Entscheidungsstichwort (Thema)

Schulung mehrerer Personalratsmitglieder

 

Leitsatz (redaktionell)

Zur Frage der Erforderlichkeit der Schulung eines Personalratsmitgliedes, wenn bereits ein anderes Personalratsmitglied die bei der Schulung vermittelten Fachkenntnisse (hier: im Eingruppierungsrecht des BAT) hat (keine Abweichung des angegriffenen Beschlusses von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts).

 

Normenkette

PersVG § 46 Abs. 6; PersVG BW § 47 Abs. 5, § 86 Abs. 2

 

Verfahrensgang

VGH Baden-Württemberg (Beschluss vom 19.05.1987; Aktenzeichen 15 S 1773/86)

VG Stuttgart (Entscheidung vom 04.06.1986; Aktenzeichen PVS 16/86)

 

Gründe

Die Nichtzulassungsbeschwerde hat keinen Erfolg. Die Entscheidung des Beschwerdegerichts weicht nicht gemäß § 86 Abs. 2 LPVG BW in Verbindung mit den §§ 92 a Satz 2, 72 a Abs. 1, 72 Abs. 2 Nr. 2 ArbGG von den in der Beschwerdeschrift angeführten Beschlüssen des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. April 1979 - BVerwG 6 P 17.78 - (Buchholz 238.3 A § 46 BPersVG Nr. 5 = ZBR 1980, 27 = PersV 1981, 161), vom 27. April 1979 - BVerwG 6 P 30.78 - (Buchholz a.a.O. Nr. 6 = ZBR 1979, 378 = PersV 1981, 29) und vom 22. Juli 1982 - BVerwG 6 P 42.79 - (Buchholz a.a.O. Nr. 12 = ZBR 1983, 165) ab. Eine die Rechtsbeschwerde eröffnende Divergenz würde nur dann bestehen, wenn das Beschwerdegericht seiner Entscheidung einen Rechtssatz zugrunde gelegt hätte, der im Widerspruch zu den Beschlüssen des Bundesverwaltungsgerichts steht, und wenn die Abweichung entscheidungserheblich ist. Diese Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde sind jedoch nicht gegeben.

Das Beschwerdegericht führt in dem angegriffenen Beschluß aus, daß die Schulung des Personalratsmitgliedes R. zu dem Thema "Das Eingruppierungsrecht des BAT" gemäß § 47 Abs. 5 LPVG BW für die Tätigkeit im Personalrat erforderlich gewesen sei, obwohl andere Personalratsmitglieder mit entsprechenden Fachkenntnissen vorhanden waren. Die Vermittlung von Kenntnissen für die Tätigkeit im Personalrat sei zwar entbehrlich, wenn im Personalrat andere Mitglieder über diese Kenntnisse verfügten und auch entsprechend eingesetzt werden könnten. Der Personalrat könne also insoweit nicht ohne genaue Prüfung mehrere Mitglieder zu derselben Schulung entsenden. Bei Vorhandensein eines Personalratsmitgliedes mit entsprechenden Fachkenntnissen müsse das Schulungsbedürfnis eines weiteren Personalratsmitgliedes unter Berücksichtigung des Umfangs, in dem der Personalrat mit Angelegenheiten aus diesem Fachgebiet befaßt werde, nach Maßgabe der im Personalrat bestehenden personellen Kapazitäten beurteilt werden. Im vorliegenden Fall könne wegen der großen Zahl der beim Antragsteller, einem Personalrat bei einer Dienststelle mit 3 900 Beschäftigten, anfallenden Personalangelegenheiten aus dem Eingruppierungsrecht des BAT die Einzelbearbeitung dieser Angelegenheiten sinnvollerweise nur den teilfreigestellten Personalratsmitgliedern aus der Gruppe der Angestellten übertragen werden. Der Antragsteller könne insoweit nicht auf nicht freigestellte Personalratsmitglieder mit diesbezüglichen Fachkenntnissen verwiesen werden. Im Hinblick darauf, daß auch bei stoßweisem Anfall der Personalangelegenheiten die gesetzlichen Fristen einzuhalten seien, sei der Einsatz von vier teilfreigestellten Personalratsmitgliedern für diese Aufgabe als erforderlich anzusehen.

Mit diesen rechtlichen Ausführungen hat das Beschwerdegericht keinen Rechtssatz aufgestellt, der den tragenden Gründen der o.a. Beschlüsse des Bundesverwaltungsgerichts widersprechen würde. Diesen Entscheidungen läßt sich entgegen der Auffassung des Beteiligten nicht der allgemeine Rechtssatz entnehmen, daß die Schulung eines Personalratsmitgliedes - unabhängig von der Größe der Dienststelle und von Art und Umfang der durch den Personalrat behandelten Beteiligungsangelegenheiten - stets dann nicht für die Tätigkeit im Personalrat erforderlich ist, wenn bereits ein anderes Personalratsmitglied die bei der Schulung vermittelten Fachkenntnisse hat. Die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Erforderlichkeit einer Schulung geht davon aus, daß ein Schulungsbedürfnis dann und insoweit besteht, als der Personalrat ohne die Schulung des zu entsendenden Mitgliedes seine personalvertretungsrechtlichen Befugnisse nicht sachgerecht wahrnehmen kann. Im Hinblick auf das auch für die Personalvertretungen geltende Gebot der sparsamen Verwendung öffentlicher Mittel müssen allerdings die für die Schulung aufzuwendenden Mittel in einem vernünftigen, angemessenen Verhältnis zu dem damit verfolgten Zweck stehen. Dem Personalrat wird es daher zur Ausübung seiner Beteiligungsrechte regelmäßig genügen, daß eines seiner Mitglieder über die erforderlichen Fachkenntnisse verfügt und diese bei der Beratung der konkreten Beteiligungsangelegenheiten einbringen kann. Daß dies jedoch nicht ausnahmslos gilt, wird bereits durch den Hinweis in dem Beschluß vom 27. April 1979 - BVerwG 6 P 17.78 - (a.a.O.) deutlich, es sei von der Vorinstanz noch zu klären, ob es nicht "andere Mitglieder des Personalrats" gebe, die auf Grund ihrer dienstlichen Tätigkeit oder einer früheren Schulung mit der Materie vertraut seien. Denn in diesem Fall müsse sich der Personalrat "auf die vorhandenen Kapazitäten" verweisen lassen, die zu nutzen er durch eine Änderung der Arbeitsteilung imstande sei.

In den Beschlüssen vom 27. April 1979 - BVerwG 6 P 30.78 - (a.a.O.) und vom 22. Juli 1982 - BVerwG 6 P 42.79 - (a.a.O.) wird zwar festgestellt, Voraussetzung für die Erforderlichkeit der Schulung sei es, daß der Personalrat nicht bereits über ein mit der Materie vertrautes Mitglied verfügt. Damit ist jedoch nicht entschieden worden, daß es ungeachtet der Materie in jedem Fall ausreicht, wenn ein einzelnes Mitglied eines Personalrats Kenntnisse auf einem bestimmten Gebiet besitzt und einsetzen kann. Diese Ausführungen knüpfen vielmehr in beiden Fällen an die Besonderheiten der beabsichtigten Schulung an, die einerseits die Vermittlung von Fachkenntnissen auf dem Gebiet der Arbeitssicherheit, andererseits von arbeitsrechtlichen Grundkenntnissen betraf. Im übrigen wird in dem letztgenannten Beschluß allgemein von der Verpflichtung des Personalrats gesprochen, bei der Entscheidung über die Auswahl "des oder der zu entsendenden Mitglieder" die Gründe, die zu dieser Auswahl geführt haben, im einzelnen darzulegen. Der Dienststelle müsse damit die Möglichkeit zur Prüfung gegeben werden, ob der zu Entsendende bereits Kenntnisse auf dem Gebiet besitze, das Gegenstand der Schulungsveranstaltung sei, oder ob nicht im Personalrat bereits "Mitglieder" vorhanden seien, die über Kenntnisse auf dem in Betracht kommenden Gebiet verfügten.

Die Frage, ob im vorliegenden Fall der Antragsteller die im Personalrat vorhandene Sachkompetenz zum Eingruppierungsrecht des BAT sinnvoll nutzt und ob wegen der großen Zahl der anfallenden Personalangelegenheiten die Bildung eines Personalausschusses innerhalb des Personalrats sachgerecht war, ist nicht Gegenstand dieses Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens.

 

Fundstellen

Haufe-Index 543791

Buchholz 251.0 § 47 BaWüPersVG, Nr 1

EzB LPVG (BW) § 47, Nr 2 (LT)

DOK 1989, 153 (K)

USK, 87176 (ST)

BWV 1988, 256-257 (LT)

DVBl 1988, 686-687 (LT1)

PersV 1989, 67-68 (LT)

RiA 1988, 332-333 (LT)

SVFAng 53, 19 (1989) (K)

DVBl. 1988, 686

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