Entscheidungsstichwort (Thema)
Nichtannahmebeschluss ohne Begründung
Normenkette
Verfahrensgang
AG Landau (Pfalz) (Beschluss vom 07.03.2019; Aktenzeichen 3 Ls 7111 Js 6783/17 (2)) |
Nachgehend
BVerfG (Nichtannahmebeschluss vom 03.06.2019; Aktenzeichen 2 BvR 910/19) |
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.
Gründe
Rz. 1
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Fundstellen
Dokument-Index HI13179266 |
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