Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Damit erledigt sich zugleich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.

 

Tatbestand

Gegenstand der Verfassungsbeschwerde ist das Vierte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt „Hartz IV”) vom 24. Dezember 2003 (BGBl I S. 2954), dessen wesentliche Bestandteile am 1. Januar 2005 in Kraft treten.

I.

Der 59 Jahre alte Beschwerdeführer bezieht zur Zeit Arbeitslosenhilfe unter den erleichterten Voraussetzungen des § 428 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 198 Satz 1 SGB III. Er hält eine Reihe von Vorschriften des genannten Gesetzes für verfassungswidrig. Ältere Arbeitnehmer würden gegenüber jüngeren diskriminiert. Sie seien von den Verschlechterungen durch das Hartz-IV-Gesetz betroffen, ohne indes von den „unbestreitbaren Vorzügen” dieses Gesetzes profitieren zu können, da sie auf dem Arbeitsmarkt generell keine Chance mehr hätten. Das Gesetz verletze den Vertrauensschutzgrundsatz, weil es ohne Übergangsregelung alle Bezieher von Arbeitslosenhilfe erfasse, obwohl diese – womöglich – über viele Jahre Beiträge zur Arbeitslosenversicherung gezahlt hätten. Auch die Arbeitslosenhilfe sei zumindest teilweise aus Beitragsmitteln finanziert worden, weil die bisherigen Bundeszuschüsse für die Bundesagentur für Arbeit nicht ausgereicht hätten, die zahllosen versicherungsfremden Leistungen zu bezahlen. Die Empfänger von Arbeitslosenhilfe hätten darauf vertraut, dass ihre Leistungen auch weiterhin beitragsbezogen gestaffelt sein würden. Ein Verstoß gegen den Vertrauensschutzgrundsatz liege auch in der neuen Bemessungsgrundlage für die Rentenversicherungsbeiträge bei so genannten Arbeitslosengeld-II-Empfängern; dadurch würden die bisher erworbenen Rentenanwartschaften sogar reduziert. Dieser Eingriff zu Lasten der über 58-Jährigen sei besonders hart, weil diese darauf vertraut hätten, die bisherige Arbeitslosenhilfe bis zum Rentenbeginn zu erhalten.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die Voraussetzungen von § 93 a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Sie hat keine Aussicht auf Erfolg, weil sie unzulässig ist.

1. Der Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde steht der Grundsatz der Subsidiarität entgegen. Der Beschwerdeführer hat den Rechtsweg, der hier durch Anrufung der Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit gegeben ist, nicht erschöpft. Er hat die Möglichkeit, im Falle einer auf die angegriffenen Regelungen gestützten Kürzung von Leistungen durch die Agenturen für Arbeit oder seinen Rentenversicherungsträger die Sozialgerichte anzurufen. Darauf ist er zu verweisen (vgl. BVerfGE 69, 122 ≪125≫; stRspr). Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass ein Beschreiten des Rechtswegs für den Beschwerdeführer unzumutbar sein könnte. Im Eilfall besteht die Möglichkeit, beim zuständigen Sozialgericht einstweiligen Rechtsschutz zu beantragen.

2. Eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vor Erschöpfung dieses Rechtswegs kommt nicht in Betracht. Die in diesem Zusammenhang erforderliche Abwägung der für und gegen eine vorzeitige Entscheidung sprechenden Umstände (vgl. BVerfGE 86, 15 ≪26≫ m.w.N.; stRspr) ergibt, dass auf eine Befassung der Fachgerichte vor Erhebung der Verfassungsbeschwerde im vorliegenden Fall nicht verzichtet werden kann. Dies gilt insbesondere für die Feststellung der Beschwer. So ist im Fall des Beschwerdeführers noch offen, ob ihn der Träger der Grundsicherung ab Januar auf eine kleinere Wohnung verweisen oder die bisherige Miete übernehmen wird. Auch kann nicht ausgeschlossen werden, dass sich die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Beschwerdeführers bis zum In-Kraft-Treten des Gesetzes noch wesentlich ändern oder dass ihm eine Arbeit vermittelt werden kann.

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93 d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

 

Unterschriften

Papier, Steiner, Hohmann-Dennhardt

 

Fundstellen

Haufe-Index 1289030

www.judicialis.de 2004

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