Verfahrensgang

VG Schwerin (Aktenzeichen 7 A 2747/98)

 

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 7. Februar 2001 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 10 000 DM festgesetzt.

 

Gründe

Die allein auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.

Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur, wenn zu erwarten ist, dass die Revisionsentscheidung dazu beitragen kann, die Rechtseinheit in ihrem Bestand zu erhalten oder die weitere Entwicklung des Rechts zu fördern. Die grundsätzliche Bedeutung muss gemäß § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO in der Beschwerdeschrift dargelegt werden. Hierfür genügt es nicht, dem angefochtenen Urteil Rechtsfehler vorzuhalten. Angriffe gegen die Rechtsauffassung des Berufungsgerichts ersetzen nicht die Darlegung eines Grundes für die Zulassung der Revision. Die grundsätzliche Bedeutung ist nur dann ordnungsgemäß dargelegt, wenn die Beschwerde eine bestimmte, nicht nur den Einzelfall betreffende Rechtsfrage des revisiblen Rechts herausgearbeitet hat, die höchstrichterlich noch nicht geklärt und für das erstrebte Revisionsverfahren entscheidungserheblich ist. Eine solche Frage weist die Beschwerdebegründung nicht auf.

Selbst wenn man zugunsten der Klägerin davon ausgeht, sie halte die Frage für klärungsbedürftig, ob von einer wirksamen Einbeziehung eines Vermögensgegenstandes in eine von der DDR getroffene zwischenstaatliche Vereinbarung (§ 1 Abs. 8 Buchst. b VermG) nur dann ausgegangen werden könne, wenn der Geschädigte in den Genuss einer Entschädigungsleistung gelangt sei, wird die Beschwerde den genannten Zulassungsvoraussetzungen nicht gerecht. Diese Frage ist nämlich bereits höchstrichterlich entschieden und somit nicht mehr klärungsbedürftig.

Das Bundesverwaltungsgericht hat hierzu in seinem Urteil vom 31. Juli 1997 (– BVerwG 7 C 43.96 – Buchholz 428 § 1 Nr. 115 S. 356 f.) u.a. Folgendes ausgeführt:

„Ob der durch den Verlust des einbezogenen Vermögenswerts individuell Geschädigte durch den Vertragspartner der DDR entschädigt wurde, ist keine Anwendungsvoraussetzung des § 1 Abs. 8 Buchst. b VermG; denn die Vorschrift knüpft an die für Vermögenswerte bestimmter Art getroffene Vereinbarung einer Globalentschädigung und nicht an die Leistung einer darauf beruhenden individuellen Entschädigung an, die ohnedies der innerstaatlichen Regelung des entschädigten Heimatsstaats obliegt.”

Der beschließende Senat hat an der Rechtsprechung des früher für dieses Rechtsgebiet zuständig gewesenen 7. Senats generell festgehalten (vgl. u.a. Beschluss vom 25. Juli 2000 – BVerwG 3 B 73.00 – Buchholz 428 § 1 Abs. 8 Nr. 16) und folgt ihr auch in dieser speziellen Frage. Wie in den einschlägigen Urteilen und Beschlüssen immer wieder hervorgehoben wird, ist es Zweck der Vorschrift in § 1 Abs. 8 Buchst. b VermG, einen nochmaligen Ausgleich von Vermögensschädigungen, die der DDR zuzurechnen und bereits durch Gewährung einer Entschädigung ausgeglichen sind, zu vermeiden. Dabei kann der Senat durchaus nachvollziehen, dass der Hinweis auf zu vermeidende Doppelentschädigung bei einem Geschädigten auf wenig Verständnis zählen kann, der weder den in der DDR entzogenen Vermögensgegenstand zurückerhalten, noch von seinem Heimatstaat eine Entschädigungszahlung aus dem von diesem ausgehandelten Entschädigungsfonds erhalten hat. Zu berücksichtigen ist aber, dass die deutsche Seite für die in die Vereinbarung einbezogenen Vermögensgegenstände – also auch für das streitgegenständliche Grundstück – eine die Entschädigung der individuell Geschädigten bezweckende Gegenleistung an die Republik Österreich geleistet hat. Es ist daher nicht unbillig, dass die oben zitierte Bestimmung unter diesen Umständen einen Restitutionsanspruch versagt. Dabei kann die Anwendung dieser Ausschlussvorschrift nicht davon abhängig gemacht werden, ob die Republik Österreich an dem von ihr ausgehandelten Entschädigungsbetrag alle Geschädigten partizipieren lässt, aus deren geltend gemachten Ansprüchen dieser Betrag errechnet worden ist. Auf die Gewährung oder Versagung solcher Leistungen durch die österreichische Seite haben die staatlichen Organe der Bundesrepublik Deutschland keinen Einfluss.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 6 Abs. 3 Satz 2 VZOG.

 

Unterschriften

Prof. Dr. Driehaus, Dr. Borgs-Maciejewski, Dr. Brunn

 

Fundstellen

Dokument-Index HI671893

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