Rz. 31

Die Missachtung eines Zustimmungsvorbehalt der Gesellschafterversammlung ist per se pflichtwidrig.[1] Dies gilt selbst dann, wenn das konkrete Geschäft im Interesse der GmbH liegt. In diesen Fällen wird es allerdings häufig an einem Schaden fehlen, den die GmbH erlitten hat. Dies ist aber nicht zwingend.

 

Rz. 32

 

Beispiel: "Kauf einer Maschine ohne Zustimmung"

Der Geschäftsführer muss ausweislich des Zustimmungskatalogs in der Satzung, um einen Kredit aufzunehmen, einen zustimmenden Gesellschafterbeschluss einholen. Dies missachtet er, weil die GmbH sofort Geld benötigt, um eine am Markt extrem günstig angebotene gebrauchte Maschine zu erwerben. Der Geschäftsführer meint, dass die GmbH sich das Geschäft nicht entgehen lassen sollte. Deshalb will der Geschäftsführer zugreifen, weshalb er kurzfristig durch einen Anruf bei der Hausbank den Kontokorrentkredit der GmbH um 100.000 EUR erhöht. Er holt hierfür jedoch nicht einen zustimmenden Beschluss der Gesellschafterversammlung ein. Die GmbH erwirbt sodann die gebrauchte Maschine. Die Gesellschafterversammlung meint, das Geschäft sei keineswegs vorteilhaft, außerdem entscheidet sich jetzt die Gesellschafterversammlung die Produkte, die die Maschine produziert, künftig nicht mehr anzubieten, weshalb die Maschine unnötig erworben wurde. Dies hätte die Gesellschafterversammlung bei Vorlage der Maßnahme auch dann so gesehen und deshalb der Krediterhöhung nicht zugestimmt. Die Gesellschafterversammlung weist den Geschäftsführer an, die Maschine zu veräußern. Zwischenzeitlich sind acht Monate vergangen, Wartungsintervalle der Maschine, die nicht betriebsbereit gemacht wurde, wurden nicht eingehalten. Bei der Veräußerung entsteht am Gesellschaftsvermögen einen Schaden in Höhe von 20.000 EUR. Diesen verlangt die Gesellschafterversammlung für die GmbH vom Geschäftsführer erstattet. Die Gesellschafterversammlung meint, dass der Zustimmungsvorbehalt zur Kreditaufnahme nicht eingehalten wurde und eine Kausalität insoweit bestehe, dass bei voriger Vorlage der Krediterhöhung, dieser nicht zugestimmt worden wäre und so der Schaden nicht entstanden wäre, da der Geschäftsführer dann den nachteiligen Kaufvertrag nicht abgeschlossen hätte. Der Geschäftsführer hätte im Rahmen des D&O-Versicherungsschutzes grundsätzlich Anspruch auf Abwehrdeckung oder auf Freistellung, sofern der Anspruch tatsächlich berechtigt sein sollte. Zu prüfen wäre, ob der Ausschluss "Einbußen bei Darlehen" vorliegt (A-7 Nr. 14 AVB D&O). Dies wäre wohl nicht der Fall, weil es bei dem Kredit keine Einbuße gibt und der Ausschluss nur von der GmbH gewährte Kredite betrifft. Es könnte aber der Ausschluss der wissentlichen Pflichtverletzung vorliegen (A-7 Nr. 1 AVB D&O), denn der Geschäftsführer wusste ja, dass er die Zustimmung hätte einholen müssen. Nach den GDV Musterbedingungen und den dort formulierten Ausschluss bestünde kein Versicherungsschutz, gegebenenfalls aber durchaus nach den in der Praxis verbreiteten Bedingungen, wo Entscheidungen von den der Geschäftsführer annehmen konnte, dass sie zum Wohl der Gesellschaft geschehen mitversichert sind, sofern die Abweichung nur vom gesellschaftsrechtlichen Binnenrecht vorliegt, jedoch nicht von gesetzlichen Bestimmungen.[2] Siehe dazu oben die Ausführungen bei der wissentlichen Pflichtverletzung zum Ausschluss bei A-7 AVB D&O V.7.

 

Rz. 33

Ein Zustimmungsvorbehalt zwingt den Geschäftsführer bereits bei kostenauslösenden vorbereitenden Maßnahmen abzuwägen, ob er bei diesen pflichtgemäß handelt. Bedarf z.B. der Erwerb eines Grundstücks oder einer Unternehmensbeteiligung der Zustimmung der Gesellschafterversammlung, wäre es ggf. pflichtwidrig bereits einen Architekten mit einer teuren Planung zu beauftragen oder eine kostenintensive Due-Diligence-Prüfung für die zu erwerbende Beteiligung zu veranlassen. Pflichtgemäß dürfte es sein, die Kosten aufzuwenden, die erforderlich sind, damit eine nähere Prüfung überhaupt möglich ist, also damit die Gesellschafterversammlung vorab entscheiden kann, ob sie erwägt, den Erwerb überhaupt zu prüfen. Bei einem zu erwerbenden Betriebsgrundstück könnten dazu Kosten zählen, die Informationen zur Bebaubarkeit und zu den Konditionen des Verkaufs betreffen. Bereits hierfür können durchaus bereits erhebliche Kosten entstehen. Diese lassen sich indes nicht vermeiden, damit die Gesellschafter überhaupt erst in die Lage versetzt werden sich zu entscheiden, ob das Projekt weiterverfolgt werden kann, wäre die Auslösung dieser Kosten nicht pflichtwidrig. Weiß allerding der Geschäftsführer, dass die Gesellschafter grundsätzlich sehr kritisch gegenüber dem Erwerb eines weiteren Betriebsgrundstücks eingestellt sind, sollte der Geschäftsführer, bevor er weitere Kosten auslöst, erst einmal einen Gesellschafterbeschluss herbeiführen, der ihn ermächtigt, ein solches Vorhaben zu verfolgen.

 

Rz. 34

Problematisch sind Zustimmungskataloge, die in der Praxis nicht praktiziert werden. Hat die Gesellschafterversammlung etwa Kenntnis, dass der Geschäftsführe...

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