Entscheidungsstichwort (Thema)

Antrag auf Einsicht in Akten, die zur Vorbereitung von Parteiverbotsanträgen dienen

 

Beteiligte

Rechtsanwalt Dr. Hans Günter Eisenecker

Nationaldemokratische Partei Deutschlands

Vorsitzenden Udo Voigt

 

Tenor

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

 

Tatbestand

I.

Die Antragstellerin begehrt, dem Bundestag, dem Bundesrat und der Bundesregierung im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, ihr Einsicht in die Akten zu gewähren, die der Vorbereitung von Parteiverbotsanträgen gegen sie dienen. Zugleich verlangt sie, ihr vor Einreichung von Parteiverbotsanträgen Gelegenheit zu geben, innerhalb einer Frist von sechs Monaten zum Inhalt der Akten Stellung zu nehmen, um den Vorwurf der Verfassungswidrigkeit zu entkräften.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die begehrte einstweilige Anordnung kann nicht ergehen.

Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall – auch schon vor Anhängigkeit eines Verfahrens zur Hauptsache – einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln. Eine einstweilige Anordnung darf jedoch dann nicht ergehen, wenn sich das in der Hauptsache zu verfolgende Begehren als unzulässig oder offensichtlich unbegründet erweisen würde (vgl. BVerfGE 89, 38 ≪43 f.≫; 92, 130 ≪133≫). Das ist hier der Fall; es wäre in einem Verfahren nach Art. 93 Abs. 1 Nr. 1 GG jedenfalls offensichtlich unbegründet.

Das Recht der Antragstellerin auf Akteneinsicht und Anhörung im Parteiverbotsverfahren nach Art. 21 Abs. 2 GG richtet sich nach den Vorschriften der §§ 20, 45 BVerfGG. Für den Zeitraum, bevor ein Antrag auf Entscheidung, ob eine Partei verfassungswidrig ist, gestellt worden ist, fehlt es an einer Rechtsgrundlage für eine Akteneinsicht und Anhörung.

Insbesondere die spezielle Regelung des § 45 BVerfGG, wonach das Bundesverfassungsgericht im so genannten Vorverfahren dem Vertretungsberechtigten Gelegenheit zur Äußerung vor einer Entscheidung darüber gibt, ob ein Antrag als unzulässig oder als nicht hinreichend begründet zurückzuweisen oder ob die Verhandlung durchzuführen ist, lässt sich nach Wortlaut und Sinn nicht zur Begründung weiter gehender, zeitlich vorgelagerter Beteiligungsrechte heranziehen. Der von einem möglichen Verbotsantrag betroffenen Partei wird es danach von Gesetzes wegen grundsätzlich zugemutet, die Eröffnung eines Verfahrens vor dem Bundesverfassungsgericht abzuwarten.

Dem steht auch nicht die verfassungsrechtliche Gewährleistung des Art. 21 Abs. 1 GG entgegen, denn sie begründet keinen Anspruch einer politischen Partei, durch Akteneinsicht und Anhörung an dem Verfahren der Willensbildung der gemäß Art. 21 Abs. 2 GG i.V.m. § 43 Abs. 1 BVerfGG antragsbefugten Verfassungsorgane bereits im Vorfeld möglicher Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht beteiligt zu werden. Dafür, dass es vorliegend um anderes als um die Vorbereitung von Anträgen vor dem Bundesverfassungsgericht gehen könnte, sind Anhaltspunkte nicht ersichtlich.

 

Unterschriften

Limbach, Sommer, Jentsch, Hassemer, Broß, Osterloh, Di Fabio

 

Fundstellen

Haufe-Index 565378

BVerfGE, 41

NVwZ 2001, 668

BayVBl. 2001, 308

DVBl. 2001, 557

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