Entscheidungsstichwort (Thema)

Zur Beteiligungsbefugnis einer Stufenvertretung im militärischen Bereich. Beteiligungslücken aufgrund des § 35 a Abs. 5 SG. Verfassungsmäßigkeit dieser Beteiligungslücken

 

Normenkette

BPersVG § 82 Abs. 1, 5, § 92 Nr. 1; SG § 35a Abs. 5, § 70

 

Verfahrensgang

OVG für das Land NRW (Beschluss vom 18.04.1983; Aktenzeichen CB 15/82)

VG Köln (Entscheidung vom 18.05.1982; Aktenzeichen PVB 29/81)

 

Tenor

Die Rechtsbeschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen – Fachsenat für Bundespersonalvertretungssachen – vom 18. April 1983 wird zurückgewiesen.

 

Tatbestand

I.

Das Luftwaffenführungsdienstkommando, eine dem Luftwaffenamt als höherer Kommandobehörde truppendienstlich unterstellte selbständige militärische Dienststelle, bei der keine Stufenvertretung zu bilden ist, plant entsprechend seinem StAN-Auftrag, für eine der Bedrohung angepaßte Aufklärung und für modernste Geräteausstattung besorgt zu sein, die Einrichtung einer neuartigen Erfassungsanlage unter der Deckbezeichnung „Blaue Nelke (neu)” für alle vorderen Einsatzstellungen im Bereich der Fernmeldeelektronikaufklärung und ist als Fachkommando auch für die Durchführung der Maßnahme verantwortlich. Hierbei werden in den Fernmeldetürmen der betroffenen Fernmeldesektoren, die dem Luftwaffenführungsdienstkommando in seiner Eigenschaft als Divisionskommando truppendienstlich unterstellt sind, vorhandene Arbeitsplätze neugestaltet. Den Befehl, die hierfür erforderlichen Arbeiten auszuführen, richtete das Luftwaffenführungsdienstkommando an das damalige Fernmelde-Lehr- und Versuchsregiment 61. Zugleich wurde der Befehl den ihm ebenfalls truppendienstlich unterstellten Fernmelderegimentern 71 und 72 nachrichtlich bekanntgegeben, die ihrerseits verpflichtet waren, die betroffenen Fernmeldesektoren davon zu unterrichten.

Der Bezirkspersonalrat beim Luftwaffenamt, der Antragsteller, ist der Auffassung, die beabsichtigte Neugestaltung von Arbeitsplätzen in den Fernmeldetürmen der Fernmeldeelektronikaufklärung stelle eine seiner Mitbestimmung unterliegende Maßnahme im Sinne von § 75 Abs. 3 Nr. 16 BPersVG dar. Nachdem es der Amtschef des Luftwaffenamtes, der Beteiligte, unter Hinweis darauf, daß für die Planung und Durchführung der Maßnahme allein das Luftwaffenführungsdienstkommando zuständig sei, abgelehnt hatte, dem Begehren des Antragstellers auf Einleitung eines Mitbestimmungsverfahrens zu entsprechen, hat dieser das personalvertretungsrechtliche Beschlußverfahren eingeleitet und beantragt,

festzustellen, daß der Beteiligte verpflichtet ist, ihm bei der Neugestaltung von Arbeitsplätzen in den Fernmeldetürmen der Fernmeldeelektronikaufklärung mit der Deckbezeichnung „Blaue Nelke (neu)” das Mitbestimmungsrecht einzuräumen.

Das Verwaltungsgericht hat die begehrte Feststellung getroffen. Auf die Beschwerde des Beteiligten hat das Oberverwaltungsgericht den Antrag abgelehnt, im wesentlichen aus folgenden Gründen:

Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts sei der Antragsteller nicht die für die Beteiligung an der Maßnahme zuständige Personal Vertretung. Selbst wenn man der Auffassung des Verwaltungsgerichts folge, daß der Kommandeur des Luftwaffenführungsdienstkommandos die Maßnahme getroffen habe, ergäbe sich keine Zuständigkeit des Antragstellers. § 82 Abs. 1 BPersVG sei nicht einschlägig, weil diese Vorschrift allein den Fall betreffe, daß in einer Angelegenheit der Dienststelle, die an sich der Beteiligung des örtlichen Personalrats unterliegen würde, dem Leiter der Dienststelle die Entscheidungsbefugnis fehle. Nach dem Wortlaut, Sinn und Zweck der Vorschrift könne ihr Anwendungsbereich nicht in der Weise ausgedehnt werden, daß, wenn bei der entscheidungsbefugten Behörde keine Stufenvertretung gebildet sei, die Stufenvertretung bei der im Behördenaufbau übergeordneten Mittel- oder Zentralbehörde zu beteiligen sei.

§ 92 Nr. 1 BPersVG, der für den Geschäftsbereich des Bundesministers der Verteidigung an die Stelle des § 82 Abs. 5 BPersVG trete, sei, selbst wenn man die Maßnahme dem Kommandeur des Luftwaffenführungsdienstkommandos zurechne, gleichfalls nicht anwendbar, weil diese sich nur auf Beschäftigte von Dienststellen auswirke, die dem Luftwaffenführungsdienstkommando nachgeordnet seien; zudem habe die Vorschrift allein den Zweck, Beteiligungslücken zu schließen, die durch die Zweigleisigkeit von militärischen Dienststellen und Dienststellen der Bundeswehrverwaltung bedingt seien.

Gleichwohl ergebe sich bei dieser Rechtslage keine Beteiligungslücke. Bei der Neugestaltung von Arbeitsplätzen in den Fernmeldetürmen handele es sich nämlich nicht um eine Maßnahme des Kommandeurs des Luftwaffenführungsdienstkommandos, sondern um Maßnahmen, die die Leiter der Fernmeldesektoren für ihren jeweiligen örtlichen Dienstbereich träfen. Die Leiter der Fernmeldesektoren hätten den Befehl „umgesetzt”, indem sie die Neugestaltung der Arbeitsplätze in ihrem Dienstbereich angeordnet hätten. Ebenso wie es zum Wesen und zur Funktion eines mehrstufigen Verwaltungsaufbaues gehöre, daß übergeordnete Behörden für den Bereich nachgeordneter Behörden nicht selbst Regelungen träfen, sondern diesen durch Weisung vorschrieben, welche Regelungen sie für ihren Bereich zu treffen hätten, treffe der Befehl einer höheren militärischen Kommandostelle keine unmittelbare Regelung für den Bereich nachgeordneter Kommandostellen, sondern weise diese lediglich an, den Befehl für ihren Bereich umzusetzen. Dabei sei unerheblich, ob dem Leiter der nachgeordneten militärischen Dienststelle bei der Umsetzung des Befehls ein eigener Spielraum verbleibe. Sei demnach die auf örtlicher Ebene getroffene Regelung dem Leiter dieser militärischen Dienststelle zuzuordnen, habe bei der Neugestaltung der Arbeitsplätze nicht der Antragsteller, sondern der dem Leiter des jeweiligen Fernmeldesektors zugeordnete Personalrat beteiligt werden müssen.

Gegen diesen Beschluß richtet sich die vom Beschwerdegericht zugelassene Rechtsbeschwerde des Antragstellers, mit der er rügt, das Beschwerdegericht habe die zuständigkeitsbegründenden Vorschriften des Bundespersonalvertretungsgesetzes so ausgelegt, daß die gesetzlichen Mitbestimmungs- und Mitwirkungsrechte nicht zweckentsprechend und effektiv wahrgenommen werden könnten. Wenn die Leiter örtlicher militärischer Dienststellen durchgängig an den Befehl einer übergeordneten militärischen Dienststelle gebunden seien, sei der Zweck der Beteiligung der Personalvertretung, zu einer Verständigung zu kommen, nicht erreichbar. Falls der Beteiligte den Antragsteller gleichwohl nicht an der Maßnahme zu beteiligen gehabt habe, sei dies jedenfalls Sache des Kommandeurs des Luftwaffenführungsdienstkommandos gewesen.

Der Antragsteller beantragt sinngemäß,

den Beschluß des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen – Fachsenat für Bundespersonalvertretungssachen – vom 18. April 1983 aufzuheben und die Beschwerde des Beteiligten gegen den Beschluß des Verwaltungsgerichts Köln – Fachkammer für Bundespersonalvertretungssachen – vom 18. Mai 1982 zurückzuweisen,

hilfsweise,

festzustellen, daß der Kommandeur des Luftwaffenführungsdienstkommandos verpflichtet ist, dem Antragsteller bei der Neugestaltung von Arbeitsplätzen in den Fernmeldetürmen der Fernmeldeelektronikaufklärung mit der Deckbezeichnung „Blaue Nelke (neu)” das Mitbestimmungsrecht einzuräumen.

Der Beteiligte tritt der Rechtsbeschwerde entgegen. Er hält den Hilfsantrag für unzulässig und verneint im übrigen die Zuständigkeit des Antragstellers für eine Beteiligung an der hier getroffenen Maßnahme. Das Gesetz enthalte eine Lücke, die sich nicht zugunsten des Antragstellers schließen lasse.

Der Oberbundesanwalt hat sich an dem Verfahren beteiligt. Er hält den angefochtenen Beschluß insoweit für zutreffend, als darin die Zuständigkeit des Antragstellers für eine Beteiligung an der Maßnahme verneint wird, und bezweifelt zudem, ob die Errichtung einer fernmeldeelektronischen Aufklärungseinrichtung, auch wenn sie von Beschäftigten der Bundeswehr betrieben werde und insofern deren Arbeitsplatz darstelle, überhaupt den Mitbestimmungstatbestand des § 75 Abs. 3 Nr. 16 BPersVG erfülle.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die Rechtsbeschwerde bleibt ohne Erfolg. Sie ist nur im Hauptantrag zulässig. Der im Rechtsbeschwerdeverfahren gestellte Hilfsantrag ist schon deshalb unzulässig, weil in der Rechtsbeschwerdeinstanz eine Antragsänderung ausgeschlossen ist (vgl. Beschluß vom 7. Oktober 1980 – BVerwG 6 P 24.80 – ≪PersV 1981, 503≫). Denn aus der gemäß § 83 Abs. 2 BPersVG im personalvertretungsrechtlichen Beschlußverfahren entsprechend geltenden Regelung des § 92 Abs. 2 Satz 3, 2. Halbs. ArbGG folgt mittelbar, daß die die Zulässigkeit einer Antragsänderung regelnde Vorschrift des § 81 Abs. 3 ArbGG im Rechtsbeschwerdeverfahren nicht anwendbar ist. Der Hilfsantrag wäre im übrigen aus den gleichen Gründen, die dem Erfolg des Hauptantrages entgegenstehen, nicht begründet. Die von dem Antragsteller begehrte Feststellung kann nämlich nicht getroffen werden, weil der Beteiligte, dem der Antragsteller zugeordnet ist, für die Neugestaltung von Arbeitsplätzen in den Fernmeldetürmen der Fernmeldeelektronikaufklärung nicht zuständig ist und sich keine rechtliche Grundlage dafür findet, den Antragsteller dennoch an dieser Maßnahme zu beteiligen.

Die Frage, ob einer Stufenvertretung ein Beteiligungsrecht zukommt, ist für den Geltungsbereich des Bundespersonalvertretungsgesetzes (§ 1 BPersVG) in dessen § 82 geregelt. Diese Vorschrift findet auch auf die bei den militärischen Dienststellen der Streitkräfte (Art. 87 a GG) gebildeten Personalvertretungen Anwendung, die aufgrund der §§ 35 a, 70 des Soldatengesetzes – SG – in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. August 1975 (BGBl. I S. 2273) von den Soldaten, sofern diese nicht nach § 35 SG Vertrauensmänner wählen, und von den bei den militärischen Dienststellen und Einrichtungen der Bundeswehr beschäftigten Beamten, Angestellten und Arbeitern gewählt werden. Anstelle des § 82 Abs. 5 BPersVG gilt für den Geschäftsbereich des Bundesministers der Verteidigung indes die in § 92 BPersVG enthaltene Regelung. Keine dieser Vorschriften, die die Beteiligung der Stufenvertretung in dem Bereich militärischer Dienststellen abschließend regeln, rechtfertigt das Begehren des Antragstellers.

Zutreffend hat das Beschwerdegericht ausgeführt, daß § 82 Abs. 1 BPersVG – wonach in Angelegenheiten, in denen die Dienststelle nicht zur Entscheidung befugt ist, an Stelle des Personalrats die bei der zuständigen Dienststelle gebildete Stufenvertretung zu beteiligen ist – im vorliegenden Fall schon deshalb nicht die Zuständigkeit des Antragstellers zu begründen vermag, weil dem Luftwaffenamt, bei dem er gebildet ist, die Entscheidungsbefugnis für die hier in Rede stehende Maßnahme fehlte und es diese auch nicht getroffen hat. Nach den tatsächlichen Feststellungen des Beschwerdegerichts war vielmehr das Luftwaffenführungsdienstkommando für die Neugestaltung von Arbeitsplätzen in den Fernmeldetürmen der Fernmeldeelektronikaufklärung zuständig, wobei diese militärische Dienststelle in ihrer Eigenschaft als Fachkommando entsprechend ihrem StAN-Auftrag nicht nur für die Planung, sondern auch für die Durchführung der Maßnahme verantwortlich war. Demgemäß hat auch der Kommandeur dieser Dienststelle den Befehl gegeben, die für die Änderung der Arbeitsplätze erforderlichen Maßnahmen durchzuführen.

§ 92 Nr. 1 BPersVG vermag das Begehren des Antragstellers ebenfalls nicht zu rechtfertigen, weil es sich bei den Fernmeldesektoren um (militärische) Dienststellen handelt, die der für die Entscheidung zuständigen Dienststelle, dem Luftwaffenführungsdienstkommando, nachgeordnet sind. Außerdem führt die Vorschrift in ihrem Anwendungsbereich nicht zur Beteiligung der Stufenvertretung, sondern des Personalrats der Dienststelle, bei der sich die Maßnahme auswirkt. Damit ist die vom Oberbundesanwalt aufgeworfene Frage, ob die Umgestaltung der Erfassungsanlagen für die fernmeldeelektronische Aufklärung im Sinne des § 92 Nr. 1 BPersVG persönliche oder soziale Belange der Beschäftigten regelt, nicht entscheidungserheblich.

Entgegen der Ansicht des Beschwerdegerichts bedarf die Durchführung des Befehls zur Einrichtung von neuen Erfassungsanlagen in den einzelnen Fernmeldesektoren auch nicht der Zustimmung der dort gebildeten Personalräte. Zwar ist durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt, daß die Entscheidungsbefugnis einer Dienststelle der nachgeordneten Verwaltungsebene und damit die Beteiligungsbefugnis der bei ihr gebildeten Personalvertretung nicht dadurch aufgehoben wird, daß das Handeln der Dienststelle von internen Weisungen der übergeordneten Behörde bestimmt wird (vgl. Beschluß vom 13. Dezember 1974 – BVerwG 7 P 4.73 – ≪PersV 1975, 178 = ZBR 1975, 125≫). Diese Rechtsprechung läßt sich jedoch – anders als das Beschwerdegericht angenommen hat – nicht auf den militärischen Dienstweg übertragen. Während nämlich die innerdienstliche Weisung die Entscheidungszuständigkeit des Dienststellenleiters äußerlich nicht berührt, er also seine Entscheidungen innerhalb der Dienststelle und nach außen eigenverantwortlich trifft, ist der Befehl eine Anweisung zu bestimmtem Verhalten, die ein militärischer Vorgesetzter einem Untergebenen mit dem Anspruch auf Gehorsam erteilt (vgl. § 2 Nr. 2 Wehrstrafgesetz; ZDv 1/50 Nr. 38). Die Ausführung des Befehls stellt mithin keine eigenverantwortliche Entscheidung des Untergebenen dar, sondern die unselbständige Erfüllung der Anweisung des militärischen Vorgesetzten. Nur diesem, nicht hingegen dem den Befehl ausführenden Untergebenen ist die in der Ausführung des Befehls liegende Maßnahme daher personalvertretungsrechtlich zuzurechnen. Das schließt eine Beteiligung der bei den Fernmeldesektoren bestehenden Personalräte im vorliegenden Fall aus.

Nach alledem fehlt es an einer Personalvertretung, die an der Einrichtung von neuen Erfassungsanlagen in den Fernmeldesektoren beteiligt werden könnte.

Die hiernach bestehende Beteiligungslücke kann vom Senat nicht zugunsten des Antragstellers durch eine entsprechende Anwendung des § 82 Abs. 1 BPersVG oder einer anderen Vorschrift des Bundespersonalvertretungsgesetzes geschlossen werden. Rechtliche Grundlage für die Bildung von Personalvertretungen im Bereich der Streitkräfte sind – wie bereits ausgeführt – nicht die Vorschriften des Bundespersonalvertretungsgesetzes, sondern, und zwar sowohl für die Soldaten als auch für die zivilen Beschäftigten, die Sonderregelungen der §§ 35 a und 70 SG (vgl. Heiland, PersV 1977, 321 ≪323≫). § 53 Abs. 1 BPersVG, der im Bereich mehrstufiger Verwaltungen die Bildung von Bezirkspersonalräten bei den Behörden der Mittelstufe zwingend vorschreibt, findet demgemäß im Bereich der Streitkräfte keine Anwendung. An seiner Stelle gilt dort, auch soweit es um die Vertretung der zivilen Beschäftigten geht (vgl. § 70 Abs. 2 SG), § 35 a Abs. 5 SG, wonach der Bundesminister der Verteidigung durch Rechtsverordnung diejenigen militärischen Dienststellen bestimmt, bei denen Bezirkspersonalräte zu bilden sind. Von dieser Ermächtigung hat der Bundesminister der Verteidigung durch die Verordnung über die Bildung von Bezirkspersonalräten bei militärischen Dienststellen vom 22. Januar 1976 (BGBl. I S. 234) Gebrauch gemacht. Danach werden Bezirkspersonalräte (nur) bei neun im einzelnen in der Verordnung aufgeführten militärischen Dienststellen im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 2 BPersVG gebildet, nicht aber bei anderen als den dort genannten militärischen Dienststellen. Das Luftwaffenführungsdienstkommando zählt, anders als das Luftwaffenamt, nicht zu den in der Verordnung abschließend aufgeführten militärischen Dienststellen, denen Bezirkspersonalvertretungen zugeordnet sind; bei ihm ist daher von Rechts wegen kein Bezirkspersonalrat zu bilden. Die im vorliegenden Falle auftretende Beteiligungslücke ist unmittelbare Folge dieser Regelung.

Ob es sich bei dieser Lücke um eine „echte” Gesetzeslücke im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts handelt, die der Richter unter bestimmten Voraussetzungen schließen darf, oder um eine „rechtspolitische” Lücke, die der Gesetzgeber erkannt und bewußt in Kauf genommen hat (vgl. BVerfGE 41, 399 ≪412≫; BVerwGE 57, 183 ≪186≫; Beschlüsse des Senats vom 10. März 1982 – BVerwG 6 P 36.80 – ≪Buchholz 238.3 A § 6 BPersVG Nr. 5 = PersV 1983, 65≫ und vom 2. September 1983 – BVerwG 6 P 29.82 – ≪Buchholz 238.36 § 9 NdsPersVG Nr. 1 = PersV 1985, 164≫), braucht nicht entschieden zu werden. Denn eine „echte” Gesetzeslücke darf von dem Richter nur dann ausgefüllt werden, wenn er aufgrund der gesamten Umstände feststellen kann, welche Regelung der Gesetzgeber getroffen haben würde, wenn er den zu regelnden Sachverhalt bedacht hätte. Das ist jedoch im vorliegenden Fall nicht möglich, da sich weder aus den Gesetzesmaterialien zu dem Gesetz zur Änderung des Soldatengesetzes und des Vertrauensmänner-Wahlgesetzes vom 25. April 1975 (BGBl. I S. 1005), durch dessen Art. 1 Nr. 2 die Vorschrift des § 35 a in das Soldatengesetz eingefügt wurde, noch aus dem Sinn und Zweck dieser Regelung der mutmaßliche Wille des Gesetzgebers eindeutig entnehmen läßt. Während nämlich einerseits in der Bundestags-Drucksache 7/1968 die Zielsetzung des Gesetzesvorhabens dahin bestimmt wird, daß „die Vertretung der Soldaten durch Vertrauensmänner oder Soldatenvertreter in den Personalräten in allen militärischen Bereichen sichergestellt und die Rechtsstellung der Interessenvertreter der Soldaten gestärkt werden” soll, wird andererseits zur Begründung der in § 35 a Abs. 5 SG enthaltenen Regelung ausgeführt, im militärischen Bereich müßten die Mittelbehörden besonders bestimmt werden, weil das Personalvertretungsrecht von einem dreistufigen Verwaltungsaufbau ausgehe, in den Streitkräften dagegen bis zu sechs Befehlsebenen bestünden. Hierbei seien vor allem Zweckmäßigkeitserwägungen zu beachten (vgl. BT-Drucks, 7/1968, S. 10). Letztere schließen jedoch die Möglichkeit ein, daß es auch bei solchen militärischen Dienststellen, bei denen die Bildung von Bezirkspersonalräten in Betracht gekommen wäre, weil Maßnahmen des Leiters der Dienststelle nach allgemeinen Grundsätzen zu einer Beteiligung der Stufenvertretung führen könnten, nach Maßgabe der zu erlassenden Rechtsverordnung an einem zu beteiligenden Bezirkspersonalrat fehlen kann. Bei dieser Sachlage kann aber, wenn sich der Gesetzgeber dennoch nicht der Beteiligungslücke bewußt gewesen sein sollte, nicht mit Sicherheit davon ausgegangen werden, daß er für jeden im Bereich der Streikräfte denkbaren Beteiligungsfall einen zuständigen Bezirkspersonalrat vorgesehen hätte.

Dieses Ergebnis ist nicht aus Gründen des Verfassungsrechts bedenklich. Das Bundesverfassungsgericht hat bislang offengelassen, ob und inwieweit dem Grundgesetz ein den Gesetzgeber verpflichtender Auftrag zur Schaffung von Personalvertretungen im öffentlichen Dienst und zur Einräumung von Beteiligungsrechten in sozialen und personellen Angelegenheiten der Beschäftigten zu entnehmen ist (BVerfGE 51, 43 ≪56≫). Diese Frage bedarf auch hier keiner generellen Entscheidung. Denn durch die in den §§ 35 a und 70 SG getroffenen Regelungen wird die Personalvertretung der Soldaten und der zivilen Beschäftigten in den militärischen Dienststellen und Einrichtungen der Streitkräfte im Grundsatz gewährleistet. Die durch das Fehlen von Bezirkspersonalräten bei einer Reihe von übergeordneten militärischen Dienststellen und Einrichtungen hervorgerufene Beteiligungslücke tritt erkennbar nur in Randbereichen zutage und führt nicht dazu, daß grundlegende personelle oder soziale Maßnahmen, die sich auf Soldaten oder auf die zivilen Beschäftigten bei den militärischen Dienststellen und Einrichtungen der Streitkräfte auswirken, in einem auch zahlenmäßig erheblichen Umfang ohne Beteiligung einer Vertretung der Soldaten und der übrigen Beschäftigten durchgeführt werden. Weder das Sozialstaatsprinzip noch die Grundrechte der im öffentlichen Dienst Beschäftigten fordern eine weitergehende, lückenlose Beteiligung der Personalvertretung. Insbesondere verstößt es nicht gegen den Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG), wenn einzelne Maßnahmen nur deshalb keiner Beteiligung einer Personalvertretung unterliegen, weil sie von einer übergeordneten militärischen Dienststelle oder Einrichtung durchgeführt werden, bei der kein Bezirkspersonalrat zu bilden ist; denn dafür, daß nicht bei allen übergeordneten militärischen Dienststellen und Einrichtungen Bezirkspersonalräte gebildet werden, sprechen sachlich einleuchtende Gründe, da neben den Behörden der Bundeswehrverwaltung (Art. 87 b GG) nur vergleichsweise wenige Dienststellen und Einrichtungen der Streitkräfte in größerem Umfang Maßnahmen zu treffen haben, die ein Beteiligungsrecht der Personalvertretung auslösen; bei den übrigen hierfür in Betracht kommenden militärischen Dienststellen und Einrichtungen wäre aber der Aufwand für die Bildung von Bezirkspersonalräten im Verhältnis zu Zahl und Umfang der auf sie zukommenden Aufgaben möglicherweise unangemessen hoch.

Da das Beschwerdegericht den Antrag somit im Ergebnis zu Recht abgelehnt hat, ist die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen.

 

Unterschriften

Dr. Eckstein, Dr. Schinkel, Nettesheim, Ernst, Dr. Seibert

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1212424

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