Rz. 1

In § 43 Abs. 2 GmbHG ist die Generalklausel für die Innenhaftung der Geschäftsführer einer GmbH verankert. Sie hat drei Voraussetzungen:

erstens eine Pflichtverletzung des Geschäftsführers,

zweitens einen kausalen Vermögensschaden der Gesellschaft und

drittens ein Verschulden des GmbH Geschäftsführers.

Zusammengefasst haftet damit der Geschäftsführer für alle pflichtwidrig und schuldhaft von ihm verursachten Schäden am Gesellschaftsvermögen der GmbH.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge