Rz. 1

§ 15b InsO ist am 1.1.2021 in Kraft getreten. Diese Norm löste die in den einzelnen Gesetzen verstreuten Vorschriften zum Verbot der von Auszahlungen während der Insolvenzreife ab (§ 64 GmbHG, § 92 Abs. 2 AktG, § 130a Abs. 1 ggf. i.V.m. § 177 Satz 1 HGB, § 99 GenG). Hierbei wurden allerdings im Vergleich zu den bisherigen Gesetzesfassungen Änderungen vorgenommen. § 15b InsO enthält eine in der Praxis äußerst bedeutsame Anspruchsgrundlage, die der Gesellschaft zu Ansprüchen gegen ihre Geschäftsleiter (= Vorstände und Geschäftsführer) verhilft. Danach sind die Geschäftsleiter der Gesellschaft zum Ersatz von Zahlungen verpflichtet, die nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder Feststellung ihrer Überschuldung geleistet werden. Es geht um die Situation der Insolvenzreife. § 15b InsO hat den Zweck, die Insolvenzmasse im Interesse der Gläubiger zu erhalten. Die Vorschrift dient der Gleichbehandlung der Gläubiger.[1] § 15b Abs. 4 InsO betrifft hierbei die Erstattungspflicht für Auszahlungen nach Eintritt der Insolvenzreife. Dieses Zahlungsverbot gilt damit erst ab Eintritt der Insolvenzreife. In § 15 b Abs. 5 InsO ist indes noch eine Erstattungspflicht vorgesehen, wenn Zahlungen an Anteilseigner erfolgen, die zur Zahlungsunfähigkeit führen mussten. Dies betrifft Zahlungen, die im Vorfeld des Eintritts der Insolvenzreife geleistet wurden (siehe zum D&O-Versicherungsschutz die Ausführungen unten bei VII.).

[1] BGH, Urt. v. 18.11.2014 – II ZR 231/13, juris Rn: 9 zur Parallelvorschrift in § 130 a I HGB: "§ 130a Abs. 1 HGB soll im Interesse einer Gleichbehandlung der Gläubiger eine Schmälerung der Masse nach Eintritt der Insolvenzreife ausgleichen" (st. Rspr., BGH, Urteil vom 3. Juni 2014 - II ZR 100/13, ZIP 2014, 1523 Rn. 14; Urteil vom 26. März 2007 - II ZR 310/05, ZIP 2007, 1006 Rn. 7; Beschluss vom 5. Februar 2007 - II ZR 51/06, ZIP 2007, 1501 Rn. 4; vgl. zur Parallelvorschrift § 64 Satz 1 GmbHG bzw. § 64 Abs. 2 GmbHG a.F. BGH, Urteil vom 8. Januar 2001 - II ZR 88/99, BGHZ 146, 264, 275; Urteil vom 29. November 1999 - II ZR 273/98, BGHZ 143, 184, 186; Urteil vom 18. Dezember 1995 - II ZR 277/94, BGHZ 131, 325, 328).

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