Verfahrensgang

ArbG Ulm (Urteil vom 09.03.1994; Aktenzeichen 6 Ca 447/93)

 

Nachgehend

BVerfG (Beschluss vom 28.11.1997; Aktenzeichen 1 BvR 8/96)

BAG (Urteil vom 30.03.1995; Aktenzeichen 6 AZR 765/94)

 

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen dasUrteil desArbeitsgerichts Ulm vom9. März 1994 – 6 Ca 447/93 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

2. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten aufgrund der am 25.06.1993 eingereichten Klage über die Anrechnung der Zeit von Soldatenverhältnissen bei der Bestimmung der Lebensaltersstufe. Der am 08.04.1950 geborene Kläger, der seit November 1990 der Gewerkschaft ÖTV als Mitglied angehört, ist seit 01.08.1990 bei dem beklagten Bundesland angestellt und wird in einer Polizeidienststelle in … beschäftigt. Die Parteien haben in landesüblicher Weise die Geltung des BAT vereinbart.

Der Kläger war seit 05.04.1972 Soldat der Bundeswehr (bis Ende 1980 Zeitsoldat, sodann Berufssoldat). Anfang 1989 plante die Bundeswehr, den Kläger von … nach … zu versetzen. Dieser trug in einem „Personalgespräch” persönliche Gründe (Aktenblatt 28/29) für seine Bitte vor, von der Versetzung Abstand zu nehmen. Bevor seitens der Bundeswehr eine Entscheidung getroffen wurde, erwirkte der Kläger seine Entlassung aus dem Dienstverhältnis zum 30.09.1989.

Das beklagte Bundesland hat am 20.08.1990 das Vergütungs-Lebensalter des Klägers zum Zeitpunkt des Eintritts in dieses Beschäftigungsverhältnis auf das 35. Lebensjahr festgesetzt (Aktenblatt 8). Mit Schreiben seiner nunmehrigen Prozeßbevollmächtigten vom 10.05.1993 hat der Kläger erfolglos gebeten, dabei seine Soldatenzeit zu berücksichtigen.

Daran hält er vorliegend fest, wozu er im wesentlichen geltend gemacht hat:

Bleibe die Soldatenzeit unberücksichtigt, stelle das eine unbillige Härte dar. In solchem Fall werde im Geschäftsbereich des Bundesministers des Innern die Soldatenzeit angerechnet. Mit deshalb liege ein Verstoß gegen den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz vor.

Der Kläger hat beantragt,

festzustellen, daß die Vergütung des Klägers in der Zeit vom 01.08.1990 bis 31.10.1990 nach der Besoldungsgruppe VIII BAT und einer Lebensaltersstufe, bei der das tatsächlich vollendete Lebensjahr abzüglich 10 Monaten zugrunde gelegt wird, in der Zeit ab 01.11.1990 nach Besoldungsgruppe VII BAT in einer Lebensalterstufe, bei der das tatsächlich vollendete Lebensjahr abzüglich 10 Monaten zugrunde gelegt wird, zu bezahlen sei.

Das beklagte Bundesland hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Es hat die Ansicht vertreten, dem Klagbegehren fehle eine Rechtsgrundlage, Verwirkung eingewendet und sich auf die Ausschlußfrist des § 70 BAT berufen.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen.

Mit der Berufung verfolgt der Kläger sein Klageziel weiter. Er meint, das Arbeitsgericht habe die Rechtslage nicht richtig beurteilt.

Der Kläger beantragt,

unter Abänderung des angefochtenen Urteils festzustellen, daß die Vergütung des Klägers in der Zeit vom 01.08.1990 bis 31.10.1990 nach der Besoldungsgruppe VIII BAT und einer Lebensaltersstufe, bei der das tatsächlich vollendete Lebensjahr abzüglich 10 Monaten zugrunde gelegt wird, in der Zeit ab 01.11.1990 nach Besoldungsgruppe VII BAT in einer Lebensalterstufe, bei der das tatsächlich vollendete Lebensjahr abzüglich 10 Monaten zugrunde gelegt wird, zu bezahlen sei.

Das beklagte Bundesland beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Es verteidigt mit teils ergänzenden Erwägungen die angefochtene Entscheidung.

Ergänzend wird auf die von den Parteien im zweiten Rechtszug gewechselten Schriftsätze, deren Inhalt mündlich vorgetragen ist, die zu den Akten gegebenen Unterlagen, sie bildeten den Gegenstand der mündlichen Verhandlung, und die Sitzungsniederschrift verwiesen.

 

Entscheidungsgründe

Die zulässige Berufung hat keinen Erfolg.

Für das Klagbegehren gibt es keine Rechtsgrundlage.

I.

Sachentscheidungshindernisse bestehen nicht.

1. Der Klagantrag bedarf zunächst klarstellender und eingrenzender Auslegung ausgerichtet an dem in der Klagebegründung zum Ausdruck gelangten materiellen Rechtsschutzziel. Für die Höhe der Grundvergütung in der jeweiligen Vergütungsgruppe ist die sogenannte Lebensaltersstufe maßgebend. Der Kläger will erreichen, daß sie – zum 01.08.1990 – auf das (tatsächlich vollendetes Lebensjahr = 40 ./. 10 Monate =) 39. Lebensjahr festgesetzt wird. Deshalb ist der Klagantrag dahin zu verstehen, es solle eine demgemäße Verpflichtung des beklagten Bundeslandes festgestellt werden.

2. Damit betrifft die Feststellungsklage einen ihr nach § 256 Abs. 1 ZPO zugeordneten Gegenstand. Dieses Rechtsverhältnis ist auch (gem. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) hinreichend bestimmt. Die Kammer knüpft hinsichtlich beider Punkte an die Rechtsprechung des BAG an, in der solche Klagen für zulässig erachtet werden (vgl. vom 04.11.1965 – 2 AZR 65/65 –; siehe auch vom 15.08.1979 – 4 AZR 913/77 –). Dem Kläger steht ein rechtliches Interesse an der erstrebten Feststellung zu, denn die erbetene Sachentscheidung klärt die zwischen den Parteien streitige...

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