Entscheidungsstichwort (Thema)

Wohnraumkündigung: BGB § 564b Abs 2 Nr 3 S 1 vereinbar mit Eigentumsgarantie - zur verfassungsmäßigen Auslegung "wirtschaftlicher Verwertung" des Grundstücks und "erheblicher Nachteile" des Vermieters

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Es ist mit der Eigentumsgarantie vereinbar, daß der Gesetzgeber in § 564b Abs 2 Nr 3 Satz 1 BGB das Kündigungsrecht des Vermieters von Wohnraum davon abhängig gemacht hat, daß ihn die Fortsetzung des Mietverhältnisses an einer angemessenen wirtschaftlichen Verwertung des Grundstücks hindert und er dadurch erhebliche Nachteile erleidet.

2. Art 14 Abs 1 Satz 1 GG verbietet, den beabsichtigten Verkauf des Grundstücks vom Anwendungsbereich des § 564b Abs 2 Nr 3 Satz 1 BGB auszunehmen und eine Kündigung erst dann durchgreifen zu lassen, wenn der Eigentümer andernfalls in Existenznot gerät.

 

Orientierungssatz

1. Auch Vermögenseinbußen, welche die wirtschaftliche Existenz des Vermieters (= Eigentümers) noch nicht ernsthaft in Frage stellen, sind bei der Anwendung des Kündigungstatbestandes von Verfassungs wegen zu beachten. Der vorliegende Fall nötigt indes nicht dazu, im Vorgriff auf die ausstehende fachgerichtliche Klärung abstrakt die Grenze zu bestimmen, bis zu welcher der Eigentümer wirtschaftliche Nachteile zu tragen hat (hier: Verfassungswidrigkeit der angegriffenen Entscheidung, da diese den vom Vermieter geltend gemachten Verkaufsmindererlös der vermieteten Wohnung in Höhe von DM 250.000,- bei einem behaupteten Wert von DM 500.000,- ohne Vermietung nicht berücksichtigt hat).

2. Zur Verfassungsmäßigkeit der Eigenbedarfskündigung vgl BVerfG, 1985-01-08, 1 BvR 792/83 ua, BVerfGE 68, 361 und 1989-02-14, 1 BvR 308/88 ua.

 

Normenkette

GG Art. 14 Abs. 1 Sätze 1-2; WKSchG 2 Art. 1 Nr. 1; BGB § 564b Abs. 2 Nr. 3 S. 1

 

Verfahrensgang

BSG (Entscheidung vom 04.08.1987; Aktenzeichen 2 S 484/87)

 

Fundstellen

Haufe-Index 543563

BVerfGE, 283

NJW 1989, 972

JZ 1989, 536

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