Verfahrensgang

AG Wismar (Beschluss vom 14.10.2011; Aktenzeichen 10 IIB 156/11)

 

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

 

Tatbestand

I.

Die Beschwerdeführerin nahm wegen einer urheberrechtlichen Abmahnung die Beratung eines Rechtsanwalts in Anspruch, der danach beim Amtsgericht die Bewilligung von Beratungshilfe beantragte.

Das Amtsgericht wies den Antrag durch die Rechtspflegerin und die hiergegen gerichtete Erinnerung durch den Richter zurück. Zur Begründung stützte sich das Amtsgericht auf § 1 Abs. 1 Nr. 2 BerHG, wonach die Beschwerdeführerin auf das Beratungsangebot der Verbraucherzentrale verwiesen werden könne. Diese sei in entsprechenden Fällen erfahren, biete sofortige Hilfe an und arbeite für ein geringes Entgelt von 5 bis 10 EUR. Zumindest ein Versuch, mit Hilfe der Verbraucherzentrale „rechtlich weiterzukommen”, sei daher zumutbar.

Die Beschwerdeführerin, die mit ihrer Verfassungsbeschwerde eine Verletzung des Grundrechts auf Rechtsschutzgleichheit und des Willkürverbots geltend macht, vertritt die Auffassung, der Beratungsbedarf habe nicht durch die Verbraucherzentrale befriedigt werden können; im Übrigen arbeite auch diese nicht unentgeltlich.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil sie unzulässig ist.

1. Es kann dahinstehen, ob es bereits an der Beschwerdebefugnis fehlt, weil die anwaltliche Beratung als solche erfolgt ist und im Hinblick auf die Verweisungsmöglichkeit des § 1 Abs. 1 Nr. 2 BerHG nur noch die Vergütung des beratenden Rechtsanwalts in Frage steht (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 15. Juli 2010 – 1 BvR 2642/09 –, juris Rn. 8 f.).

2. Die Beschwerdeführerin macht jedenfalls nicht hinreichend substantiiert (§§ 23, 92 BVerfGG) geltend, durch die angegriffene Entscheidung in den gerügten Grundrechten verletzt zu sein. Es wird schon nicht klar, ob sie die tatsächlichen Annahmen des Amtsgerichts in Frage zieht oder ob sie rechtlich argumentiert.

Das Amtsgericht geht davon aus, dass die zuständige Verbraucherzentrale in Fragen urheberrechtlicher Abmahnungen erfahren sei, unverzüglich tätig werden könne und hierfür nur ein geringes Entgelt verlange. Ein Entgelt von bis zu 10 EUR wäre schon deswegen zumutbar, weil auch bei einer anwaltlichen Beratung eine vom beratungshilfeberechtigten Mandanten zu tragende Gebühr von 10 EUR verbleibt (§ 44 Satz 2 RVG i.V.m. Nr. 2500 VV). Angesichts dessen ist anerkannt, dass die Verbraucherzentralen als „andere Möglichkeit” im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 2 BerHG in Betracht kommen können (vgl. Schoreit/Groß, BerH, PKH, VKH, 10. Aufl. 2010, § 1 BerHG Rn. 101; Kalthoener/Büttner/Wrobel-Sachs, PKH, VKH, BerH, 5. Aufl. 2010, Rn. 955), wobei stets auf die Einzelfallumstände abzustellen ist. Zumindest für eine Erstberatung kann die Beschwerdeführerin auf die Verbraucherzentrale verwiesen werden; sollte sich dabei herausstellen, dass die Beratung dort nicht angemessen zu bewältigen ist, wäre der Weg zu einer Bewilligung von Beratungshilfe für eine anwaltliche Beratung nicht verstellt.

Vor diesem Hintergrund hätte die Verfassungsbeschwerde die tatsächlichen Annahmen des Amtsgerichts substantiiert erschüttern müssen; daran fehlt es hier.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

 

Unterschriften

Gaier, Paulus, Britz

 

Fundstellen

Haufe-Index 2997528

NJW 2012, 2722

GRUR-RR 2012, 403

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