Entscheidungsstichwort (Thema)
Nachbarliches Abwehrrecht gegen Getränkemarkt: Lärmgrenzwerte der TA-Lärm kein ≪abschließender≫ Maßstab; Mindestanforderungen an formgerechte Berufung
Leitsatz (redaktionell)
Eine Nachbarklage gegen einen gemäß § 34 BBauG/BauGB planungsrechtlich unzulässigen Getränkemarkt kann wegen der von dem Vorhaben verursachten Lärmbelästigungen, zu denen auch durch den Betrieb ausgelöste zusätzliche Verkehrsgeräusche gehören, begründet sein. Ob die geltend gemachte Beeinträchtigung durch Geräusche die für einen auf Verletzung des Rücksichtnahmegebotes gestützten Abwehranspruch maßgebliche Zumutbarkeitsschwelle überschreitet, wird bei Anlagen im Sinne des § 22 Abs. 1 BImSchG durch Richtwerte für Schallpegel nach der TA-Lärm nicht abschließend bestimmt.
Normenkette
BBauG § 34; BauGB § 34; BImSchG § 5 Abs. 1, § 22 Abs. 1; TA Lärm; VwGO § 124 Abs. 1
Verfahrensgang
OVG für das Land NRW (Entscheidung vom 06.04.1988; Aktenzeichen 7 A 2830/87) |
VG Gelsenkirchen (Entscheidung vom 11.11.1987; Aktenzeichen 10 K 4490/86) |
Fundstellen
Haufe-Index 543734 |
BRS 1989, 456 |
DVBl. 1989, 371 |
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