Entscheidungsstichwort (Thema)

Neue religiöse Bewegungen. „Jugendreligionen/Jugendsekten”. Förderung eines privaten Vereins zur Bekämpfung von „Jugendreligionen” oder „Jugendsekten” durch die Bundesregierung. Aufklärung und Warnung der Öffentlichkeit. Religion/Weltanschauung. wirtschaftliche Betätigung einer Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft. Grundrechtseingriff. gezielte Grundrechtsbeeinträchtigung. schwere bzw. nachhaltige Grundrechtsbeeinträchtigung. Eingriffsermächtigung. Äußerungsrecht der Bundesregierung. Zuständigkeit des Bundes zur Förderung von Einrichtungen der Jugendhilfe. Haushaltsplan als Grundlage für eine Subventionsmaßnahme

 

Leitsatz (amtlich)

Eine Gemeinschaft wird nicht durch das Grundrecht der Religions- und Weltanschauungsfreiheit geschützt, wenn ihre religiösen oder weltanschaulichen Lehren nur als Vorwand für die Verfolgung wirtschaftlicher Ziele dienen. Dagegen entfällt der Schutz dieses Grundrechts nicht schon dann, wenn sie sich „überwiegend” wirtschaftlich betätigt.

Der Staat greift durch die Finanzierung eines privaten Vereins, der die Öffentlichkeit vor dem Wirken bestimmter Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaften warnen soll, in die Grundrechte der betroffenen Gemeinschaften ein. Die Förderung ist daher nur aufgrund einer gesetzlichen Ermächtigung zulässig, die diese Eingriffe zu rechtfertigen vermag.

Gesetzliche Bestimmungen, die der Exekutive eine bestimmte Sachaufgabe zuweisen, sind nur dann zur Rechtfertigung von tatsächlichen („informalen”) Grundrechtseingriffen geeignet, wenn ihnen über ihren aufgabenregelnden Gehalt hinaus zugleich mit hinreichender Deutlichkeit die Ermächtigung zur Einschränkung des Freiheitsraums der von der Aufgabenerledigung Betroffenen zu entnehmen ist.

Die Bereitstellung der benötigten Mittel im Haushaltsplan reicht als Grundlage für eine Subventionsmaßnahme nicht aus, wenn die Maßnahme mit gezielten Eingriffen in die Grundrechte von nicht am Subventionsverhältnis beteiligten Dritten verbunden ist.

 

Normenkette

GG Art. 4 Abs. 1-2; JWG § 25 Abs. 1; KJHG Art. 1 § 83 Abs. 1

 

Verfahrensgang

OVG für das Land NRW (Urteil vom 23.03.1990; Aktenzeichen 5 A 584/86)

VG Köln (Urteil vom 12.11.1985; Aktenzeichen 14 K 5208/84)

 

Tenor

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 23. März 1990 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß der erste Satz im Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 12. November 1985 wie folgt gefaßt wird:

„Es wird festgestellt, daß die Beklagte nicht berechtigt ist, den Beigeladenen institutionell zu fördern, solange sich dieser in seinen öffentlichen Äußerungen mit der Osho-Bewegung befaßt.”

Die Beklagte und der Beigeladene tragen die Kosten des Revisionsverfahrens je zur Hälfte.

 

Tatbestand

I.

Die Kläger sind Meditationsvereine der von dem Inder Osho-Rajneesh (früher: „Bhagwan”) gegründeten Osho-Bewegung. Sie wenden sich dagegen, daß die Beklagte den Beigeladenen mit Mitteln aus dem Bundeshaushalt fördert.

Der Beigeladene ist ein Zusammenschluß von natürlichen Personen und Vereinen, die in Deutschland und Österreich ansässig sind und sich mit Problemen der sog. neuen religiösen Bewegungen befassen. Er versteht sich als eine Einrichtung zur Förderung der Jugendwohlfahrt und Erwachsenenbildung. Nach seiner Satzung verfolgt er das Ziel, „religiösen und ideologischen Mißbräuchen, durch die vor allem junge Menschen geistig und psychisch Schaden leiden, entgegen(zu)treten”. Zu diesem Zweck will er insbesondere „1. betroffenen Gruppen Hilfe bei der Lösung ihrer Probleme leisten, 2. die Öffentlichkeit über die Gefahren religiöser und ideologischer Mißbräuche aufklären, 3. die Anliegen gegenüber Staat, Kirchen und Gesellschaft vertreten, 4. Verbindungen mit gleichartigen Institutionen im In- und Ausland halten”.

Der Beigeladene gibt ein Mitteilungsblatt heraus, in dem er sich wiederholt mit der Osho-Bewegung befaßt hat. Außerdem veranstaltet er Tagungen zu Themen, die die sog. neuen religiösen Bewegungen betreffen, wendet sich mit Presseerklärungen an die Öffentlichkeit und bearbeitet Antragen. Er verfügt über eigene Mittel in Form von Spenden und Beiträgen in einer Größenordnung von 3.000 DM jährlich. Die Beklagte fördert den Beigeladenen seit 1980 institutionell (zwischen 124.000 und 176.000 DM jährlich) und projektbezogen (bis zu 262.000 DM jährlich). Die institutionelle Förderung wird aus einem Haushaltstitel mit der Bezeichnung „Maßnahmen auf dem Gebiet der Psychiatrie und der Psychohygiene, … Zuschüsse an zentrale Einrichtungen und Verbände …”, die projektbezogene Förderung aus einem Titel mit der Bezeichnung „Zuschuß zu den Kosten der Vorbereitung und der Durchführung von Kongressen” gewährt. In den Erläuterungen zu beiden Titeln ist der Beigeladene als Förderungsempfänger genannt.

Die Kläger sehen sich durch die Förderung des Beigeladenen in ihrem Grundrecht aus Art. 4 GG verletzt. Sie haben deshalb Klage erhoben, mit der sie – soweit im Revisionsverfahren noch von Interesse – beantragt haben festzustellen,

  1. daß die von der Beklagten dem Beigeladenen gewährte institutionelle Förderung rechtswidrig ist;
  2. daß die von der Beklagten dem Beigeladenen gewährte projektbezogene Förderung rechtswidrig ist, soweit die Projekte sich mit der Osho-Religionsbewegung beschäftigen.

Das Verwaltungsgericht hat antragsgemäß die Förderung des Beigeladenen für rechtswidrig erklärt, die projektbezogene Förderung des Beigeladenen allerdings nur insoweit, als „die Projekte sich mit der Osho-Religionsbewegung in abwertender Form beschäftigen”.

Hiergegen haben die Kläger und die Beklagte Berufung eingelegt. Das Oberverwaltungsgericht hat auch dem zweiten Feststellungsantrag der Kläger uneingeschränkt stattgegeben und die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Zur Begründung seines Urteils (DVBl. 1990, 999) hat es im wesentlichen ausgeführt:

Die Berufung der Beklagten sei unbegründet, weil die Förderung des Beigeladenen rechtswidrig sei.

Die Kläger seien Träger des Grundrechts aus Art. 4 Abs. 1 und 2 GG, weil die Lehren Osho-Rajneeshs den Charakter einer Weltanschauung, wenn nicht gar einer Religion hätten. Es lasse sich nicht feststellen, daß diese Lehren nur ein Vorwand für die Verfolgung wirtschaftlicher Interessen seien.

Die Förderung des Beigeladenen berühre das Grundrecht der Kläger auf ungestörte Ausübung ihres Bekenntnisses. Die Kläger könnten grundsätzlich verlangen, daß der Staat sich entsprechend dem Prinzip der religiös-weltanschaulichen Neutralität jeder Benachteiligung ihrer Religion oder Weltanschauung enthalte. Die Förderung des Beigeladenen bedeute eine derartige Benachteiligung der Kläger. Denn der Beigeladene setze sich mit den Klägern kritisch bis abwertend auseinander, und die Beklagte unterstütze ihn dabei durch die Fördermittel in Kenntnis dieser Zielsetzung. Die Arbeit des Beigeladenen führe als mittelbare Folge der Förderung durch die Beklagte zu entsprechenden Nachteilen der Kläger, weil der Beigeladene dazu beitrage, daß in der Öffentlichkeit ein negatives Bild von der Bewegung der Kläger entstehe und potentielle Mitglieder von einem Beitritt abgehalten und bisherige Mitglieder zu einem Austritt veranlaßt werden könnten.

Das Recht auf Glaubens- und Bekenntnisfreiheit gelte allerdings nicht schrankenlos; staatliche Einwirkungen seien vielmehr hinzunehmen, wenn gewichtige und überwiegende Gründe des Gemeinwohls mit Verfassungsrang dies forderten. Im vorliegenden Fall fehle es aber an den rechtlichen Voraussetzungen für eine solche Einwirkung. Denn für die Förderung sei eine besondere Rechtsgrundlage in der Form eines Gesetzes erforderlich. Wenn auch der Gesetzesvorbehalt für Subventionen im Regelfall nicht gelte, sei er doch in einem. Spezialbeireich, nämlich dem besonders grundrechtssensiblen Bereich der Pressesubvention, anerkannt. Ebenso wie für diesen Rechtsbereich führe auch hier die vom Bundesverfassungsgericht entwickelte sog. Wesentlichkeitstheorie zu dem Erfordernis einer gesetzlichen Grundlage für die Vergabe der Fördermittel. Vergleichbar dem Bereich der Presse sei die Religionsausübung durch eine spezifische Staats ferne gekennzeichnet, die dem Staat eine besondere Neutralitätspflicht auferlege. Daraus folge, daß der Staat sich mit Maßnahmen in diesem Bereich zurückzuhalten habe, wobei sein Spielraum noch dadurch eingeschränkt werde, daß das Grundrecht aus Art. 4 GG vorbehaltlos gewährleistet sei. Soweit der Staat zur Konkretisierung immanenter Schranken in den Freiheitsbereich des Art. 4 GG einwirke, könne sich eine Kollision mit anderen Grundrechten ergeben, zu deren Schutz der Staat tätig werde; die Abgrenzung der verschiedenen grundrechtlichen Gewährleistungen sei Aufgabe des Gesetzgebers. In dem erforderlichen Gesetz müßten Schutzvorkehrungen zugunsten der betroffenen Dritten geschaffen werden, durch die gewährleistet werde, daß die geförderte Institution nicht unzulässig auf die grundrechtlich geschützte Sphäre der betroffenen Dritten einwirke und die dem Staat selbst gesetzten Grenzen nicht überschreite.

Eine diesen Anforderungen gerecht werdende gesetzliche Grundlage für die Förderung des Beigeladenen existiere nicht. § 25 Abs. 1 des Jugendwohlfahrtsgesetzes rechtfertige zwar die Vergabe von Fördermitteln durch die Bundesregierung, wenn es sich um die Förderung in einer üblichen Konkurrenzsituation handele, nicht jedoch eine durch Finalität und Exklusivität gekennzeichnete Förderung nur einer bestimmten Institution. Das Haushaltsgesetz in Verbindung mit dem Haushaltsplan reiche als Ermächtigungsgrundlage ebenfalls nicht aus. Der vorliegende Fall sei durch eine größere Nähe zum klassischen Eingriff als die üblichen Subventionskonstellationen, gekennzeichnet. Auch die besondere Bedeutung des Gebots religiös-weltanschaulicher Neutralität mache ein materielles Gesetz mit Außenwirkung erforderlich. Im übrigen fehlten im Haushaltsgesetz, ebenso wie im Jugendwohlfahrtsgesetz, die nötigen Schutzvorkehrungen zugunsten der betroffenen Dritten.

Die Berufung der Kläger sei begründet, weil die Förderung des Beigeladenen auch dann rechtswidrig sei, wenn dieser sich mit der Osho-Bewegung beschäftige, ohne sie abzuwerten. Negative Auswirkungen auf die Kläger seien auch unter dieser Voraussetzung möglich.

Gegen dieses Urteil hat die Beklagte die vom Oberverwaltungsgericht zugelassene Revision eingelegt, mit der sie die Abweisung der Klage erstrebt. Zur Begründung macht sie im wesentlichen geltend:

Die Käger genössen nicht den Schutz des Grundrechts aus Art. 4 GG, weil sich die Osho-Bewegung überwiegend nicht religiös oder weltanschaulich, sondern wirtschaftlich betätige. Der Förderung des Beigeladenen fehle zudem auch die Grundrechtsrelevanz. Die Kläger würden durch sie nur mittelbar und nicht besonders intensiv betroffen. Unter diesen Umständen sei eine gesetzliche Grundlage für die Förderung entbehrlich. Jedenfalls sei diese Grundlage in der konkreten Ausweisung der Fördermittel im Haushaltsplan in Verbindung mit dem Haushaltsgesetz zu finden. Die Normierungen im Haushaltsplan stellten auch gegenüber dem Bürger die gesetzliche Grundlage für die Exekutive dar, die veranschlagten Mittel für die festgelegten Zwecke auszugeben. Der Bundeshaushaltsplan sehe konkret die Förderung des Beigeladenen vor.

Die Kläger beantragen, die Revision zurückzuweisen. Sie verteidigen das angefochtene Urteil.

Der Beigeladene schließt sich dem Antrag und dem Vorbringen der Beklagten an.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die Revision hat keinen Erfolg. Das Berufungsgericht hat der Beklagten zutreffend das Recht abgesprochen, den Beigeladenen zu Lasten der Kläger institutionell oder projektbezogen zu fördern.

1. Die gegen die Förderungspraxis der Beklagten gerichteten Feststellungsanträge der Kläger sind gemäß § 43 VwGO zulässig. Die Kläger greifen diese Praxis deshalb vor Gericht an, weil sie sich hierdurch in ihren Rechten verletzt sehen. Die Parteien streiten mithin nicht, wie das Oberverwaltungsgericht meint, über das Rechtsverhältnis zwischen der Beklagten und dem Beigeladenen, sondern – ungeachtet der insoweit mißverständlich formulierten Klageanträge – über Rechtsbeziehungen, die zwischen ihnen selbst bestehen. An der Klärung dieser Beziehungen haben die Kläger ein berechtigtes Interesse, denn sie müssen befürchten, daß die Beklagte ohne die mit der Klage erstrebten Feststellungen die Förderung des Beigeladenen fortsetzt. Auf eine Unterlassungsklage gegen die Beklagte brauchen sie sich nicht verweisen zu lassen, weil mit Gewißheit zu erwarten ist, daß die Beklagte im Falle des Erfolgs der Klage die Förderung des Beigeladenen einstellen wird (vgl. BVerwGE 36, 179 [181 f.]). Die Beklagte hat dies in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht ausdrücklich angekündigt. Da die allgemeine Leistungsklage – und damit auch die Unterlassungsklage – den Sonderregeln für die Anfechtungs- und Verpflichtungsklage nicht unterliegt, kann von einer Umgehung der für diese Klagearten geltenden besonderen Zulässigkeitsvoraussetzungen nicht die Rede sein (vgl. BVerwGE 77, 207 [211]; Urteil vom 15. März 1988 – BVerwG 1 C 69.86 – Buchholz 451.29 Schornsteinfeger Nr. 31). Den Klägern ist auch nicht etwa zuzumuten, sich gegen die Förderung des Beigeladenen durch Anfechtung der einzelnen hierüber von der Beklagten erteilten Bewilligungsbescheide zu wehren; vielmehr dürfen sie, worauf bereits das Oberverwaltungsgericht mit Recht hingewiesen hat, zwecks Erlangung eines wirksamen Rechtsschutzes die Förderungspraxis der Beklagten insgesamt zur gerichtlichen Überprüfung stellen (vgl. Urteil vom 15. März 1988 – BVerwG 1 C 69.86 – a.a.O.).

2. Die Feststellungsanträge sind auch begründet. Die Kläger werden durch die Förderung des Beigeladenen in ihrem Grundrecht auf Religions- oder Weltanschauungsfreiheit (Art. 4 GG) verletzt.

a) Die Kläger sind Träger des Grundrechts aus Art. 4 GG.

aa) Das Oberverwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß das Grundrecht aus Art. 4 GG gemäß Art. 19 Abs. 3 GG auch Vereinen zusteht, die sich der gemeinsamen Pflege einer Religion oder Weltanschauung widmen (BVerfGE 19, 129 [132]; 24, 236 [246 f.]). Es hat ferner ohne Rechtsverstoß die von den Klägern gepflegten Lehren Osho-Rajneeshs als Religion oder Weltanschauung bewertet. Unter Religion oder Weltanschauung ist eine mit der Person des Menschen verbundene Gewißheit über bestimmte Aussagen zum Weltganzen sowie zur Herkunft und zum Ziel des menschlichen Lebens zu verstehen; dabei legt die Religion eine den Menschen überschreitende und umgreifende („transzendente”) Wirklichkeit zugrunde, während sich die Weltanschauung auf innerweltliche („immanente”) Bezüge beschränkt (vgl. BVerfGE 32, 98 [108]; BVerwGE 37, 344 [363]; 61, 152 [154, 156]). Diese Voraussetzungen hat das Oberverwaltungsgericht hier mit der Begründung als erfüllt angesehen, daß insbesondere die Lehre Osho-Rajneeshs über die „Erleuchtung” das Ziel des Menschen angebe und eine umfassende Erklärung zur Sinnfrage enthalte. Das ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, Einer näheren Einordnung der von den Klägern gepflegten Lehren als Religion oder als Weltanschauung bedarf es nicht, weil die Weltanschauung der Religion in Art. 4 Abs. 1 GG rechtlich gleichgestellt ist.

bb) Entgegen der Annahme der Beklagten ist den Klägern der Schutz des Grundrechts aus Art. 4 GG nicht deswegen zu versagen, weil die Osho-Bewegung sich – wie die Beklagte in den Vorinstanzen näher dargelegt hat – in erheblichem Umfang (erwerbs-)wirtschaftlich betätigt.

Eine Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft muß, um über den rein spirituellen Zusammenhalt hinaus als säkulare Gemeinschaft bestehen zu können, ein Minimum an organisatorischer Struktur aufweisen; hierzu benötigt sie finanzielle Mittel. In welcher Weise sie ihre Finanzverhältnisse gestaltet, hat sie kraft ihrer verfassungsrechtlich gewährleisteten Autonomie (Art. 140 GG, 137 WRV) grundsätzlich selbst zu entscheiden. Das schließt neben den traditionellen Finanzierungsformen der Erhebung von Steuern oder von Mitgliedsbeiträgen die Möglichkeit ein, für Güter oder Dienstleistungen mit unmittelbarem religiösen oder weltanschaulichen Bezug (so etwa für die Unterrichtung in den Lehren der Gemeinschaft) Entgelte zu verlangen, wie es bei den in der Öffentlichkeit als „Jugendreligionen” oder „Jugendsekten” bekannt gewordenen sog. neuen religiösen Bewegungen der Fall ist. Der Schutz des Art. 4 GG kann mithin nicht schon allein wegen einer solchen Kommerzialisierung des religiösen oder weltanschaulichen Bekenntnisses überhaupt entfallen, mag die Gemeinschaft auch bei ihrer entsprechenden Betätigung wegen des den religiösen oder weltanschaulichen Bezug überlagernden Gewinnstrebens den im Wirtschaftsleben allgemein geltenden Gesetzen unterworfen sein (vgl. Badura, Der Schutz von Religion und Weltanschauung durch das Grundgesetz, 1989, S. 60; v. Campenhausen, Religionsfreiheit, in: Isensee/Kirchhof – Hrsg. –, Handbuch des Staatsrechts der Bundesrepublik Deutschland, Band VI, 1989, S. 414; Guber, „Jugendreligionen” in der grundgesetzlichen Ordnung, 1987, S. 81 ff.; VG Hamburg, NVwZ 1991, 806 [811 ff.]). Gleiches gilt für den Betrieb von gewerblichen Unternehmen sowie für die Bildung und Verwaltung sonstiger Vermögenswerte, die der Gemeinschaft durch ihre Erträge zu dienen bestimmt sind.

Zu einem vollständigen Entzug des Grundrechtsschutzes aus Art. 4 GG besteht auch dann kein hinreichender Anlaß, wenn die wirtschaftliche Betätigung der Gemeinschaft eine solche Bedeutung erlangt, daß die gemeinschaftliche Pflege von Religion oder Weltanschauung in den Hintergrund tritt, oder wenn – anders ausgedrückt – die geschäftlichen Interessen der Gemeinschaft ihre sonstigen Aktivitäten überwiegen (vgl. Klein/Abel, in: Engstfeld u.a. – Hrsg. –, Juristische Probleme im Zusammenhang mit den sogenannten neuen Jugendreligionen, 1981, S. 39; Starosta, Religionsgemeinschaften und wirtschaftliche Betätigung, 1986, S. 43 f.; Fleischer, Der Religionsbegriff des Grundgesetzes, 1989, S. 148 ff.; a.A.: Müller-Volbehr, Die Jugendreligionen und die Grenzen der Religionsfreiheit, in: Essener Gespräche zum Thema Staat und Kirche, Bd. 19, 1985, S. 120 f.; v. Campenhausen, a.a.O. S. 415; ebenso zum Begriff des „Bekenntnisses” in § 11 Abs. 1 Nr. 3 WPflG: Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 14. November 1980 – BVerwG 8 C 12.79 – BVerwGE 61, 152 [160]). Die Abgrenzung nach diesem Kriterium liefe darauf hinaus, den „echten” Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaften „unechte” Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaften gegenüberzustellen. Diese Unterscheidung hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 23. März 1971 – BVerwG 1 C 54.66 – (BVerwGE 37, 344 [362 ff.]), das die Auflösung der sog. Ludendorff-Bewegung wegen verfassungsfeindlicher politischer Betätigung betrifft, ausdrücklich verworfen. Es hat dort ausgeführt, daß eine Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft den Schutz der Garantien des Art. 4 und des Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 137 WRV nicht dadurch verliere, daß sie sich im politischen. Raum betätige. Andererseits seien Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften ebenso wie andere Vereinigungen bei ihrer politischen Betätigung an die verfassungsmäßige Ordnung gebunden und unterlägen deshalb im Falle ihrer Verfassungsfeindlichkeit dem in Art. 9 Abs. 2 GG vorgesehenen Verbot, sofern die verfassungsfeindliche Tätigkeit nicht mit milderen Mitteln als dem der Auflösung unterbunden werden könne. Diese Rechtsprechung trifft nicht nur auf die politische Betätigung, sondern ebenso auf die wirtschaftliche Betätigung einer Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft zu. Sie beruht auf der Erwägung, daß die Gefahren, die mit einer religions- oder weltanschauungsfremden Betätigung solcher Gemeinschaften verbunden sein können, nicht mit einer einschränkenden Definition des Grundrechtstatbestands, sondern in der Weise zu bewältigen sind, daß neben Art. 4 GG die für die betreffende Betätigung einschlägigen allgemeinen Gesetze zur Anwendung gebracht werden, und zwar u.U. sogar bis hin zu der einschneidenden Rechtsfolge der Auflösung der Gemeinschaft. Der Schutz des Art. 4 GG bleibt der Gemeinschaft demnach im Prinzip erhalten und wird nur insoweit zurückgedrängt, als dies zum Schutz kollidierender Rechtsgüter anderer erforderlich ist. Das bedeutet im Ergebnis, daß der Staat zu flexiblen, den Freiheitsraum der Bürger schonenden Reaktionen angehalten wird; damit wird zugleich der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit soweit wie möglich gewahrt (vgl. BVerwGE 37, 344 [360 f.]).

Das Berufungsgericht hat mithin bei der Beantwortung der Frage, ob den Klägern trotz der wirtschaftlichen Aktivitäten der Osho-Bewegung die Grundrechte aus Art. 4 GG zustehen, zu Recht nicht auf das Ausmaß dieser Aktivitäten abgestellt. Statt dessen hat es zutreffend nur die Frage aufgeworfen, ob die Lehren Osho-Rajneeshs „als Vorwand für eine Wirtschaftliche Betätigung dienen”, ob die Bewegung also in Wahrheit ausschließlich wirtschaftliche Interessen verfolgt, die mit ideellen Zielen bloß verbrämt sind. Unter dieser Voraussetzung würde es sich, was keiner näheren Darlegung bedarf, um einen Mißbrauch des Rechts zur gemeinschaftlichen Pflege von Religion oder Weltanschauung handeln, den sich auch die Kläger als Teilorganisationen der weltweiten Osho-Bewegung entgegenhalten lassen müßten und der ihnen den Schutz des Art. 4 GG nähme. Einen solchen Sachverhalt hat das Berufungsgericht indes nicht festgestellt. Allein die von der Beklagten behauptete und von den Klägern nicht bestrittene luxuriöse Lebensführung des (mittlerweile verstorbenen) Stifters der Bewegung reicht für die Annahme eines Mißbrauchstatbestands nicht aus, weil die gemeinschaftliche Pflege von Religion oder Weltanschauung, wie das Berufungsgericht richtig ausgeführt hat, auch mit einem besonderen Repräsentationsaufwand an der Spitze der Gemeinschaft verbunden sein kann, wobei die Höhe des Aufwands der autonomen Bestimmung durch die Gemeinschaft selbst unterliegt. Aufklärungsrügen hat die Beklagte in diesem Zusammenhang nicht erhoben; sie wirft dem Berufungsgericht ausdrücklich nur einen unzutreffenden rechtlichen Ansatz vor.

b) Die Beklagte greift durch die Förderung des Beigeladenen in die Grundrechte der Kläger aus Art. 4 GG ein.

aa) Nach den Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts setzt sich der Beigeladene mit den sog. neuen religiösen Bewegungen, darunter auch der Osho-Bewegung, kritisch bis abwertend auseinander. Ziel seiner Arbeit ist es, den diesen Bewegungen unterstellten „religiösen und ideologischen Mißbrauchen” entgegenzutreten und die Öffentlichkeit über die von ihnen ausgehenden Gefahren aufzuklären (vgl. § 2 Abs. 1 der Vereinssatzung). An diesen Vereinszweck knüpft die Förderung des Beigeladenen durch die Beklagte an. Sie soll den Beigeladenen in die Lage versetzen, seinen selbstgewählten Aufgaben möglichst wirkungsvoll gerecht zu werden. Die von der Beklagten geförderten Aktivitäten des Beigeladenen führen auf Seiten der betroffenen Religipns- oder Weltanschauungsgemeinschaften dazu, daß ihre Ausbreitung behindert und ihre Rolle in der religiös-weltanschaulichen Auseinandersetzung geschwächt wird, also zu Nachteilen in dem von Art. 4 Abs. 1 GG geschützten Freiheitsraum. Die Förderung des Beigeladenen durch die Beklagte ähnelt darum nach Zielrichtung und Wirkungen den eigenen warnenden Äußerungen des Staates über die sog. „Jugendreligionen” oder „Jugendsekten”, die der Senat in seinem die Bewegung der Transzendentalen Meditation betreffenden Urteil vom 23. Mai 1989 – BVerwG 7 C 2.87 – (BVerwGE 82, 76) bereits als Eingriffe in die durch Art. 4 GG geschützte Religions- oder Weltanschauungsfreiheit bewertet hat (a.a.O. S. 79). Für die von der Beklagten als zusätzliches Mittel zu demselben Zweck eingesetzte und sich in vergleichbarer Weise auswirkende Förderung des Beigeladenen gilt im Ergebnis nichts anderes.

bb) Entgegen den Ausführungen der Beklagten bestehen zwischen der Förderung des Beigeladenen und ihren im Senatsurteil vom 23. Mai 1989 behandelten eigenen Äußerungen keine derart erheblichen Unterschiede, daß im Hinblick hierauf ein Eingriff in die Grundrechte der Kläger aus Art. 4 GG verneint werden müßte. Zwar gilt die Förderung des Beigeladenen dessen gesamter Arbeit, während die damals umstrittenen Äußerungen der Bundesregierung speziell das Wirken der einzelnen sog. „Jugendreligionen” oder „Jugendsekten” zum Gegenstand hatten. Doch fördert die Beklagte den Beigeladenen in Kenntnis des Umstands, daß dieser die sog. „Jugendreligionen” oder „Jugendsekten”, vor deren Aktivitäten er warnt, namentlich anspricht. Es ist daher nicht zweifelhaft, daß es der Beklagten bei der Förderung des Beigeladenen auch und gerade auf dessen Warnungen vor den Aktivitäten der einzelnen sog. „Jugendreligionen” oder „Jugendsekten” einschließlich der Osho-Bewegung ankommt. Ein weiterer Unterschied zwischen den eigenen Warnungen der Beklagten und der Förderung eines im gleichen Sinne tätigen privaten Dritten besteht darin, daß im zweiten Fall die nachteiligen Wirkungen des Verhaltens der Beklagten die Betroffenen erst über das förderungsgemäße Verhalten des Dritten erreichen, mithin die Kausalkette zwischen dem Verhalten der Beklagten und den Folgen für die Betroffenen im Vergleich zum ersten Fall um ein Glied verlängert ist. Doch fällt auch dieser Unterschied deshalb nicht ins Gewicht, weil das von der Beklagten verfolgte Handlungsziel den Geschehensablauf unabhängig von der Länge der Kausalkette zu einer einheitlichen grundrechtsbeeinträchtigenden Handlung zusammenfaßt (vgl. Bleckmann, DVBl. 1988, 373 [377]). Nach der im sog. Transparenzlisten-Urteil vom 18. April 1985 – BVerwG 3 C 34.84 – (BVerwGE 71, 183 [193 f.]) eingeleiteten und seitdem wiederholt bestätigten (BVerwGE 75, 109 [115]; 87, 37 [42 f.]) Rechtsprechung des 3. Senats des Bundesverwaltungsgerichts ist die Zielrichtung des Verwaltungshandelns ein tragendes Kriterium für die Annahme eines Grundrechtseingriffs (ebenso Roth, Verwaltungshandeln mit Drittbetroffenheit und Gesetzesvorbehalt, in: Schriften zum Öffentlichen Recht, Bd. 598, 1991, S. 202 ff.). Auch der erkennende Senat hat in seinem Urteil vom 23. Mai 1989 den Eingriffscharakter der Äußerungen der Bundesregierung über die sog. „Jugendreligionen” oder „Jugendsekten” nicht zuletzt mit der den Äußerungen zugrundeliegenden Absicht der Bundesregierung begründet, das Verhalten der Öffentlichkeit in ihrem Sinne zu beeinflussen (BVerwGE 82, 76 [79]).

Zu Unrecht stellt die Beklagte eine gezielte Beeinträchtigung der Grundrechte der Kläger mit der Erwägung in Frage, die Förderung des Beigeladenen richte sich nicht gegen die Kläger und deren religiöse oder weltanschauliche Betätigung, sondern bezwecke lediglich die Information und Aufklärung der Öffentlichkeit über bestimmte, von den sog. „Jugendreligionen” oder „Jugendsekten” ausgehende Gefahren für das Gemeinwohl. Es ist zwar richtig, daß der Zweck der Förderungsmaßnahme schon dann erfüllt ist, wenn die Arbeit des Beigeladenen die ihr zugedachten Wirkungen in der Öffentlichkeit hat. Die Beklagte übersieht jedoch, daß infolgedessen Nachteile für die Kläger nicht nur mehr oder weniger zufällig oder nebenbei eintreten, sondern das zwangsläufige und sichere Ergebnis, gleichsam die „Kehrseite” der erstrebten Beeinflussung der Öffentlichkeit sind. Die Beeinträchtigung des durch Art. 4 GG geschützten Lebensbereichs steht folglich mit den primären Handlungswirkungen in einem derart engen Sachzusammenhang, daß die Maßnahme der Beklagten – bei objektiver, die Gesamtumstände einbeziehender Betrachtung – auch auf sie gerichtet erscheint. Mit einer entsprechenden Überlegung hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfGE 13, 230 [232 f.]) die Festsetzung der Ladenschlußzeiten, obwohl strenggenommen nur an die Ladeninhaber gerichtet, zugleich als Eingriff in die Handlungsfreiheit der Kunden beurteilt.

Da die Beklagte gezielt in die Grundrechte der Kläger aus Art. 4 GG eingreift, kommt es letztlich auch nicht auf die von ihr für unerläßlich gehaltene Feststellung einer besonders schwerwiegenden Grundrechtsbeeinträchtigung an. Das Kriterium der „schwerwiegenden” oder „nachhaltigen” Grundrechtsbeeinträchtigung dient dazu, bei bloß faktischen und damit in der Regel unspezifischen Einwirkungen des Staates auf die grundrechtlich geschützte Freiheitssphäre grundrechtsrelevante Beeinträchtigungen von solchen ohne Grundrechtsrelevanz zu unterscheiden (vgl. BVerwGE 87, 37 [43]; Roth, a.a.O. S. 298 ff.). Solchen Einwirkungen stehen – als die praktisch bedeutsamsten Fälle – die klassischen Grundrechtseingriffe des Staates mit Regelungscharakter (sog. „imperative” Eingriffe) gegenüber; diese können wegen der mit ihnen verbundenen gezielten Verkürzung der grundrechtlichen Freiheitssphäre auch dann abgewehrt werden, wenn sie weniger schwer wiegen (vgl. Ossenbühl, Vorrang und Vorbehalt des Gesetzes, in: Isensee/Kirchhof – Hrsg.–, Handbuch des Staatsrechts der Bundesrepublik Deutschland, Bd. III, 1988, S. 336). Für gezielte Grundrechtsbeeinträchtigungen tatsächlicher Art muß ähnliches angenommen werden, und zwar auch dann, wenn der maßgebliche Wirkungszusammenhang – wie hier – kein unmittelbarer, sondern nur ein mittelbarer ist, aber gleichwohl vom handelnden Staat insgesamt beherrscht wird. Das Oberverwaltungsgericht hat daher die Förderungsmaßnahmen der Beklagten, mit denen sie die Öffentlichkeit auf Distanz zu bestimmten Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaften bringen will, zutreffend mit einem rechtsförmlichen Eingriff in deren Grundrechte verglichen. Die tatsächliche Wirksamkeit ihrer Maßnahmen setzt die Beklagte selbst voraus, weil sie den Beigeladenen andernfalls nicht fördern würde. Da sie die Arbeit des Beigeladenen zu einem erheblichen, für dessen Fortbestand ausschlaggebenden Anteil finanziert, müssen ihr die für die Kläger nachteiligen Folgen dieser Arbeit uneingeschränkt zugerechnet werden.

c) Da die Beklagte mit der Förderung des Beigeladenen in die Grundrechte der Kläger aus Art. 4 GG eingreift, bedarf sie hierfür einer gesetzlichen Grundlage. Das folgt aus dem Rechtsstaatsprinzip in Verbindung mit den berührten Grundrechten (vgl. BVerwGE 42, 331 [335]; 72, 265 [266]). Da eine solche Eingriffsermächtigung nicht vorhanden ist, brauchen die Kläger die Förderung des Beigeladenen nicht hinzunehmen.

aa) Die Religions- und Weltanschauungsfreiheit ist zwar in Art. 4 GG vorbehaltlos gewährleistet. Das bedeutet aber nicht, daß dieses Grundrecht keinerlei Einschränkungen zuließe. Vielmehr darf der Staat unter dem Gesichtspunkt der Einheit der Verfassung zum Schutz der Grundrechte anderer Bürger, also in Wahrnehmung einer ihm von den Grundrechten auferlegten Schutzpflicht, selbst vorbehaltlos gewährleistete Grundrechte einschließlich des Grundrechts aus Art. 4 GG einschränken (vgl. BVerwGE 82, 76 [82 f.]; BVerfG, NJW 1989, 3269 [3270]). Ein solcher Schutzzweck liegt – ebenso wie den eigenen Äußerungen der Beklagten zum Thema „Jugendreligionen/Jugendsekten” – auch der Förderung des Beigeladenen zugrunde, denn die, Beklagte befürchtet, daß von dem Wirken jener Bewegungen Gefahren für grundrechtlich geschützte Rechtsgüter der Bürger ausgehen. Die Wahrnehmung einer grundrechtlichen Schutzpflicht entbindet den Staat freilich nicht von der Notwendigkeit einer gesetzlichen Eingriffsermächtigung, weil die freiheitssichernden Garantien des Rechtsstaatsprinzips und der Grundrechte auch gegenüber dem – im Verhältnis zu anderen Bürgern – grundrechtsschützend tätigen Staat Geltung beanspruchen. Aus diesem Grund hat der Senat in seinem die eigenen Äußerungen der Beklagten zum Thema „Jugendreligionen/Jugendsekten” betreffenden Urteil vom 23. Mai 1989 (BVerwGE 82, 76 [79 ff.]) die Eingriffe in die Grundrechte der damaligen Kläger nicht nur mit der Verfolgung grundrechtlicher Schutzpflichten, sondern auch und sogar in erster Linie mit den funktionsbedingten Befugnissen der Bundesregierung zur Öffentlichkeitsarbeit und ihrem hieraus folgenden Recht zu öffentlichen Stellungnahmen gerechtfertigt. Dem lag die Erwägung zugrunde, daß jenes Recht der Bundesregierung auch kritische Äußerungen über einzelne Grundrechtsträger umfaßt und darüber hinaus, in dieser Hinsicht der Meinungsfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 GG vergleichbar, auf Wirkungen in der Öffentlichkeit angelegt ist (vgl. Beschluß des Senats vom 13. März 1991 – BVerwG 7 B 99.90 – Buchholz 11 Art. 4 GG Nr. 47 S. 29 f.). So gesehen gewinnt das Äußerungsrecht der Bundesregierung, obwohl damit ebenso wie mit dem weitergehenden Begriff der Öffentlichkeitsarbeit zunächst nur Funktionen oder Aufgaben umschrieben sind, zugleich hinreichend bestimmte Konturen als – ausnahmsweise verfassungsunmittelbare – Eingriffsermächtigung.

bb) Das soeben erwähnte Äußerungsrecht der Bundesregierung scheidet als Grundlage für die hier in Rede stehenden Grundrechtseingriffe aus. Die Befugnisse der Bundesregierung zur Öffentlichkeitsarbeit und folglich auch das darin eingeschlossene Äußerungsrecht sind Ausfluß ihrer Funktionen als Organ der Staatsleitung (vgl. Beschluß vom 13. März 1991 – BVerwG 7 B 99.90 – a.a.O. S. 34). Um Funktionen dieser Art. geht es hier jedoch nicht; vielmehr handelt es, sich bei der Förderung eines Privaten aus Mitteln des Bundeshaushalts um eine (echte) Verwaltungstätigkeit des Bundes (vgl. BVerfGE 22, 180 [215 ff.]). Bereits dieser Umstand verbietet die Annahme einer verfassungsunmittelbaren Eingriffsermächtigung.

Davon abgesehen steht der Annahme einer solchen Eingriffsermächtigung auch noch ein weiterer Grund entgegen. Die Förderung privater Vereine, deren sich der Staat bedient, um die Öffentlichkeit vor dem Wirken bestimmter religiöser oder weltanschaulicher Bewegungen zu warnen, ist mit speziellen grundrechtlichen Freiheitsrisiken verbunden, die bei der Entscheidung über den Sinn und die Notwendigkeit einer solchen Förderung mitbedacht werden müssen. Zwar ist der Staat in Anbetracht grundrechtsgefährdender Aktivitäten von Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaften weder durch die Garantie der Religions- und Weltanschauungsfreiheit (Art. 4 GG) noch durch das hieran anknüpfende Gebot der religiös-weltanschaulichen Neutralität (Art. 4 Abs. 1, Art. 3 Abs. 3, Art. 33 Abs. 3, Art. 140 GG, Art. 136 Abs. 1 und 4, Art. 137 Abs. 1 GG) an einem aktiven Schutz der bedrohten Grundrechte gehindert. Doch ist das verfassungsrechtliche Neutralitätsgebot jedenfalls dann verletzt, wenn er mit dieser Absicht einen privaten Verein fördert, der seinerseits auf religiöser oder weltanschaulicher Grundlage arbeitet, also an der religiös-weltanschaulichen Auseinandersetzung nicht neutral, sondern parteigebunden mitwirkt. Ferner ist zu bedenken, daß der Staat, wenn er sich selbst warnend über das Wirken bestimmter Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaften äußert, hierbei im Interesse der betroffenen Grundrechtsträger der Pflicht zur Zurückhaltung und Sachlichkeit unterliegt (BVerwGE 82, 76 [83 f.]; BVerfG, NJW 1989, 3269 [3270 f.]). Diese rechtlichen Bindungen kann er nicht in der Weise abstreifen, daß er sich der Hilfe eines privaten Vereins versichert, der die ihm zustehende, grundrechtlich verbürgte Meinungsfreiheit bis zu der Grenze der Schmähkritik nutzen kann. Die damit den Staat treffende Pflicht, bei Förderungsmaßnahmen der hier in Rede stehenden Art strikt auf Neutralität zu achten sowie auch im Verhältnis der Grundrechtsträger untereinander eine willkürliche oder unverhältnismäßige Beschränkung des Grundrechts aus Art. 4 zu vermeiden, führt ebenfalls zum Erfordernis einer speziellen gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage.

cc) An einer solchen Grundlage fehlt es.

Die der Beklagten spezialgesetzlich eingeräumten Befugnisse zur Förderung von Einrichtungen der Jugendhilfe reichen zur Rechtfertigung der Eingriffe in die Grundrechte der Kläger nicht aus. Nach § 25 Abs. 1 des früheren Jugendwohlfahrtsgesetzes – JWG – i.d.F. der Bekanntmachung vom 11. August 1961 (BGBl. I S. 1205) war die Bundesregierung berechtigt, Bestrebungen auf dem Gebiet der Jugendhilfe anzuregen und zu fördern, soweit sie über die Verpflichtungen der Jugendämter, Landesjugendämter und obersten Landesbehörden hinaus zur Verwirklichung der Aufgaben der Jugendhilfe von Bedeutung waren. Diese Bestimmung ist mit Wirkung vom 1. Januar 1991 durch Art. 1 § 83 Abs. 1 des Kinder- und Jugendhilfegesetzes – KJHG – vom 26. Juni 1990 (BGBl. I S. 1163) abgelöst worden; darin ist nunmehr im Anschluß an die verfassungskonforme Auslegung des zitierten § 25 Abs. 1 JWG durch das Bundesverfassungsgericht (BVerfGE 22, 180 [215 ff.]) vorgesehen, daß die fachlich zuständige oberste Bundesbehörde die Tätigkeit der Jugendhilfe anregen und fördern soll, soweit sie von überregionaler Bedeutung ist und ihrer Art nach nicht durch ein Land allein wirksam gefördert werden kann. Selbst wenn die Beklagte hiernach eine Zuständigkeit zur Förderung des Beigeladenen besäße, dürfte sie auf dieser Grundlage nicht gezielt in die Grundrechte der Kläger aus Art. 4 GG eingreifen. Zwar ist es nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. Urteil vom 23. Mai 1989 [BVerwGE 82, 79 ff.] sowie Beschluß vom 13. März 1991 – BVerwG 7 B 99.90 – [a.a.O. S. 30 ff.]) nicht von vornherein ausgeschlossen, gerade tatsächliche („informale”) Grundrechtseingriffe unter Verzicht auf eine detailliertere Ermächtigungsgrundlage allein auf eine Norm zu stützen, die dem eingreifenden Verwaltungsträger eine bestimmte Sachaufgabe zuweist. Das ist aber nur dann möglich, wenn der betreffenden Norm über ihren aufgabenregelnden Gehalt hinaus auch mit hinreichender Deutlichkeit die Ermächtigung zur Einschränkung des Freiheitsraums der von der Aufgabenerledigung Betroffenen zu entnehmen ist, was der Senat für das Äußerungsrecht der Bundesregierung aus den erwähnten Gründen bejaht hat. Die Förderungszuständigkeit der Beklagten nach Art. 1 § 83 Abs. 1 KJHG läßt sich nicht in dieser Weise zugleich als Eingriffsermächtigung verstehen, denn sie sagt über die Rechtmäßigkeit von Förderungsmaßnahmen mit dem Ziel, den öffentlichen Zulauf zu bestimmten, als gemeinwohlschädlich beurteilten Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaften zu begrenzen, schlechterdings nichts aus.

Da Art. 1 § 83 Abs. 1 KJHG als lediglich aufgabenregelnde Norm von vornherein nicht geeignet ist, die Eingriffe der Beklagten in die Grundrechte der Kläger zu rechtfertigen, kann dahinstehen, ob der Beigeladene überhaupt zu den nach dieser Vorschrift förderungsfähigen Einrichtungen der Jugendhilfe zählt. Ebenso kann dahinstehen, ob die Beklagte, falls diese Frage zu verneinen sein sollte, den Beigeladenen im Hinblick auf seinen bundesweiten Wirkungskreis auch ohne spezialgesetzliche Zuständigkeit allein auf der Grundlage einer dem Grundgesetz zu entnehmenden ungeschriebenen Verwaltungskompetenz fördern dürfte (vgl. zur gesetzesfreien Subventionierung Privater im Rahmen der sog. Fondsverwaltung des Bundes: von Arnim, Finanzzuständigkeit, in: Isensee/Kirchhof – Hrsg. –, Handbuch des Staatsrechts der Bundesrepublik Deutschland, Bd. IV, 1990, S. 1004 ff. m.w.N.). Auch unter dieser Voraussetzung ergäbe sich nämlich wiederum nur die Zuständigkeit der Beklagten zur Förderung des Beigeladenen, nicht aber die erforderliche gesetzliche Ermächtigung zu den damit verbundenen Eingriffen in die Grundrechte der Kläger.

dd) Die der Förderung des Beigeladenen zugrundeliegenden Ansätze im Bundeshaushaltsplan in Verbindung mit dem Haushaltsgesetz stellen ebenfalls keine ausreichende Ermächtigungsgrundlage für den Eingriff in die Grundrechte der Kläger dar. Der erkennende Senat hat zwar wiederholt entschieden, daß eine an Gesetz und Recht gebundene Verwaltung für geldliche Zuwendungen an Private nicht unter allen Umständen der gesetzlichen Grundlage bedürfe. Neben dem förmlichen Gesetz kommt auch jede andere parlamentarische Willensäußerung, insbesondere die etatmäßige Bereitstellung der zur Subvention erforderlichen Mittel als eine hinreichende Legitimation verwaltungsmäßigen Handelns in Betracht (vgl. Urteil vom 17. März 1977 – BVerwG 7 C 59.75 – NJW 1977, 1838). Diese Rechtsprechung bezieht sich jedoch – wie sich schon aus der beigefügten Einschränkung („nicht unter allen Umständen”) ergibt – nur auf den Normalfall der Subventionierung, nämlich auf solche Geldleistungen an Private, die keine besonderen Grundrechtsprobleme aufwerfen. Um eine derartige Fallkonstellation geht es hier jedoch gerade nicht. Vielmehr stehen Eingriffe in die Grundrechtssphäre von am Subventionsverhältnis nicht beteiligten Dritten in Rede; solche Eingriffe unterliegen dem rechtsstaatlichen Gesetzesvorbehalt (vgl. BVerwGE 75, 109 [117]). Damit scheiden Ansätze im gesetzlich festgestellten Haushaltsplan als Ermächtigungsgrundlage schon deshalb aus, weil sie mit dem auf das Verhältnis von Parlament und Regierung begrenzten Regelungsgehalt (vgl. Art. 110 Abs. 1 und 4 GG) des Haushaltsplans und seinem Charakter als Ausgaben- und Verpflichtungsermächtigung unvereinbar sind. Dem entspricht, daß die Haushaltsansätze, soweit sie Subventionen betreffen, neben dem Gesamtbetrag der bereitgestellten Mittel regelmäßig nur den Förderungszweck angeben, ohne die Tatbestände näher zu regeln, an die die Subvention geknüpft wird. Der vorliegende Fall bietet dafür ein typisches Beispiel, wenn auch in den – überdies nicht einmal gemäß § 17 Abs. 1 Satz 2 der Bundeshaushaltsordnung für verbindlich erklärten – Erläuterungen zum Haushaltsansatz der Beigeladene als Empfänger genannt ist. Die Bundesregierung kann damit die ihr erteilte haushaltsrechtliche Ermächtigung nicht ausnutzen, solange der Gesetzgeber die dafür erforderlichen gesetzlichen Grundlagen nicht geschaffen hat. Da dieser Umstand in der Eigenart des Haushaltsgesetzes begründet liegt, kommt schon aus diesem Grunde die vom Beklagten für erforderlich gehaltene Vorlage der einschlägigen haushaltsrechtlichen Bestimmungen gemäß Art. 100 Abs. 1 GG an das Bundesverfassungsgericht mangels Entscheidungserheblichkeit nicht in Betracht.

d) Die Beklagte darf den Beigeladenen weder institutionell noch durch die Unterstützung einzelner, (auch) der Osho-Bewegung gewidmeter Arbeitsprojekte fördern. Die Projektförderung brauchen die Kläger, wie das Oberverwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, ohne Rücksicht darauf nicht zu dulden, ob der Beigeladene sich ausdrücklich abwertend oder – seiner generellen Einstellung zu den sog. „Jugendreligionen” oder „Jugendsekten” entsprechend – sonst negativ mit der Osho-Bewegung auseinandersetzt. Andererseits werden sie auch durch die institutionelle Förderung des Beigeladenen nicht länger in ihren Rechten verletzt, wenn der Beigeladene die Beschäftigung mit der Osho-Bewegung insgesamt aufgeben sollte. Aus diesem Grund hat der Senat, ohne damit von dem erkennbaren Rechtsschutzziel der Kläger abzuweichen (§ 88 VwGO), den ersten Satz in dem der Klage stattgebenden Urteil des Verwaltungsgerichts entsprechend eingeschränkt. Damit ist zugleich die Zielsetzung der vorliegenden Klage verdeutlicht, die – wie bei der Prüfung ihrer Zulässigkeit dargelegt – auf die Feststellung, individueller Rechtsverletzungen gerichtet ist. In diesem Sinne sind alle von den Klägern erstrittenen Feststellungen zu verstehen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 und 3 VwGO.

 

Unterschriften

Dr. Franßen, Dr. Paetow, Dr. Bardenhewer, Dr. Bertrams, Kley

 

Fundstellen

Haufe-Index 1559946

BVerwGE, 112

JZ 1993, 33

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