Entscheidungsstichwort (Thema)
Stattgebender Kammerbeschluß: Kündigung eines Mietverhältnisses wegen Hinderung angemessener wirtschaftlicher Verwertung des Grundstücks. verfassungsmäßige Auslegung von BGB § 564b Abs 2 Nr 3 im Blick auf Eigentumsgrundrecht
Orientierungssatz
1. Kündigungsschutzvorschriften können in die Substanz des Eigentums eingreifen, wenn ihre Handhabung den Verkauf des Vermietobjekts als wirtschaftlich sinnlos erscheinen läßt. Eine Auslegung von BGB § 564b Abs 2 Nr 3 S 1 darf das Recht des Eigentümers zur Veräußerung nicht auf die Fälle anderenfalls drohenden Existenzverlustes reduzieren oder gänzlich ausschließen (faktisches Verkaufshindernis - vgl BVerfG, 1989-02-14, 1 BvR 1131/87, BVerfGE 79, 283 ≪290≫).
2. Danach ist die Bedeutung von GG Art 14 Abs 1 S 1 verkannt, wenn für die Annahme erheblicher Nachteile iSv BGB § 564b Abs 2 Nr 3 der Vortrag von Umständen gefordert wird, "die den Verkauf als zwingend erscheinen lassen", und mangels solchen Vorbringens wesentliche Teile des Klagvortrags, daß die Wohnung vermietet "praktisch" unverkäuflich sei (hier lag der in vermietetem Zustand erzielbare Erlös nicht nur ganz erheblich unter dem im unvermieteten Zustand erreichbaren Verkaufspreis - DM 92.000,- gegenüber DM 135.000,- - sondern auch wesentlich unter den vom Vermieter für die Wohnung erbrachten Aufwendungen), unberücksichtigt läßt.
3. Zu einer anderen Fallgestaltung wirtschaftlicher Verwertung vgl auch BVerfG, 1991-10-09, 1 BvR 227/91.
Normenkette
GG Art. 14 Abs. 1 S. 1; BGB § 564b Abs. 2 Nr. 3 S. 1; BVerfGG § 93b Abs. 2 S. 1
Verfahrensgang
LG Essen (Entscheidung vom 01.02.1991; Aktenzeichen 1 S 584/90) |
Fundstellen
Haufe-Index 543674 |
NJW 1991, 3270 |
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