Entscheidungsstichwort (Thema)

Nichtannahme einer mangels hinreichender Begründung unzulässigen Verfassungsbeschwerde

 

Normenkette

BVerfGG § 23 Abs. 1 S. 2, § 92

 

Verfahrensgang

Hessisches LSG (Urteil vom 17.03.2022; Aktenzeichen L 1 KR 429/20)

 

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

 

Gründe

Rz. 1

Die Verfassungsbeschwerde war nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil sie unzulässig ist und damit keine Aussicht auf Erfolg hat (vgl. BVerfGE 90, 22 ≪25 f.≫).

Rz. 2

Die Verfassungsbeschwerde erfüllt nicht die aus § 23 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1, § 92 BVerfGG folgenden Darlegungsanforderungen. Die Auslegung des einfachen Rechts und seine Anwendung auf den Einzelfall sind Sache der dafür zuständigen Gerichte. Nur wenn hierbei durch die Gerichte Verfassungsrecht verletzt wird, kann das Bundesverfassungsgericht auf eine Verfassungsbeschwerde hin eingreifen. Ein solcher Verfassungsverstoß ist nicht hinreichend dargetan. Der Beschwerdeführer rügt die aus seiner Sicht fehlende Richtigkeit der Entscheidung des angegriffenen Urteils, legt aber nicht substantiiert dar, weswegen darin eine Grundrechtsverletzung liegen soll.

Rz. 3

Darüber hinaus wurde der Rechtsweg im Sinne von § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG mangels Einlegung einer Nichtzulassungsbeschwerde gemäß § 160a Abs. 1 SGG nicht erschöpft.

Rz. 4

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Rz. 5

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI15344336

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