Verfahrensgang

OVG Rheinland-Pfalz (Aktenzeichen 11 C 10880/00)

 

Tenor

Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland–Pfalz vom 16. August 2000 wird zurückgewiesen.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstands wird für das Beschwerdeverfahren auf 16 000 DM festgesetzt.

 

Tatbestand

I.

Das Oberverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 16. August 2000 die Rechtsverordnung der Antragsgegnerin über das Offenhalten von Verkaufsstellen vom 31. März 2000 für nichtig erklärt, soweit darin für den 11., den 18. und den 25. November 2000 zugelassen worden ist, die Verkaufsstellen bis 18.00 Uhr offen zu halten. Es hat die Revision zugelassen, soweit sein Urteil den Ladenschluss am 25. November 2000 betrifft. Insoweit wird die Revision der Antragsgegnerin in dem Verfahren BVerwG 6 CN 1.01 geführt. Soweit das Urteil die Ladenschlusszeiten am 11. und 18. November 2000 betrifft, hat das Normenkontrollgericht die Revision nicht zugelassen. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Antragsgegnerin.

Das Oberverwaltungsgericht hat sein Urteil mit einer Rechtsmittelbelehrung hinsichtlich der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision versehen und der Antragsgegnerin zugestellt. Die Antragsgegnerin hat ein Empfangsbekenntnis über die Zustellung (§ 5 Abs. 2 VwZG) an das Oberverwaltungsgericht zurückgesandt, welches folgenden Text aufweist:

„Das Urteil … habe ich am 02.09.2000 erhalten. Ich bin zur Entgegennahme der Zustellung berechtigt.”

Das Empfangsbekenntnis ist mit „i.A. H…” unterzeichnet und enthält unter der Unterschrift den Stempelaufdruck „Stadtverwaltung T…”. Das Empfangsbekenntnis weist einen weiteren Stempelaufdruck auf, u.a. mit der Bezeichnung „Amt 30” und dem Datum „04. Sept. 2000”.

Das Oberverwaltungsgericht hat mit Beschluss vom 25. September 2000 sein Urteil dahin berichtigt, dass der Rechtsmittelbelehrung eine weitere, die Zulassung der Revision betreffende Rechtsmittelbelehrung hinzugefügt wird. Die Antragsgegnerin hat den Empfang dieses Beschlusses am 28. September 2000 bestätigt.

Die Antragsgegnerin hat am 26. September 2000 Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision eingelegt. Am 25. Oktober 2000 hat die Antragsgegnerin gegen das Normenkontrollurteil Gegenvorstellung erhoben, die das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss vom 30. Oktober 2000 verworfen hat. Die Antragsgegnerin hat ihre Beschwerde mit einem am 5. November 2000 bei dem Oberverwaltungsgericht eingegangenen Schriftsatz begründet. Sie macht geltend, die Rechtssache habe grundsätzliche Bedeutung und die Entscheidung des Normenkontrollgerichts beruhe auf Verfahrensfehlern.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die Beschwerde bleibt erfolglos. Es ist schon zweifelhaft, ob sie zulässig ist, jedenfalls ist sie unbegründet.

1. Nach § 132 Abs. 2 VwGO kann die Revision nur zugelassen werden, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder das Berufungsurteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem das Berufungsurteil beruhen kann. Wird die Revision nicht zugelassen, kann die Nichtzulassung gemäß § 133 Abs. 1 VwGO durch Beschwerde angefochten werden. Gemäß § 133 Abs. 2 Satz 1 VwGO ist die Beschwerde bei dem Gericht, gegen dessen Urteil Revision eingelegt werden soll, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils einzulegen. Nach § 133 Abs. 3 Satz 1 VwGO ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen.

2. Es ist zweifelhaft, ob die Beschwerde der Antragsgegnerin zulässig ist.

a) Bedenken bestehen hinsichtlich der Einhaltung der Beschwerdebegründungsfrist. Die Frist des § 133 Abs. 3 VwGO wurde durch die Zustellung des vollständigen Urteils in Lauf gesetzt. Dazu gehörte, soweit die Revision nicht zugelassen worden war, nicht die Rechtsmittelbelehrung über die Einlegung der Revision, die erst durch den Berichtigungsbeschluss dem Urteil beigefügt worden ist, sondern diejenige über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision. Ausweislich des Empfangsbekenntnisses hat die zuständige Bedienstete das Urteil am 2. September 2000 empfangen. Auf den Eingang bei ihr kommt es an, weil sie – anders als etwa die Mitarbeiter einer Posteingangsstelle (vgl. dazu Beschluss vom 14. Dezember 1989 – BVerwG 9 B 446.89 – Buchholz 340 § 5 VwZG Nr. 13) – die Antragsgegnerin bei der Empfangnahme des der Behörde zugestellten Beschlusses vertritt und insoweit die Funktion des Vorstehers der Behörde (§ 7 Abs. 2 VwZG) ausübt (vgl. Beschluss vom 31. Januar 2000 – BVerwG 1 C 21.99 – n.v.).

Das Empfangsbekenntnis gemäß § 5 Abs. 2 VwZG erbringt als öffentliche Urkunde im Sinne des § 418 ZPO vollen Beweis dafür, dass der darin angegebene Zustellungszeitpunkt der Wirklichkeit entspricht. Wer diese Urkunde nicht gegen sich gelten lassen will, muss sie entkräften (vgl. Beschluss vom 14. Dezember 1989, a.a.O.; Beschluss vom 7. Oktober 1993 – BVerwG 4 B 166.93 – Buchholz 340 § 5 VwZG Nr. 14). Als eine Frage des Prozessverfahrens ist der Gegenbeweis ein solcher des Freibeweises, so dass das jeweilige Gericht nicht an strikte Beweisverfahren (§ 98 VwGO, §§ 355 ff. ZPO) gebunden ist. Der Gegenbeweis ist jedoch in dem Sinne Hauptbeweis, dass jedenfalls die Unrichtigkeit des zuvor beweismäßig vermuteten und damit Kraft gesetzlicher Beweisregel als bewiesen geltenden Sachverhalts zur vollen Überzeugung des Gerichts feststehen muss. Die bloße Erschütterung der Vermutung in dem Sinne, dass auch ein anderer Geschehensablauf als möglich oder sogar als ernstlich möglich dargetan werden kann, reicht nicht aus (Beschluss vom 7. Oktober 1993, a.a.O.).

Nach diesen Maßstäben spricht vieles dafür, dass die Antragsgegnerin den erforderlichen Gegenbeweis nicht erbracht hat. Die das Empfangsbekenntnis unterzeichnende Bedienstete der Antragsgegnerin hat zwar dienstlich erklärt, das Urteil nicht am 2., sondern am 4. September 2000 erhalten zu haben. Diese Erklärung ist jedoch nicht zweifelsfrei geeignet, der öffentlichen Urkunde, in der die Bedienstete selbst handschriftlich das Datum „02.09.2000” eingetragen hatte, zu entkräften. Der 2. September 2000 war allerdings ein Samstag und das Empfangsbekenntnis weist als weiteren Stempelaufdruck den Eingangsstempel des Rechtsamtes mit dem Datumseintrag 4. September 2000 aus. Der Vortrag der Antragsgegnerin lässt aber eine Stellungnahme zu der Frage vermissen, wann und von wem der Eingangsstempel des Rechtsamts aufgebracht worden ist. Es bestehen Anhaltspunkte dafür, dass in dem Rechtsamt der Antragsgegnerin auch am Wochenende amtliches Schriftgut bearbeitet wird. Denn die Beschwerdebegründungsschrift ist an einem Sonntag, nämlich dem 5. November 2000, verfasst und dem Oberverwaltungsgericht durch Fax um 15.28 Uhr zugestellt worden. Das alles mag jedoch auf sich beruhen.

b) Der Antragsteller weist unwidersprochen darauf hin, dass die Antragsgegnerin auf Weisung des Landesarbeitsministeriums die Rechtsverordnung hinsichtlich des 18. und des 25. November 2000 selbst außer Kraft gesetzt hat. Dieser Umstand betrifft allerdings nicht den 11. November 2000, der ebenfalls durch die Rechtsverordnung erfasst worden ist, und lässt jedenfalls insoweit die Zulässigkeit der Beschwerde unberührt. Für die Antragsgegnerin als Hauptbeteiligte des Normenkontrollverfahrens genügt eine formelle Beschwer, die durch die ihrem Antrag zuwider erfolgte Nichtigerklärung der Norm eingetreten ist.

3. Den Bedenken gegen die Zulässigkeit der Beschwerde braucht nicht weiter nachgegangen zu werden, weil die Beschwerde nicht auf einen Revisionszulassungsgrund führt.

a) Die Beschwerde wird auf den Revisionszulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Sache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gestützt. Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache nur zu, wenn sie eine für die erstrebte Revisionsentscheidung erhebliche Rechtsfrage des revisiblen Rechts aufwirft, die im Interesse der Einheit oder der Fortbildung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf. Das Darlegungserfordernis des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO verlangt dabei die Bezeichnung einer konkreten Rechtsfrage, die für die Revisionsentscheidung erheblich sein wird, und einen Hinweis auf den Grund, der ihre Anerkennung als grundsätzlich bedeutsam rechtfertigen soll. Die Beschwerde muss daher erläutern, dass und inwiefern die Revisionsentscheidung zur Klärung einer bisher revisionsgerichtlich nicht beantworteten fallübergreifenden Rechtsfrage führen kann. Die von der Beschwerde aufgeworfene Frage verleiht der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung in dem dargelegten Sinn.

Die Antragsgegnerin möchte geklärt wissen, „ob … die dafür zuständige Behörde bereits dann in rechtlich zulässiger Weise eine solche Rechtsverordnung nach § 16 Abs. 1 LadschlG … erlassen kann, wenn bei erstmalig geplanten Anlassveranstaltungen in Bezug auf das Vorliegen der dafür erforderlichen gesetzlichen Voraussetzungen (hier: ähnliche Veranstaltungen und die diese vergleichbar Märkte und Messen auslösenden Besucherströme) ein schlüssiges – d.h. nachvollziehbares und plausibles, den einerseits ländlichen und andererseits umgebungsmäßig international geprägten Besonderheiten von T… Rechnung tragendes – Konzept zu Grunde liegt oder nicht”.

Die Beschwerde zeigt nicht auf, dass ein Revisionsverfahren zur Klärung der aufgeworfenen Frage beitragen könnte. Nach den Feststellungen des Normenkontrollgerichts hat die Antragsgegnerin nämlich kein nachvollziehbares und plausibles Konzept erarbeitet. Das Oberverwaltungsgericht hat ausgeführt, die Antragsgegnerin habe weder in der Vorlage der Stadtverwaltung vom 14. März 2000 zur Sitzung des Stadtrates, noch in der Antragserwiderung vom 26. April 2000 noch in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat auch nur andeutungsweise Angaben über eine Prognose der Zahl der zu erwartenden Besucher zu den Veranstaltungen am 11. und 18. November 2000 gemacht. Sie habe sie in den drei Stellungnahmen nicht einmal bei Namen genannt, sondern von „anderen Veranstaltungen” gesprochen, die „erstmalig stattfinden” und von einer „Prognose der zu erwartenden Besucherströme, die sich an ähnlichen Veranstaltungen orientieren, die nach Art und Ausmaß mit den neu ins Leben gerufenen vergleichbar sind” gesprochen. Selbst den ausdrücklichen Vortrag des Antragstellers, die beiden Veranstaltungen zögen gezielt nur einen kleinen Interessentenkreis an, habe die Antragsgegnerin nicht zum Anlass genommen, ähnliche Veranstaltungen der Vergangenheit konkret zu benennen, dazu Besucherzahlen anzugeben und darzulegen, woraus der Schluss gerechtfertigt sei, dass die für den 11. und 18. November 2000 vorgesehenen Veranstaltungen mit ihnen vergleichbar seien. Aus dem Programm der Werbegemeinschaft könne der Senat keinen Anhalt dafür entnehmen, dass die beiden Veranstaltungen einen Strom von Besuchern anziehen könnten, der sonst nicht in die Stadt komme.

Unter diesen Umständen kann die Beantwortung der aufgeworfenen Frage in einem Revisionsverfahren keine Bedeutung erlangen. Vielmehr möchte die Antragsgegnerin vom beschließenden Senat ein Rechtsgutachten darüber einholen, ob in künftigen Normsetzungsverfahren das von ihr so genannte schlüssige Konzept genügt oder nicht. Derartiges kann in einem Revisionsverfahren nicht geleistet werden, zumal die Antragsgegnerin nicht einmal vorträgt, dass sie erneut eine vergleichbare Vorschrift erlassen will und welche „Anlässe” dafür aufgegriffen werden sollen.

Außerdem legt die Beschwerde keine fallübergreifende Bedeutung der Sachen dar, sondern verweist ausdrücklich auf die Verhältnisse der Stadt T…

b) Die von der Antragsgegnerin erhobenen Verfahrensrügen (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) bleiben ebenfalls ohne Erfolg.

aa) Die Antragsgegnerin rügt, das Normenkontrollgericht habe aus einer im Termin zur mündlichen Verhandlung vorgelegten Betriebsvereinbarung vom 28. Juli 2000 zu Unrecht nicht abgeleitet, dass die Antragsbefugnis gefehlt habe. Sie trägt jedoch selbst vor, dass die Betriebsvereinbarung im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung noch „umgesetzt” werden musste, also nicht feststand, ob der Antragsteller am 11. und 18. November 2000 zur Dienstleistung eingesetzt werden würde oder nicht. Unter diesen Umständen konnte die Betriebsvereinbarung nicht den Wegfall der Antragsbefugnis des Antragstellers bewirken. Sie konnte dem Normenkontrollgericht auch keinen Anlass zu weiterer Sachaufklärung geben, da im maßgebenden Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung über Zeit und Art der „Umsetzung” nichts bekannt war. Einen Antrag auf Vertagung der Verhandlung hat die Antragsgegnerin nicht gestellt.

bb) Die am 25. Oktober 2000 eingegangene „Gegenvorstellung” der Antragsgegnerin mit der Anregung an das Normenkontrollgericht, sein Urteil aufzuheben und abzuändern, hat das Oberverwaltungsgericht mit Recht als unzulässig verworfen (vgl. Beschluss vom 8. März 1995 – BVerwG 11 C 25.93 – Buchholz 303 § 318 ZPO Nr. 3). Auf der Entscheidung über die Gegenvorstellung kann das Normenkontrollurteil zudem nicht beruhen.

cc) Die Antragsgegnerin macht geltend, das Oberverwaltungsgericht hätte ihre Darlegungen zu den am 11. und 18. November 2000 zu erwartenden Besucherströmen nicht zur Kenntnis genommen. Diese Rüge zielt darauf, das Normenkontrollgericht habe seine Entscheidung nicht aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnen (§ 108 Abs. 1 VwGO). Die nach der genannten Vorschrift bestehende Pflicht verletzt das Gericht dann, wenn es seiner Entscheidung den ermittelten Sachverhalt unrichtig oder unvollständig zu Grunde legt. Das Gericht ist jedoch berechtigt, sich im Rahmen der ihm durch § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO auferlegten Angabe der für die richterliche Überzeugungsbildung leitend gewesenen Gründe auf die wesentlichen Gesichtspunkte zu beschränken und braucht sich in den Gründen seiner Entscheidung nicht mit allen Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten und des festgestellten Sachverhalts auseinander zu setzen. Aus dem Umstand, dass sich das Gericht mit dieser oder jener Einzelheit des Vorbringens der Beteiligten oder des festgestellten Sachverhalts in den Gründen seiner Entscheidung nicht ausdrücklich auseinander setzt, kann auch nicht darauf geschlossen werden, das Gericht habe die fragliche Einzelheit bei seiner Entscheidung unberücksichtigt gelassen. Vielmehr ist grundsätzlich davon auszugehen, dass das Gericht seiner Pflicht aus § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO genügt und seiner Entscheidung das Vorbringen der Beteiligten sowie den festgestellten Sachverhalt vollständig und richtig zu Grunde gelegt hat (vgl. Urteil vom 25. März 1987 – BVerwG 6 C 10.84 – Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 183). Nach diesen Maßstäben ist der von der Antragsgegnerin erhobene Vorwurf unberechtigt. Das Normenkontrollgericht setzt sich auf S. 12 und 13 seines Urteils ausführlich mit dem Vorbringen der Antragsgegnerin über „zu erwartende Besucherströme” auseinander. Es hat das Programm der Werbegemeinschaft ausdrücklich erwähnt und das Kurz–Konzept der M. … Beratungsgesellschaft mbH im Tatbestand seines Urteils angeführt. Der Zeitungsbericht über eine Gaukler-Veranstaltung am 5. August 2000 musste in dem Urteil nicht erwähnt werden. Er betraf Einzelheiten des Vorbringens der Antragsgegnerin, da nicht ersichtlich ist, welche Aussagekraft ein Zeitungsbericht über eine Veranstaltung am 5. August 2000 über eine thematisch und jahreszeitlich anders geplante Veranstaltung haben konnte. In Wahrheit rügt die Beschwerde, das Normenkontrollgericht habe nicht die zutreffenden Folgerungen aus ihrem Vortrag gezogen. Damit kann ein Verfahrensmangel nicht begründet werden.

dd) Soweit die Antragsgegnerin eine ungenügende Sachaufklärung rügt (§ 86 Abs. 1 VwGO), genügt sie nicht den Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO. „Bezeichnet” im Sinne der genannten Bestimmung ist der Verfahrensmangel ungenügender Sachaufklärung nur, wenn substantiiert angegeben wird, welche Beweise angetreten worden sind oder inwiefern sich der Vorinstanz nach deren materiellrechtlicher Auffassung eine (weitere) Beweisaufnahme oder sonstige Sachverhaltsaufklärung hätte aufdrängen müssen, welches Mittel dafür in Betracht gekommen wäre, welches Ergebnis die Ermittlungen voraussichtlich gehabt hätten und inwiefern dieses Ergebnis zu einer für den Beschwerdeführer günstigeren Entscheidung hätte führen können. Daran fehlt es.

Die Antragsgegnerin legt nicht dar, welche Maßnahmen zur Sachaufklärung erforderlich gewesen wären und zu welchem Ergebnis weitere Ermittlungen geführt hätten.

Im Übrigen verletzt ein Tatsachengericht seine Pflicht zur Sachaufklärung grundsätzlich nicht, wenn es von einer Beweiserhebung absieht, die eine rechtskundig vertretene Partei nicht beantragt hat. Dementsprechend kann die Aufklärungsrüge nicht dazu dienen, Beweisanträge zu ersetzen, die eine Partei in der Tatsacheninstanz zumutbar hätte stellen können, aber zu stellen unterlassen hat. Die rechtskundig vertretene Antragsgegnerin hat ausweislich der Niederschrift über die mündliche Verhandlung am 16. August 2000 vor dem Oberverwaltungsgericht keine Beweisanträge gestellt.

4. Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Beschwerdestreitgegenstands beruht auf § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG i.V.m. einer entsprechenden Anwendung des § 5 ZPO.

 

Unterschriften

Bardenhewer, Hahn, Graulich

 

Fundstellen

Dokument-Index HI558001

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