Rz. 97

Der BGH lässt grundsätzlich eine Verkürzung der Verjährungsfrist gemäß § 43 GmbHG zu.[1] Dagegen lässt sich einwenden, dass eine lediglich im Anstellungsvertrag vereinbarte verkürzte Verjährung die Informationsinteressen späterer Gesellschafter, der Gesellschaftsgläubiger und der Allgemeinheit verletzt, weshalb eine Regelung in der Satzung geboten sei, die jedermann zur Kenntnis nehmen könne. Dem ist der BGH indes nicht gefolgt. Eine Verkürzung der Verjährungsfrist ist aber nur insoweit statthaft, als der Schadensersatzbetrag zumindest im Zeitpunkt seiner zur Befriedigung der Gläubiger der Gesellschaft nicht erforderlich ist. Der BGH hat diese Einschränkung zunächst auch vertreten,[2] ist aber später davon abgerückt.[3] Eine Verkürzung der Verjährungsfrist findet ihre Grenze nur im Recht der Kapitalerhaltung. Dies kann aus § 43 Abs. 3 GmbHG gefolgert werden, der nicht zur Disposition der Vertragspartner steht.[4] Zur Verkürzung der Verjährung durch Vereinbarung einer Verfall- oder Ausschlussklausel, siehe die Ausführungen bei IX.

[1] BGH Urt. v. 15.11.1999 - II ZR 122/98, NJW 2000, 576; BGH Urt. v. 23.3.1987 - II ZR 190/86, BGHZ 100, 228, 231.
[4] BGH, Urt. v. 15.11.1999, II ZR 122/98, NJW 2000, 576; BGH, Urt. v. 23.3.1987, II ZR 190/86, BGHZ 100, 228, 231.

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