Entscheidungsstichwort (Thema)

Nachbarliches Abwehrrecht gegen Getränkemarkt: Lärmgrenzwerte der TA-Lärm kein ≪abschließender≫ Maßstab; Mindestanforderungen an formgerechte Berufung

 

Leitsatz (redaktionell)

Eine Nachbarklage gegen einen gemäß § 34 BBauG/BauGB planungsrechtlich unzulässigen Getränkemarkt kann wegen der von dem Vorhaben verursachten Lärmbelästigungen, zu denen auch durch den Betrieb ausgelöste zusätzliche Verkehrsgeräusche gehören, begründet sein. Ob die geltend gemachte Beeinträchtigung durch Geräusche die für einen auf Verletzung des Rücksichtnahmegebotes gestützten Abwehranspruch maßgebliche Zumutbarkeitsschwelle überschreitet, wird bei Anlagen im Sinne des § 22 Abs. 1 BImSchG durch Richtwerte für Schallpegel nach der TA-Lärm nicht abschließend bestimmt.

 

Normenkette

BBauG § 34; BauGB § 34; BImSchG § 5 Abs. 1, § 22 Abs. 1; TA Lärm; VwGO § 124 Abs. 1

 

Verfahrensgang

OVG für das Land NRW (Entscheidung vom 06.04.1988; Aktenzeichen 7 A 2830/87)

VG Gelsenkirchen (Entscheidung vom 11.11.1987; Aktenzeichen 10 K 4490/86)

 

Fundstellen

Haufe-Index 543734

BRS 1989, 456

DVBl. 1989, 371

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