Entscheidungsstichwort (Thema)

Beschwer des Rechtsmittelführers als Voraussetzung für die Zulässigkeit des Rechtsmittels. Neuregelung der Reinigungshäufigkeit in Diensträumen. Gestaltung des Arbeitsplatzes. Verhütung von Gesundheitsschädigungen

 

Leitsatz (amtlich)

1. Zur Frage der Beschwer eines Rechtsmittelführers, wenn in der angefochtenen Entscheidung die Mitbestimmungsbefugnis des Personalrats aus einer bestimmten Vorschrift bejaht, aus einer anderen Vorschrift aber verneint worden ist.

2. Die Neuregelung der Reinigungshäufigkeit in Diensträumen, in denen Arbeitsplätze eingerichtet sind, stellt weder eine Maßnahme zur Gestaltung von Arbeitsplätzen im Sinne des § 75 Abs. 3 Nr. 16 noch eine Maßnahme zur Verhütung von Gesundheitsschädigungen im Sinne des § 75 Abs. 3 Nr. 11 BPersVG dar.

 

Normenkette

BPersVG § 75 Abs. 3 Nrn. 11, 16

 

Verfahrensgang

OVG für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein (Beschluss vom 29.03.1984; Aktenzeichen 17 OVG B 19/83)

VG Schleswig-Holstein (Beschluss vom 06.09.1983; Aktenzeichen PB 30/82)

 

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde des Beteiligten werden der Beschluß des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein – Fachsenat für Personalvertretungssachen des Bundes – vom 29. März 1984 und der Beschluß des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts – Fachkammer für Personalvertretungssachen (Bund) – vom 6. September 1983 aufgehoben.

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Rechtsbeschwerde des Antragstellers wird verworfen.

 

Tatbestand

I.

Zwischen dem Antragsteller, dem Personalrat beim Bahnhof Eutin, und dem Beteiligten, dem Dienststellenleiter dieses Bahnhofs, ist streitig, ob die Neufestsetzung der Reinigungshäufigkeit in Diensträumen, in denen Arbeitsplätze der Beschäftigten eingerichtet sind, der Mitbestimmung des Antragstellers unterliegt. Die Neufestsetzung beruht auf einem Erlaß des Vorstandes der Deutschen Bundesbahn vom 2. Oktober 1981, mit dem dieser nach Beteiligung des Hauptpersonalrats geänderte Personalbemessungswerte für den Reinigungsdienst festgelegt und ein „Verzeichnis der Reinigungshäufigkeit” der benutzten Flächen bekanntgegeben hatte. Mit Schreiben vom 19. Januar 1982 teilte der Beteiligte dem Antragsteller mit, er beabsichtige die Vorgaben für den Bereich seiner Dienststelle ohne Änderung einzuführen, und bat hinsichtlich der Reinigung der Sozialräume um die Zustimmung des Antragstellers. Dieser nahm hingegen auch für die übrigen Diensträume ein Mitbestimmungsrecht in Anspruch und verlangte auch insoweit seine Beteiligung. Im Stufenverfahren konnte eine Einigung nur hinsichtlich der Häufigkeit der Reinigung der Sozialräume erzielt werden.

Der Antragsteller leitete daraufhin das personalvertretungsrechtliche Beschlußverfahren ein, wobei er geltend machte, daß die Mitbestimmungstatbestände des § 75 Abs. 3 Nr. 11 und Nr. 16 BPersVG gegeben seien. Bei der Anhörung des Verwaltungsgerichts stellte er den Antrag,

festzustellen, daß die Neufestsetzung der Reinigungshäufigkeit in den Diensträumen, in denen Arbeitsplätze eingerichtet sind, seiner Mitbestimmung unterliegt.

Das Verwaltungsgericht gab dem Antrag statt und stellte fest, daß diese Maßnahme gemäß § 75 Abs. 3 Nr. 11 BPersVG mitbestimmungspflichtig sei. Die Beschwerde des Beteiligten gegen diesen Beschluß wies das Oberverwaltungsgericht im wesentlichen aus folgenden Gründen zurück:

Dem Antragsteller stehe zwar kein Mitbestimmungsrecht aus § 75 Abs. 3 Nr. 16 BPersVG zu, weil die Beseitigung normaler, alltäglicher Verschmutzung durch die übliche Reinigung der Diensträume nicht als „Gestaltung der Arbeitsplätze” anzusehen sei. Die Neuregelung sei jedoch als eine „Maßnahme zur Verhütung von Dienst- und Arbeitsunfällen und sonstigen Gesundheitsschädigungen” im Sinne des § 75 Abs. 3 Nr. 11 BPersVG mitbestimmungspflichtig. Dieser Tatbestand umfasse zwar nicht alle Maßnahmen, die irgendwie auch Bedeutung für die Verhütung von Dienst- und Arbeitsunfällen sowie sonstigen Gesundheitsschädigungen erlangen könnten. Das Gesetz spreche vielmehr nur von Maßnahmen „zur” Verhütung solcher Störungen. Im Gegensatz zu dem Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates nach § 78 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG sei dieser Tatbestand jedoch nicht auf Maßnahmen im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften oder der Unfallverhütungsvorschriften beschränkt, sondern er umfasse alle Maßnahmen, die nach ihrer Zielsetzung auf Unfallverhütung und Gesundheitsschutz gerichtet seien.

Eine solche Zielsetzung sei bei der Verfügung des Beteiligten vom 19. Januar 1982 jedenfalls auch gegeben. Die Maßnahme beruhe auf der Verfügung des Vorstandes der Deutschen Bundesbahn vom 2. Oktober 1981 und verfolge wie diese den Zweck, Personalbemessungswerte für den Reinigungsdienst neu festzulegen. Grundlage der Personalbemessungswerte seien die in der Verfügung vom 2. Oktober 1981 im Anhang I „Verzeichnis der Reinigungshäufigkeit” aufgestellten Richtwerte für die nach Verwendung, Beanspruchung und Verschmutzungsgrad in drei Gruppen eingeteilten Räume. Diese Richtwerte orientierten sich in erster Linie an hygienischen Gesichtspunkten, daneben auch an der vom Erscheinungsbild her unternehmensseitig zu fordernden Sauberkeit. Für die Sozialräume und insbesondere die sanitären Anlagen habe die Deutsche Bundesbahn denn auch selbst anerkannt, daß die hygienischen Gründe die Regelung als Schutzmaßnahme vor Gesundheitsschädigungen prägten. Für die anderen Diensträume könne dann keine abweichende Beurteilung gelten, zumal die Zuordnung eines Raumes zu der Gruppe 2 der mindestens einmal arbeitstäglich zu reinigenden „Sozialräume” oder zu der höchstens jeden 2. Arbeitstag zu reinigenden Gruppe der „normalen” Arbeitsräume im Einzelfall durchaus Zweifeln begegnen möge.

Gegen diesen Beschluß haben sowohl der Antragsteller als auch der Beteiligte fristgerecht die vom Beschwerdegericht gemäß § 92 Abs. 1 i.V.m. § 72 Abs. 2 ArbGG zugelassene Rechtsbeschwerde eingelegt. Der Antragsteller begründet sie wie folgt:

Er fühle sich durch den vom Beschwerdegericht aufgestellten Rechtssatz beschwert, daß ihm bei der Neufestsetzung der Reinigungshäufigkeit in den Diensträumen, in denen sich Arbeitsplätze der Beschäftigten befänden, kein Mitbestimmungsrecht gemäß § 75 Abs. 3 Nr. 16 BPersVG zustehe. Diese Feststellung widerspreche insbesondere dem Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. Dezember 1978 – BVerwG 6 P 13.78 –, wonach zu den schutzwürdigen Belangen der Beschäftigten, deren Wahrung die Vorschrift bezwecke, auch die Abwendung von nachteiligen Einflüssen der Arbeitsumgebung gehöre. Die vom Beschwerdegericht vorgenommene Unterscheidung in Staub- und Schmutzeinwirkungen, die sich aus der arbeitstechnischen Gestaltung des Arbeitsplatzes ergeben würden, und solchen, die nicht mit dem Arbeitsplatz in Zusammenhang stünden, widerspreche dem Zweck dieses Mitbestimmungstatbestandes. Im übrigen werde, wie der Antragsteller an konkreten Beispielen darlegt, die Schmutzanfälligkeit der einzelnen Räume durch die Art ihrer Benutzung unmittelbar beeinflußt. Der Antragsteller beantragt,

unter teilweiser Aufhebung des Beschlusses des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein vom 29. März 1984 festzustellen, daß die Neufestsetzung der Reinigungshäufigkeit in den Diensträumen, in denen Arbeitsplätze der Beschäftigten eingerichtet sind, auch der Mitbestimmung des Antragstellers gemäß § 75 Abs. 3 Nr. 16 BPersVG unterliegt.

Der Beteiligte beantragt,

unter Aufhebung der Beschlüsse des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein vom 29. März 1984 und des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts vom 6. September 1983 den Antrag des Antragstellers abzuweisen sowie dessen Rechtsbeschwerde zurückzuweisen.

Er trägt vor, daß dem Antragsteller kein Mitbestimmungsrecht gemäß § 75 Abs. 3 Nr. 11 BPersVG zustünde. Aufgrund der Neufestsetzung der Reinigungshäufigkeit sei eine konkrete Gefährdung der Gesundheit der Beschäftigten kaum denkbar. Nicht jedwede abstrakt-theoretische Beeinträchtigung des gesundheitlichen Wohlbefindens eines Mitarbeiters löse die Mitbestimmungsbefugnis der Personalvertretung aus. Im übrigen sei dem Schutzbedürfnis der Mitarbeiter der Deutschen Bundesbahn bereits durch die Beteiligung des Hauptpersonalrats genügt worden. Die Rechtsbeschwerde des Antragstellers sei unzulässig, da ihm insoweit kein selbständiges Beschwerderecht zustehe; außerdem sei der Antragsteller durch den angefochtenen Beschluß nicht beschwert.

 

Entscheidungsgründe

II.

1. Die Rechtsbeschwerde des Antragstellers ist unzulässig, weil er durch die Entscheidung des Beschwerdegerichts nicht beschwert ist. Die angefochtene Entscheidung entspricht in vollem Umfang dem vom Antragsteller in der Beschwerdeinstanz gestellten Antrag, die Beschwerde des Beteiligten gegen den erstinstanzlichen Beschluß zurückzuweisen. Dem Antragsteller ist somit durch die angefochtene Entscheidung nicht etwas versagt worden, was er in rechtserheblicher Weise beantragt hatte (vgl. Beschluß vom 7. Oktober 1980 – BVerwG 6 P 24.80 – ≪PersV 1981, 503≫). Wenn das Beschwerdegericht in den Gründen des Beschlusses ausgeführt hat, dem Antragsteller stehe ein Mitbestimmungsrecht nur aus § 75 Abs. 3 Nr. 11 BPersVG, nicht aber auch aus § 75 Abs. 3 Nr. 16 BPersVG zu, so ist es mit dieser Feststellung weder zu Ungunsten des Antragstellers von dessen in der ersten Instanz gestelltem Feststellungsantrag noch von dem Beschluß des Verwaltungsgerichts abgewichen. Der Sache nach wendet sich der Antragsteller lediglich gegen die Richtigkeit dieser Begründung. Eine die Einlegung eines Rechtsmittels rechtfertigende Beschwer liegt grundsätzlich nicht schon dann vor, wenn die Entscheidung der Vorinstanz auf andere Gründe gestützt ist, als sie der Rechtsmittelführer vorgebracht hatte (BVerwGE 17, 352; Beschluß vom 7. Oktober 1980 – BVerwG 6 P 24.80 – ≪a.a.O.≫). Die hiervon bestehende Ausnahme, daß die Tragweite der in Frage stehenden Gründe nicht dieselbe ist (vgl. BVerwGE 29, 210 ≪213≫), ist im vorliegenden Fall nicht gegeben.

Der Antragsteller weist zwar zu Recht darauf hin, daß es für die Personalvertretung durchaus rechtliche Bedeutung haben kann, aus welchem Rechtsgrund ein von ihr gestellter Antrag auf Feststellung der Mitbestimmungsbedürftigkeit einer beabsichtigten Maßnahme Erfolg hat (vgl. Beschluß vom 30. August 1985 – BVerwG 6 P 20.83 – ≪BVerwGE 72, 94, 96 = Buchholz 238.31 § 79 BaWüPersVG Nr. 5 = DVBl. 1986, 352≫). Das personalvertretungsrechtliche Beschlußverfahren ist ein objektives Verfahren, das – von wenigen Ausnahmen abgesehen – nicht der Durchsetzung individueller Ansprüche dient, sondern die Klärung und Feststellung von Zuständigkeiten, von personalvertretungsrechtlichen. Befugnissen und Pflichten sowie bestimmte gestaltende Entscheidungen zum Gegenstand hat (ständige Rechtsprechung, vgl. BVerwGE 49, 259 ≪264 f.≫ und Beschluß von 15. Dezember 1978 – BVerwG 6 P 13.78 – ≪Buchholz 238.3 A § 76 BPersVG Nr. 1 = PersV 1980, 145 = ZBR 1980, 59≫). Bei dieser Zweckbestimmung des Verfahrens kann sich ein Feststellungsantrag auch auf die Voraussetzungen einer Vorschrift, auf ihre Auslegung und ihre Anwendung beziehen, ohne daß damit das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses im Streit ist (BVerwGE 49, 259, 265). Damit wird dem Personalrat unter besonderen Umständen auch ein Rechtsschutzbedürfnis an der Klärung der Frage zuzubilligen sein, ob sich ein Mitbestimmungsrecht aus einer bestimmten Vorschrift (und keiner anderen) herleiten läßt. Denn der Personalrat muß, soll seine Zustimmung zu der beabsichtigten Maßnahme nicht gemäß § 69 Abs. 2 Satz 5 BPersVG als erteilt gelten, die Verweigerung der Zustimmung so begründen, daß sie sich einem bestimmten Mitbestimmungstatbestand zuordnen läßt (vgl. Beschlüsse vom 18. April 1986 – BVerwG 6 P 31.84 – und vom 20. Juni 1986 – BVerwG 6 P 4.83 – ≪zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung bestimmt≫).

Will der Personalrat sichergehen, daß seine Zustimmung beachtlich ist und den Weg ins Einigungsverfahren eröffnet, wird er zweckmäßigerweise seine Ablehnung auf alle in Frage kommenden Gründe stützen. Er kann also ein rechtlich anerkennenswertes Interesse an der Klärung der Frage haben, ob er bei der Begründung seiner Zustimmungsverweigerung einen bestimmten Mitbestimmungstatbestand in Betracht ziehen muß oder nicht.

Auch unter Berücksichtigung dieser Gesichtspunkte ist jedoch der Antragsteller durch die Entscheidung des Beschwerdegerichts nicht beschwert. Denn auch in personalvertretungsrechtlichen Beschlußverfahren bestimmt sich der Streitgegenstand, der für die Frage der Beschwer maßgebend ist, in erster Linie nach dem vom Antragsteller gestellten Antrag. Der Antragsteller muß demnach, wenn er eine Entscheidung nicht nur über einen bestimmten Vorgang, sondern außerdem über die dahinterstehende personalvertretungsrechtliche Frage begehrt, dies spätestens mit seinem in der letzten Tatsacheninstanz gestellten Antrag deutlich machen (vgl. Beschluß vom 12. März 1986 – BVerwG 6 P 5.85 –). Dementsprechend ist er gehalten, wenn er nicht nur geklärt haben will, ob er in bezug auf eine geplante Maßnahme des Dienststellenleiters zur Mitbestimmung berechtigt ist, sondern außerdem, ob sich dieses Mitbestimmungsrecht aus einem bestimmten gesetzlichen Tatbestand ergibt, den Streitgegenstand durch einen entsprechend gefaßten Antrag zu präzisieren. Fehlt es – wie im vorliegenden Fall – an einer derartigen Präzisierung, kann der Antragsteller im Rechtsmittelverfahren nicht geltend machen, die zu seinen Gunsten getroffene Feststellung schöpfe sein Rechtschutzbegehren nicht voll aus.

2. Die Rechtsbeschwerde des Beteiligten ist demgegenüber zulässig und auch begründet.

Dem Beschwerdegericht ist zunächst darin beizupflichten, daß die Neuregelung der Reinigungshäufigkeit keine Maßnahme zur „Gestaltung der Arbeitsplätze” im Sinne des Mitbestimmungstatbestandes des § 75 Abs. 3 Nr. 16 BPersVG ist. Die Maßnahme betrifft zwar auch die in den Diensträumen befindlichen Arbeitsplätze, da diese nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts als der räumliche Bereich anzusehen sind, in dem die Beschäftigten tätig sind, sowie dessen unmittelbare Umgebung (Beschlüsse vom 15. Dezember 1978 – BVerwG 6 P 13.78 – ≪a.a.O.≫, vom 30. August 1985 – BVerwG 6 P 20.83 – ≪a.a.O.≫ und vom 17. Februar 1986 – BVerwG 6 P 21.84 – ≪Buchholz 238.31 § 79 BaWüPersVG Nr. 6 = PersV 1985, 328 = ZBR 1986, 214≫). Sie stellt jedoch keine „Gestaltung” der Arbeitsplätze dar, weil hierunter nur die räumlichen und technischen Bedingungen zu verstehen sind, unter denen eine konkrete, an einer bestimmten Stelle des Betriebes zu erfüllende Arbeitsaufgabe geleistet werden muß. Das sind die ständig vorhandenen Merkmale eines Arbeitsplatzes, die ihren greifbaren und dauerhaften Niederschlag in dessen Lage und Ausstattung mit Geräten und Einrichtungsgegenständen sowie in sonstigen beständigen und auf ihn einwirkenden Einrichtungen wie Anlagen zur Beleuchtung und Belüftung finden. In diesem Sinne kann auch eine auf Ausschaltung und Abwendung von nachteiligen Einflüssen der Arbeitsumgebung gerichtete Maßnahme eine Gestaltung des Arbeitsplatzes sein (Beschluß vom 15. Dezember 1978 – BVerwG 6 P 13.78 – ≪a.a.O.≫). So fällt z.B. die Belüftungsmöglichkeit von Arbeitsplätzen, d.h. das Vorhandensein, die Größe und die Gestaltung von Fenstern unter den Mitbestimmungstatbestand des § 75 Abs. 3 Nr. 16 BPersVG, nicht aber das Öffnen der Fenster selbst, um den Arbeitsplatz zu belüften. Dementsprechend kann es zur Gestaltung des Arbeitsplatzes gehören, ob dieser so eingerichtet ist, daß er regelmäßig gereinigt werden kann. Eine Vorschrift, mit der festgelegt wird, in welchen zeitlichen Abständen die Diensträume zu reinigen sind, ist jedoch eine Maßnahme zur Pflege und Unterhaltung dieser Räume, durch die die Arbeitsplätze nicht in dem dargestellten Sinn gestaltet werden.

Dagegen hat das Beschwerdegericht zu Unrecht angenommen, daß die Neuregelung der Reinigungshäufigkeit den Mitbestimmungstatbestand des § 75 Abs. 3 Nr. 11 BPersVG erfüllt. Nach dieser Vorschrift hat der Personalrat bei Maßnahmen zur Verhütung von Dienst- und Arbeitsunfällen und sonstigen Gesundheitsschädigungen mitzubestimmen. Ihm wird damit die – erforderlichenfalls korrigierende – Einflußnahme auf Vorkehrungen des gesundheitlichen Arbeitsschutzes eingeräumt. Dies geschieht, damit er den Belangen der Beschäftigten auch dort Geltung verschaffen kann, wo innerhalb der Dienststelle oder des Betriebes Gefährdungen ihrer gesundheitlichen Unversehrtheit begegnet werden muß oder soll, welche sich weder durch die räumlichen und zeitlichen Bedingungen der Arbeitsleistung noch durch die Regelung des Arbeitsablaufs verhindern lassen. Voraussetzung für die Mitbestimmungsbefugnis des Personalrats ist aber nach Wortlaut und Sinn der Vorschrift, daß die beabsichtigte Maßnahme „zur Verhütung” der genannten Gefährdung ergriffen werden soll, d.h. daß sie darauf abzielt, das Risiko von Gesundheitsschädigungen oder Unfällen innerhalb der Dienststelle oder des Betriebes zu mindern oder einen effektiven Arbeits- und Gesundheitsschutz zu gewährleisten. Damit unterliegen Maßnahmen eines Dienststellenleiters, die in erster Linie andere Zwecke verfolgen und sich nur mittelbar auf den Arbeits- und Gesundheitsschutz der Beschäftigten auswirken, nicht dem Mitbestimmungsrecht des Personalrats (vgl. Beschlüsse vom 23. Januar 1986 – BVerwG 6 P 8.83 – ≪Buchholz 238.35 § 61 HePersVG Nr. 3 = PersV 1986, 323 = ZBR 1986, 213≫ und vom 17. Februar 1986 – BVerwG 6 P 21.84 – ≪a.a.O.≫). Der Mitbestimmungstatbestand umfaßt also nicht jede Maßnahme, die objektiv oder auch nur subjektiv Einfluß auf das Wohlbefinden einzelner oder aller Beschäftigten haben kann, sondern nur Maßnahmen von rechtserheblicher Bedeutung. Er erfaßt nur Arbeitsschutzmaßnahmen, die nach gesetzlicher Vorschrift oder aus freiem Entschluß des Dienststellenleiters ergriffen werden sollen, um die Beschäftigten allgemein zu schützen oder vor konkreten Gefahren zu bewahren, welche die Tätigkeit auf bestimmten Arbeitsplätzen mit sich bringt (Beschluß vom 17. Februar 1986 – BVerwG 6 P 21.84 – ≪a.a.O.,≫).

Die Neuregelung der Reinigungshäufigkeit in den Diensträumen mit den dort eingerichteten Arbeitsplätzen dient jedoch in erster Linie der allgemeinen Hygiene, der Pflege und Unterhaltung der Einrichtungen, aber auch der Wahrung eines ordnungsgemäßen äußeren Erscheinungsbildes, auf das die Bundesbahn als kundenorientierter Dienstleistungsbetrieb naturgemäß besonderen Wert legen muß. Die Aufrechterhaltung hygienisch einwandfreier Verhältnisse liegt zwar auch im Interesse der Beschäftigten (wie auch aller anderen Benutzer der Bundesbahneinrichtungen), ist jedoch dem Gesundheitsschutz im Sinne des Mitbestimmungstatbestandes nicht gleichzusetzen. Nur dann, wenn die Hygiene am Arbeitsplatz in gravierendem Umfang vernachlässigt wird, kann dies für die Beschäftigten zu einer Gesundheitsgefährdung führen. Daß unter Berücksichtigung der vorgesehenen Reinigungshäufigkeit bei den hier in Rede stehenden Diensträumen eine derartige Gefährdung besteht oder befürchtet werden muß, ist aber weder von dem Antragsteller vorgetragen worden noch sonst ersichtlich. Dem steht nicht entgegen, daß der Beteiligte bezüglich der Häufigkeit der Reinigung der Sozialräume ein Mitbestimmungsrecht des Antragstellers anerkannt hat. Denn bei den Sozialräumen kann sich die Beseitigung der durch ihre besondere Benutzung hervorgerufenen Verunreinigungen als eine Maßnahme zur Verhinderung von Gesundheitsschädigungen darstellen. Entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts läßt sich demnach die Zweckbestimmung der umstrittenen Maßnahme hinsichtlich der Diensträume mit Arbeitsplätzen und der Sozialräume durchaus unterschiedlich beurteilen.

Der Antragsteller ist somit bei der Neufestsetzung der Reinigungshäufigkeit in den Diensträumen, in denen Arbeitsplätze eingerichtet sind, überhaupt nicht zur Mitbestimmung berechtigt. Sollte sich als Folge ungenügender Reinigung dieser Räume eine konkrete Gesundheitsgefährdung der dort Beschäftigten ergeben oder sollte sie ernsthaft zu befürchten sein, kann er von seinem Initiativrecht Gebrauch machen und gemäß § 70 Abs. 1 BPersVG eine in diesem Fall konkret auf die Verhütung von Gesundheitsschäden gerichtete Maßnahme des Dienststellenleiters beantragen.

Der Hinweis des Antragstellers in dem Schriftsatz vom 5. August 1986 auf die Beschlüsse des Senats vom 12. März 1986 – BVerwG 6 P 5.85 – und vom 18. April 1986 – BVerwG 6 P 31.84 – geht demgegenüber fehl. Er verkennt, daß jenen Entscheidungen ein von der vorliegenden Sache abweichender Sachverhalt zugrunde lag. Während nämlich in jenen Verfahren der Dienststellenleiter ein bereits eingeleitetes Einigungsverfahren abgebrochen und sich über die Zustimmungsverweigerung des Personalrats zu der beabsichtigten Maßnahme hinweggesetzt hatte, hat der Dienststellenleiter hier – in zutreffender Beurteilung der Rechtslage – von vornherein nicht die Zustimmung des Personalrats beantragt. Davon abgesehen ist es selbstverständlich, daß in Fällen, in denen die Mitbestimmungspflichtigkeit einer Maßnahme zwischen dem Dienststellenleiter und dem Personalrat strittig ist, diese Frage im personalvertretungsrechtlichen Beschlußverfahren durch die Verwaltungsgerichte geklärt werden kann.

Auf die Rechtsbeschwerde des Beteiligten ist daher der Beschluß des Beschwerdegerichts aufzuheben und der Antrag des Antragstellers abzuweisen, ohne daß es auf die von der Rechtsbeschwerde aufgeworfene Frage ankommt, ob nicht schon die Beteiligung des Hauptpersonalrats beim Vorstand der Deutschen Bundesbahn bei dem Erlaß vom 2. Oktober 1981 die Mitbestimmung des örtlichen Personalrats ausschließt.

 

Unterschriften

Prof. Dr. Gützkow, Dr. Eckstein, Dr. Schinkel, Nettesheim, Ernst

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1212418

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