Verfahrensgang
Bayerischer VGH (Aktenzeichen 24 B 98.1337) |
Tenor
Die Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs über die Nichtzulassung der Revision gegen seinen Beschluß vom 18. November 1998 wird aufgehoben.
Die Revision wird zugelassen.
Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.
Gründe
Die Revision gegen den Beschluß des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 18. November 1998 ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Das Revisionsverfahren kann zur weiteren Klärung des Bedeutungsinhalts des § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BVFG beitragen.
Unterschriften
Dr. Säcker, Dr. Pietzner, Dr. Bender
Fundstellen
Dokument-Index HI566428 |
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen