Verfahrensgang

Bayerischer VGH (Aktenzeichen 24 B 97.264)

 

Tenor

Die Gegenvorstellung der Kläger gegen den Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. Dezember 1999 wird zurückgewiesen.

 

Gründe

Die Gegenvorstellung der Kläger vom 10. Februar 2000 muß erfolglos bleiben. Nach der Rechtsprechung des Senats sind Gegenvorstellungen gegen einen Beschluß, durch den die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen ist, aus Rechtsgründen ausgeschlossen (Beschluß vom 12. September 1989 – BVerwG 5 B 57.88 – Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 273). Denn mit der Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde wird die Entscheidung der Vorinstanz rechtskräftig (§ 133 Abs. 5 Satz 3 VwGO) und ein durch rechtskräftige Entscheidung beendetes Verfahren kann nur mit den außerordentlichen Rechtsbehelfen wiederaufgenommen werden, die § 153 VwGO hierfür vorsieht. Ob hiervon in Anlehnung an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. Beschluß vom 8. Juli 1986 – 2 BvR 152/83 – BVerfGE 73, 322 ≪326 ff.≫) Ausnahmen zuzulassen und auch unanfechtbare Entscheidungen auf Antrag im Wege der Selbstkontrolle zu beseitigen sind, wenn sie unter eindeutiger Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör zustande gekommen sind (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 20. Januar 1984 – BVerwG 9 B 689.81 – NVwZ 1984, 450, vom 22. November 1993 – BVerwG 11 C 24.93 – NJW 1994, 674, vom 25. August 1997 – BVerwG 4 B 85.97 – ≪in Buchholz 310 § 60 VwGO Nr. 214 nicht abgedruckt≫ und vom 28. Oktober 1997 – BVerwG 3 B 188.97 – SGb 1999, 358 ≪LS≫), bedarf hier keiner Entscheidung. Denn das Vorliegen dieser Voraussetzungen haben die Kläger nicht vorgetragen, sondern einen Verstoß gegen das Willkürverbot und Art. 3 GG behauptet. Auch diesen vermag der Senat nicht zu erkennen, so daß weiterhin unentschieden bleiben kann, ob ein solcher eine weitere Ausnahme von dem grundsätzlichen Ausschluß von Gegenvorstellungen gegen Beschlüsse mit der Wirkung des § 133 Abs. 5 Satz 3 VwGO rechtfertigen könnte. Daß die Prozeßbevollmächtigten der Kläger in dem Verfahren BVerwG 5 B 95.99, das zur Zulassung der Revision geführt hat (BVerwG 5 C 40.99), eine wortwörtlich identische Beschwerdebegründung vorgelegt haben, trifft nicht zu. Vielmehr haben sie in diesem Verfahren die Frage der Aufrechterhaltung bzw. Fortführung der Bestätigungsmerkmale „Sprache”, „Erziehung” und „Kultur” bis zum Verlassen des Aussiedlungsgebietes als grundsätzlich klärungsbedürftig dargelegt (Schriftsatz vom 1. Februar 1999 S. 6 f.). Eine solche Darlegung findet sich in der Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im vorliegenden Fall nicht, statt dessen wird hier die Rechtsfrage als grundsätzlich klärungsbedürftig dargestellt, ob bei Deutschstämmigkeit beider Elternteile bestätigende Merkmale nach § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BVFG gefordert werden dürfen oder nicht von einer gesetzlichen Vermutung für eine volksdeutsche Erziehung der Kinder und Kulturvermittlung auf die Kinder auszugehen sei. Nur in diesem Zusammenhang werden die Ausführungen des Berufungsgerichts zum Vorliegen der Bestätigungsmerkmale im Zeitpunkt des Verlassens des Vertreibungsgebiets zitiert und als an der Sache vorbeigehend bezeichnet. Eine den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügende Darlegung der Klärungsbedürftigkeit der Rechtsfrage, welcher Zeitpunkt für das Vorliegen der Bestätigungsmerkmale maßgeblich sei, hat der Senat im vorliegenden Fall in seiner für die Entscheidung vorgeschriebenen Besetzung ebensowenig zu erkennen vermocht wie in dem – wiederum in anderer Besetzung am 1. November 1999 – entschiedenen Fall BVerwG 5 B 76.99, in dem die Prozeßbevollmächtigten der Kläger eine insoweit textgleiche Beschwerdeschrift vorgelegt hatten. Wenn der Senat demgegenüber in der Sache BVerwG 5 B 105.99 (BVerwG 5 C 37.99) in dritter Besetzung diese wortgleich auf Seite 3 des dortigen Beschwerdeschriftsatzes enthaltene Passage anders gewürdigt hat, so mag das dem § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO nicht gerecht geworden sein, bindet aber das Bundesverwaltungsgericht (§ 132 Abs. 3 VwGO) und vermag einen Anspruch auf Gleichbehandlung nicht zu begründen.

 

Unterschriften

Dr. Säcker, Dr. Pietzner, Dr. Bender

 

Fundstellen

Dokument-Index HI566331

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