Entscheidungsstichwort (Thema)

Nichtannahmebeschluß: keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen Berechnungs- und Erläuterungspflichten bei einseitiger Mieterhöhung nach WoBindG § 10

 

Orientierungssatz

1. Die Regelung des WoBindG § 10 Abs 1 S 2 genügt den rechtsstaatlichen Anforderungen des Vorbehalts des Gesetzes. Der Bundesgesetzgeber war nicht gehalten, die formalen Voraussetzungen einer Mieterhöhungserklärung nach dem WoBindG näher zu regeln. Zum einen weist ein nach dem WoBindG gebundenes Eigentumsobjekt nach seiner gesetzlichen Ausgestaltung von vornherein einen besonders starken Sozialbezug auf (vgl BVerfG, 1996-10-15, 1 BvL 44/92, BVerfGE 95, 64). Zum anderen wird der nach dem WoBindG gebundene Vermieter durch WoBindG § 10 Abs 1 S 2 an der Durchsetzung der gemäß WoBindG §§ 8 bis 8b gesetzlich zulässigen Kostenmiete nicht gehindert.

2. Die Regelung genügt auch den rechtsstaatlichen Bestimmtheitsanforderungen. Der Eigentümer von gebundenem Wohnraum erhält durch die Auslegung des WoBindG § 10 Abs 1 S 2 durch die Gerichte - ggf unter Zuhilfenahme einschlägiger Kommentarliteratur - hinreichend bestimmte Kriterien für die formalen Anforderungen bei einer einseitigen Mieterhöhungserklärung.

3. Schließlich bestehen gegen WoBindG § 10 Abs 1 S 2 auch in materieller Hinsicht keine durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken. Die Vorschriften über die Berechnungs- und Erläuterungspflichten des Vermieters von gebundenem Wohnraum sind das notwendige Gegengewicht zu der dem Vermieter in Abweichung von allgemeinen Grundsätzen des Vertragsrechts eingeräumten Möglichkeit, die Pflicht des Mieters zur Mietzinszahlung durch einseitige Erklärung zu gestalten (vgl OLG Karlsruhe, 1986-03-26, 3 REMiet 1/86, WuM 1986, 166 ≪169≫). Der Ausgleich zwischen der nach GG Art 14 Abs 1 S 1 geschützten Privatnützigkeit und der in GG Art 14 Abs 2 statuierten Sozialpflichtigkeit des Eigentums kann nicht als unangemessen angesehen werden.

 

Normenkette

GG Art. 14 Abs. 1 S. 1, Abs. 2, Art. 20 Abs. 3, Art. 2 Abs. 1; WoBindG § 10 Abs. 1 S. 2

 

Verfahrensgang

LG Kiel (Entscheidung vom 28.03.1996; Aktenzeichen 1 S 186/95)

AG Kiel (Entscheidung vom 26.04.1995; Aktenzeichen 116 C 327/94)

 

Fundstellen

Haufe-Index 543679

WuM 1998, 463

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