Entscheidungsstichwort (Thema)

Nichtannahmebeschluss: Unzulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde bzgl gerichtlicher Sachaufklärung im Verwaltungsprozess. Verletzung der Rechtsschutzgarantie nicht substantiiert dargelegt. zudem Subsidiarität mangels Erhebung der Anhörungsrüge im fachgerichtlichen Verfahren

 

Normenkette

GG Art. 19 Abs. 4; BVerfGG § 23 Abs. 1 S. 2, § 92; VwGO § 86 Abs. 1 S. 1

 

Verfahrensgang

BVerwG (Beschluss vom 20.01.2023; Aktenzeichen 3 B 31.22)

Hessischer VGH (Beschluss vom 19.07.2022; Aktenzeichen 5 A 1776/21)

 

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

 

Gründe

Rz. 1

1. Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen zwei verwaltungsgerichtliche Entscheidungen, mit denen das Begehren des Beschwerdeführers, ihm die Haltung landwirtschaftlicher Nutztiere wieder zu gestatten, zurückgewiesen wurde.

Rz. 2

2. Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die Voraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Insbesondere ist die Annahme nicht zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte des Beschwerdeführers angezeigt (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG), weil die Verfassungsbeschwerde keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (vgl. BVerfGE 90, 22 ≪25 f.≫; 96, 245 ≪250≫; 108, 129 ≪136≫; BVerfGK 12, 189 ≪196≫; stRspr).

Rz. 3

a) Sie ist mangels hinreichender Substantiierung im Sinne der § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG unzulässig (vgl. BVerfGE 99, 84 ≪87≫; 113, 29 ≪44≫; 149, 86 ≪108 f. Rn. 61≫; 151, 67 ≪84 Rn. 49≫).

Rz. 4

Der Beschwerdeführer rügt, der Verwaltungsgerichtshof habe den Sachverhalt ungenügend aufgeklärt, indem er trotz mehrfachen Antrags des Beschwerdeführers die Strafakte nicht beigezogen habe, und macht eine Verletzung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) geltend. Durch die Nichtheranziehung der vom Beschwerdeführer genannten Beweismittel habe der Verwaltungsgerichtshof gegen seine Pflicht zur Sachverhaltsaufklärung gemäß § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO verstoßen.

Rz. 5

Zwar liegt es nahe, dass sich für die Beurteilung der für die Wiedergestattung der Tierhaltung maßgeblichen Frage, inwieweit beim Beschwerdeführer bezogen auf die im Verwaltungsverfahren festgestellten Verstöße gegen das Tierschutzgesetz eine Läuterung eingetreten ist, aus den Akten über das gegen ihn mit einer umfänglichen Beweisaufnahme durchgeführte und drei Jahre nach Erlass des Tierhaltungsverbots abgeschlossene Strafverfahren maßgebliche Anhaltspunkte ergeben können. Der Beschwerdeführer legt indes nicht hinreichend dar, dass er schon im Berufungsverfahren die Beiziehung der Strafakte gerade zur Begründung einer die Wiedergestattung ermöglichenden deutlich verbesserten Prognose beantragt habe. Er wehrt sich gegen die Verneinung eines Lernprozesses, zeigt aber nicht mit hinreichender Deutlichkeit auf, dass er mit der Beiziehung der Akten über das Strafverfahren nicht nur die Richtigkeit des ursprünglichen Verbots in Abrede gestellt, sondern auch einen Lernprozess geltend gemacht habe. Sein Vorbringen, das Bundesverwaltungsgericht hätte seinen entsprechenden Vortrag im Revisionszulassungsverfahren nicht übergehen dürfen, begründet eine Verletzung rechtlichen Gehörs daher nicht plausibel.

Rz. 6

Auch eine Verletzung von Art. 19 Abs. 4 GG ist daher nicht substantiiert dargelegt.

Rz. 7

b) Selbst wenn man von einem hinreichenden Vortrag auch zum Vorbringen einer Läuterung im Berufungsverfahren ausginge, wahrte die Verfassungsbeschwerde nicht den Grundsatz der Subsidiarität (vgl. dazu BVerfGE 122, 190 ≪198≫; 126, 1 ≪17≫; 134, 106 ≪113 Rn. 22≫). Anders als vom Beschwerdeführer zuletzt eingewandt, liegt in seinem Vorbringen die Rüge einer Verletzung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG). Der Beschwerdeführer wäre daher verpflichtet gewesen, eine Anhörungsrüge gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. Januar 2023 zu erheben.

Rz. 8

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Rz. 9

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI16155452

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