wie z.B. in den Fällen, in denen ein Geschäftsführer den Schaden durch sein Verhalten herbeiführt, den anderen nur ein Verstoß seiner Überwachungsverantwortung trifft, gilt grundsätzlich eine Gesamtschuld. Der überwachende Geschäftsführer haftet aber ggf. nicht auf den vollen Sachen, sondern erst für den Schaden, der ab dem Zeitpunkt aufläuft, zu dem er hätte eingreifen müssen. Verursacht z.B. ein Geschäftsführer durch die Einräumung ungesicherter Lieferantenkredite Forderungsausfälle, haftet primär dieser. Soweit der andere Geschäftsführer, der z.B. im Rahmen des Controllings hätte erkennen müssen, dass eine solche Praxis vorliegt, hätte eingreifen müssen, würde auch dieser haften, aber nicht auf den gesamten Schaden.

 

Rz. 74

Bei mehrköpfigen Leitungsorgangen ist der Grundsatz der Gesamtverantwortung und das Ressortprinzip von Bedeutung. Grundsätzlich sind alle Leitungsorgane für alle Aufgaben zuständig. Es liegt auf der Hand, dass dies nicht effektiv ist, zumal auch nicht alle Organmitglieder in allen Bereichen die gleichen Fähigkeiten mitbringen werden. Daher wird eine Ressortaufteilung erfolgen, wobei dies durch eine Geschäftsordnung erfolgen kann. Diese kann die Gesellschafterversammlung vorgeben. Sofern die Gesellschafterversammlung nicht die Initiative ergreift, können die Leitungsmitglieder auch selbst die Ressortaufteilung vornehmen. Teils finden sich Regelungen in der Satzung, dass die Geschäftsführung eine Geschäftsordnung aufstellen soll, die dann die Gesellschafterversammlung zu genehmigen hat. Üblich ist die Benennung des zuständigen Geschäftsführers sowie seines Stellvertreters.

 

Rz. 75

 

Beispiel einer Geschäftsordnung:

Geschäftsordnung für die Geschäftsführung

Die Gesellschafterversammlung der __________ GmbH hat folgende Geschäftsordnung für die Geschäftsführung der Gesellschaft erlassen:

§ 1 Geschäftsführung

(1) Die Geschäftsführung besteht aus dem Vorsitzenden der Geschäftsführung und den Geschäftsführern. Die Mitglieder der Geschäftsführung werden von der Gesellschafterversammlung bestellt und abberufen.

(2) Die Mitglieder der Geschäftsführung führen die Geschäfte der Gesellschaft nach Maßgabe des Gesetzes, des Gesellschaftsvertrages, dieser Geschäftsordnung und den Weisungen der Gesellschafterversammlung.

§ 2 Vorsitzender der Geschäftsführung

(1) Der Vorsitzende der Geschäftsführung trägt die Verantwortung für die Führung des Unternehmens.

(2) Der Vorsitzende der Geschäftsführung entscheidet allein. Die Geschäftsführer berichten an ihn und sind an seine Weisungen gebunden.

§ 3 Geschäftsverteilungsplan

(1) Der Vorsitzende der Geschäftsführung stellt mit Zustimmung der Gesellschafterversammlung den Geschäftsverteilungsplan auf. Der Geschäftsverteilungsplan legt den Geschäftsbereich eines jeden Geschäftsführers fest.

(2) Geschäftsverteilung – je nach Bedarf anzupassen -

 
Ressort

zuständiger

Geschäftsführer
Stellvertreter
Personal    
Einkauf    
Verkauf    
Finanzen/Rechnungswesen    
Produktion    

§ 4 Aufgaben der Geschäftsführer

(1) Jeder Geschäftsführer leitet seinen Geschäftsbereich selbständig in eigener Verantwortung. Ein Geschäftsführer ist zum Erlass von Anordnungen - ausgenommen bei Gefahr im Verzug - nur innerhalb seines Geschäftsbereiches berechtigt. Der Stellvertreter vertritt den zuständigen Geschäftsführer auf dessen Weisung bei dessen Verhinderung (Erkrankung/Urlaub/Auslandsaufenthalt, usw.) sowie primär in Eilfällen.

(2) Ein Geschäftsführer darf Maßnahmen, die den Geschäftsbereich eines anderen Geschäftsführers berühren, nur vornehmen, nachdem der zuständige Geschäftsführer zur Beratung und Beschlussfassung zugezogen worden ist. Maßnahmen, die für die rechtliche oder wirtschaftliche Lage des Unternehmens oder die Stellung des Unternehmens in der Öffentlichkeit von besonderer Bedeutung sind oder sein können, müssen dem Vorsitzenden der Geschäftsführung und den übrigen Geschäftsführern unverzüglich vor ihrer Vornahme schriftlich mitgeteilt werden. Das Plenum darf Entscheidungen von wesentlicher Bedeutung jederzeit durch Mehrheitsbeschluss an sich ziehen.

(3) Meinungsverschiedenheiten zwischen den Geschäftsführern entscheidet der Vorsitzende der Geschäftsführung. Jeder Geschäftsführer ist berechtigt, und bei Gefahr im Verzug verpflichtet, seine abweichende Auffassung der Gesellschafterversammlung vorzutragen.

§ 5 Geschäftsführersitzungen

(1) Der Vorsitzende der Geschäftsführung ist berechtigt und auf Verlangen eines Geschäftsführers verpflichtet, Geschäftsführersitzungen einzuberufen. Geschä...

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