Verfahrensgang

BAG (Urteil vom 30.03.1995; Aktenzeichen 6 AZR 765/94)

LAG Baden-Württemberg (Urteil vom 20.07.1994; Aktenzeichen 3 Sa 44/94)

ArbG Ulm (Urteil vom 09.03.1994; Aktenzeichen 6 Ca 447/93)

 

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

 

Tatbestand

I.

Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Berücksichtigung von Vordienstzeiten eines Angestellten des öffentlichen Dienstes aus einem Soldatenverhältnis bei der Bestimmung seiner für die Grundvergütung nach dem Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) maßgeblichen Lebensaltersstufe.

  • Der Beschwerdeführer war Berufssoldat. Auf eigenen Antrag schied er Ende September 1989 aus der Bundeswehr aus. Danach war er zunächst arbeitslos. Seit August 1990 arbeitete er als Angestellter des Landes Baden-Württemberg in einer Polizeidienststelle. Er wurde in die Vergütungsgruppe VIII BAT eingruppiert. Das Land setzte sein Vergütungslebensalter auf 35 fest, was zu einer Minderung seines monatlichen Einkommens um 100,-- DM gegenüber der seinem tatsächlichen Alter entsprechenden Lebensaltersstufe führte. Die dagegen erhobene arbeitsgerichtliche Klage blieb in allen Instanzen erfolglos.
  • Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung seiner Rechte aus Art. 33 Abs. 2 und Abs. 5 sowie aus Art. 3 Abs. 1 GG.
  • Zu der Verfassungsbeschwerde haben das Bundesministerium des Innern namens der Bundesregierung, die Tarifgemeinschaft deutscher Länder, die Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände, die Gewerkschaft Öffentliche Dienste, Transport und Verkehr sowie das Bundesarbeitsgericht und das Bundesverwaltungsgericht Stellung genommen.
 

Entscheidungsgründe

II.

Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen. Grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung im Sinne von § 93a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG kommt ihr nicht zu. Das gilt auch mit Blick auf Art. 3 Abs. 1 GG. Die geringere Berücksichtigung von Vordienstzeiten als Beamter, Soldat oder Arbeiter bei einer unterbrochenen Beschäftigung im öffentlichen Dienst führt zwar zu einer am Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG zu messenden Benachteiligung bei der Höhe der Vergütung. Die Ungleichbehandlung ist aber nicht sehr gewichtig und zudem zeitlich beschränkt. Nach Erreichen der Vergütungsendstufe wirkt sie sich nicht mehr aus. Beim Beschwerdeführer ist dies im April 1993 eingetreten, so daß im Ergebnis nur um eine Gehaltsdifferenz von insgesamt 500,-- DM gestritten wird.

Für diese Ungleichbehandlung haben die Tarifvertragsparteien rechtfertigende Gründe benannt, die hinnehmbar erscheinen und jedenfalls zu einer grundsätzlichen verfassungsrechtlichen Überprüfung keine Veranlassung geben. Es ist nicht sachfremd, auf den unterschiedlichen Nutzen einer Vorbeschäftigung für die erneute Angestelltentätigkeit abzustellen und dabei nach dem typischen Charakter der zugrundeliegenden Rechtsverhältnisse zu differenzieren. Die Bevorzugung von Arbeitnehmern mit ununterbrochener Beschäftigung im öffentlichen Dienst soll nach den Angaben der Tarifvertragsparteien dem Grundsatz der Einheit des öffentlichen Dienstes Rechnung tragen und einen Anreiz zum Verbleib im öffentlichen Dienst schaffen. Damit wird in einer ebenfalls nicht sachfremden Weise die Betriebstreue von Arbeitnehmern honoriert.

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

 

Unterschriften

Kühling, Jaeger, Steiner

 

Fundstellen

Haufe-Index 1084348

NZA 1998, 318

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