Rz. 1

Das Organmitglied haftet, wenn es den Schaden selbst durch eine unerlaubte Handlung herbeigeführt hat, also wenn es in seiner Person alle Tatbestandsmerkmale verwirklicht. Dies ist unproblematisch soweit eine eigene schuldhafte Handlung des jeweiligen Organmitglieds einen Personen- oder Sachschaden verursacht hat. Schwieriger einzuordnen sind die Fälle, bei denen bei dem Dritten nur Vermögensschäden eintreten oder aus dem Unternehmen heraus Personen-, Sach- oder Vermögensschäden bei Dritten entstehen, ohne dass sich diese auf eine einzelne abgrenzbare Handlung des Organmitglieds zurückzuführen lassen. Es gibt keinen gesetzlichen Haftungstatbestand, der allgemein festlegt, dass das Organmitglied für jeden von ihm schuldhaft und rechtwidrig verursachten Vermögensschaden bei einem Dritten haftet, es fehlt an einer "großen Generalklausel".

 

Rz. 2

Das Recht der unerlaubten Handlung gewährt eine Vielzahl von Ansprüchen. Nach der "kleinen" Generalklausel in § 823 Abs. 1 BGB lässt sich eine Verantwortlichkeit des Organmitglieds für Personen- und/oder Sachschäden, aber nur in Ausnahmefällen für Vermögensschäden begründen. Eine Haftung für Vermögensschäden kann aber nach anderen Anspruchsgrundlagen des Rechts der unerlaubten Handlung wie z.B. bei einem Verstoß gegen ein Schutzgesetz (§ 823 II BGB i.V.m. Schutzgesetz) oder auch aus § 824 BGB oder § 826 BGB in Betracht kommen.

 

Rz. 3

Handeln mehrere Personen durch unerlaubte Handlung haften sie als Gesamtschuldner (§ 840 BGB). Auch im Recht der unerlaubten Handlung gilt die Gesamtverantwortung. Auch hier kann diese durch eine Ressortverantwortung teilweise ersetzt werden, es bleiben aber die Generalzuständigkeit für wesentliche Aufgaben und die Überwachungsverantwortung zurück (siehe oben bei § 43 GmbHG V).

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