Entscheidungsstichwort (Thema)

Nichtannahmebeschluss ohne Begründung

 

Normenkette

BVerfGG § 93d Abs. 1 S. 3

 

Verfahrensgang

AG Landau (Pfalz) (Beschluss vom 07.03.2019; Aktenzeichen 3 Ls 7111 Js 6783/17 (2))

 

Nachgehend

BVerfG (Nichtannahmebeschluss vom 03.06.2019; Aktenzeichen 2 BvR 910/19)

 

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.

 

Gründe

Rz. 1

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI13179266

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