Entscheidungsstichwort (Thema)

Haushaltsgemeinschaft. Kriterien für die Beurteilung der Leistungsfähigkeit eines mit einem Hilfesuchenden in lebenden Angehörigen. Sozialhilfe. Kriterien für die Beurteilung der Leistungsfähigkeit eines mit einem Hilfesuchenden in Haushaltsgemeinschaft lebenden Angehörigen

 

Leitsatz (amtlich)

Bei der Prüfung, ob von dem Angehörigen nach dessen Einkommen und Vermögen Leistungen zum Lebensunterhalt an den mit ihm in Haushaltsgemeinschaft lebenden Hilfesuchenden erwartet werden können, sind Maßstäbe anzulegen, die sicherstellen, daß dem Angehörigen ein Lebenshaltungsniveau verbleibt, das deutlich über dem der Hilfe zum Lebensunterhalt liegt. Dabei darf von dem doppelten Regelsatz eines Haushaltsvorstandes ausgegangen werden.

 

Normenkette

BSHG § 16

 

Verfahrensgang

Schleswig-Holsteinisches OVG (Urteil vom 22.02.1994; Aktenzeichen 5 L 61/92)

VG Schleswig-Holstein (Entscheidung vom 09.06.1992; Aktenzeichen 10 A 395/91)

 

Tenor

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts vom 22. Februar 1994 wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

 

Tatbestand

I.

Der im Mai 1991 geborene Kläger begehrt vom Beklagten laufende Hilfe zum Lebensunterhalt. Er lebt zusammen mit seiner einkommenslosen Mutter bei seiner Großmutter in deren Eigentumswohnung. Die Großmutter bezieht monatliches Einkommen von netto rd. 2 800 DM.

Den Antrag der Mutter des Klägers auf laufende Hilfe zum Lebensunterhalt vom 4. April 1991 lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 16. Mai 1991 ab: Gemäß § 16 BSHG sei davon auszugehen, daß der Kläger und seine Mutter von der Großmutter Leistungen zum Lebensunterhalt erhielten, da dies nach deren Einkommen und Vermögen erwartet werden könne. Der Großmutter verblieben von ihrem Einkommen nach Abzug eines anzuerkennenden Eigenbedarfs von insgesamt 1 692 DM noch 1 108 DM, die ausreichten, um den Gesamtbedarf ihrer Tochter und ihres Enkels ab Mai 1991 mit monatlich 614,40 DM zu decken.

Widerspruch und Klage der Mutter und des Klägers gegen diesen Bescheid blieben erfolglos. Das Oberverwaltungsgericht hat zwar die Berufung der Mutter des Klägers zurückgewiesen, auf die Berufung des Klägers dagegen den Bescheid vom 16. Mai 1991 und den Widerspruchsbescheid vom 4. November 1991 aufgehoben und den Beklagten verpflichtet, dem Kläger für den Zeitraum vom 10. Mai 1991 bis 4. November 1991 Hilfe zum Lebensunterhalt in Höhe von 1 313 DM zu gewähren, und im übrigen die Berufung zurückgewiesen. Zur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt: Soweit der Antrag des Klägers auch die Kosten der von der Großmutter unentgeltlich gewährten Warmwasserversorgung umfasse, sei seine Klage unzulässig und die Berufung unbegründet. Im übrigen sei die Berufung des Klägers teilweise begründet. Gemäß § 16 Satz 1 BSHG sei zu vermuten, daß der Kläger von seiner Großmutter Leistungen zum Lebensunterhalt im Rahmen ihrer Leistungsfähigkeit erhalte. Die Vermutungsvoraussetzungen des § 16 Satz 1 BSHG seien erfüllt; die Vermutung sei nicht widerlegt. Leistungsfähigkeit im Sinne des § 16 Satz 1 BSHG bestehe insoweit, als das Einkommen der Großmutter über dem angemessenen Eigenbedarf, den der Senat nach den vom Deutschen Verein für private und öffentliche Fürsorge entwickelten Grundsätzen bestimme, liege. Nach diesen Empfehlungen für die Heranziehung Unterhaltspflichtiger errechne sich nach Abzug des Eigenbedarfs (unter Einbeziehung der zwischen den Beteiligten umstrittenen Kosten für Heizung, Hundehaftpflicht- und Rechtsschutzversicherung sowie der Kosten des orthopädischen Turnens) und der Unterhaltsleistungen an ihre Tochter ein Einkommensüberhang der Großmutter für die Zeit vom 10. Mai bis 30. Juni 1991 in Höhe von 80,49 DM. Dem stehe ein Bedarf des Klägers von 237,79 DM gegenüber, so daß der Kläger für diese Zeit einen Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt in Höhe von insgesamt 269 DM (monatlich 157,30 DM) habe. Ab 1. Juli 1991 erhöhe sich der Anspruch des Klägers auf 252,53 DM monatlich (Regelsatz abzüglich der Kosten der Warmwasserbereitung), weil ein Einkommensüberhang der Großmutter im Verhältnis zu ihrem Enkel wegen der Erhöhung der Regelsätze nicht mehr gegeben gewesen sei.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Beklagten, mit der er die Abweisung der Klage in vollem Umfang erstrebt. Er rügt Verletzung der §§ 16, 76 Abs. 2 Nr. 3 BSHG.

Der Kläger verteidigt das angefochtene Urteil.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die Revision des Beklagten ist nicht begründet, so daß sie zurückzuweisen ist (§ 144 Abs. 2 VwGO). Das Berufungsgericht hat zu Recht entschieden, daß Unterhaltsleistungen der Großmutter an ihren Enkel nach ihrem Einkommen in dem vom Berufungsgericht bestimmten Umfang im Sinne des § 16 Satz 1 BSHG erwartet werden konnten.

Mit dieser Bestimmung, die an die in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze der Familiennotgemeinschaft anknüpft (vgl. BVerwGE 10, 145 ≪147 f.≫; 15, 306 ≪312≫), soll “nicht auf ein nach regelsatzmäßigen Gesichtspunkten zu wertendes Einkommen der genannten Angehörigen abgestellt werden, vielmehr soll aus den Gesamtumständen des Einzelfalles geschlossen werden, ob und in welcher Höhe nach allgemeinen Lebenserfahrungen eine Hilfeleistung erwartet werden kann” (Begründung zum Entwurf eines BSHG, BTDrucks III/1799 S. 40 zu § 15). Dies setzt, wie der Senat bereits in seinem Urteil vom 17. Januar 1980 – BVerwG 5 C 48.78 – (FEVS 28, 309 ≪312≫) entschieden hat, voraus, daß das Einkommen des Angehörigen oder Verschwägerten deutlich über dem sozialhilferechtlichen Bedarf der Hilfe zum Lebensunterhalt liegt.

Das Berufungsgericht hat für diese Prüfung, ob dem nicht gesteigert unterhaltspflichtigen Angehörigen Einkommen oberhalb eines angemessenen Eigenbedarfs zur Verfügung steht, – einem Gutachten des Deutschen Vereins folgend (NDV 1969, 200 ≪201≫) – auf die entsprechende Anwendung der Empfehlungen des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge für die Heranziehung Unterhaltspflichtiger vom 10. Juni 1987 (NDV 1987, 273) zurückgegriffen. Ob dem auch für nicht unterhaltspflichtige Angehörige gefolgt werden könnte, bedarf hier keiner Entscheidung. Jedenfalls dann, wenn unterhaltspflichtige Angehörige in Haushaltsgemeinschaft mit Bedürftigen leben, ist dies sachgerecht, da die Anwendung dieser Empfehlungen zu einer Gleichbehandlung der “freiwillig” leistenden Unterhaltspflichtigen mit den herangezogenen führt und vom Unterhaltspflichtigen nach der Lebenserfahrung erwartet werden kann, daß er freiwillig das zahlt, was die Träger der Sozialhilfe einem Unterhaltspflichtigen an Beitrag zum Lebensunterhalt des Unterhaltsberechtigten zumuten.

Unbedenklich ist dabei, daß diese Empfehlungen für die Berechnung des angemessenen Eigenbedarfs den doppelten Regelsatz eines Haushaltsvorstands am Wohnort der Haushaltsgemeinschaft zugrunde legen (Rn. 108). Denn trotz des sozialhilferechtlichen Individualisierungsgebots (vgl. § 3 Abs. 1 BSHG) ist die Verwendung allgemeiner, typisierender und pauschalierender Maßstäbe nicht ausgeschlossen, wenn sie die Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalles offenhalten (vgl. § 22 Abs. 1 Sätze 1 und 2 BSHG und zuletzt BVerwG, Beschluß vom 7. April 1995 – BVerwG 5 B 36.94 – ≪Buchholz 436.0 § 85 BSHG Nr. 13). Der Ansatz des doppelten Regelsatzes rechtfertigt sich aus der Erwägung, daß mit dem Regelsatz nur die laufenden Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt abgegolten sind, während die daneben beanspruchbaren einmaligen Leistungen (§ 21 Abs. 1 BSHG) in der Praxis durchaus noch einmal die Hälfte des Regelsatzes und mehr erreichen können (vgl. Bericht des Ausschusses für Kommunalpolitik und öffentliche Fürsorge zum Entwurf eines BSHG, BTDrucks III/2673 S. 8 zu § 75). Darum ist das Doppelte des Regelsatzes erforderlich, um ein deutlich über dem Bedarf des notwendigen Lebensunterhalts liegendes Eigenbedarfsniveau zu erreichen.

Kosten der Heizung sind vom Regelsatz nicht erfaßt und werden unter heutigen Verhältnissen in aller Regel als laufende Leistungen nach § 3 Abs. 2 RegelsatzVO gewährt (vgl. BVerwGE 35, 178 f.; 79, 46 ≪50≫). Es ist deshalb nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht sie neben dem doppelten Regelsatz in Ansatz gebracht hat. Zu Recht hat das Berufungsgericht auch die Kosten für Hundehaftpflicht, Rechtsschutzversicherung und orthopädisches Turnen als Sonderbedarf der Großmutter des Klägers anerkannt. Denn mit dem Sinn des § 16 Satz 1 BSHG, dem leistungsfähigen Angehörigen ein Lebenshaltungsniveau deutlich über dem der Sozialhilfe zu sichern, wäre es nicht vereinbar, ihn bei der Befriedigung besonderer Bedarfe an rechtlichen Wertungen festzuhalten, die das Bundessozialhilfegesetz, etwa in § 76 Abs. 2 Nr. 3, für den Hilfebedürftigen selbst getroffen hat.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Gerichtskostenfreiheit aus § 188 Satz 2 VwGO.

 

Unterschriften

Dr. Säcker, Dr. Pietzner, Dr. Rothkegel, Dr. Rojahn, Dr. Franke

 

Fundstellen

Haufe-Index 1622104

DVBl. 1996, 876

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