Entscheidungsstichwort (Thema)

Straßenplanung durch Bebauungsplan; Lärmschutz für bestehende Gebäude; Vorkehrungen zum passiven Schallschutz

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Ist der Bau einer öffentlichen Straße Gegenstand eines Bebauungsplans, so braucht die Gemeinde Vorkehrungen, die dem passiven Schallschutz für vorhandene bauliche Anlagen dienen, nach § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB nur dann zu treffen, wenn Festsetzungen dieser Art im Bebauungsplan ausnahmsweise erforderliche sind (§ 1 Abs. 3 und 6 BauGB).

2. § 42 BImSchG ist auch ohne eine auf der Grundlage des § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BImSchG erlassene Rechtsverordnung anwendbar.

3. Maßnahmen des passiven Schallschutzes erfüllen die gebotenen Schutzanforderungen, wenn sie Innenpegel gewährleisten, die verkehrslärmbedingte Kommunikations- oder Schlafstörungen ausschließen.

 

Normenkette

BauGB § 1 Abs. 3, 6, § 9 Abs. 1 Nr. 24; BImSchG §§ 42-43; FStrG § 74 Abs. 2 S. 2; BImSchV 16

 

Verfahrensgang

Bayerischer VGH (Entscheidung vom 06.05.1994; Aktenzeichen 2 N 91.1373)

 

Fundstellen

BRS 1995, 4

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