Entscheidungsstichwort (Thema)

Einstweilige Verfügung auf Unterlassung einer Äußerung

 

Verfahrensgang

OLG Hamburg (Urteil vom 26.01.1999; Aktenzeichen 7 U 125/9)

 

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

 

Gründe

Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen. Die Voraussetzungen für eine Annahme (§ 93 a Abs. 2 BVerfGG) liegen nicht vor. Die Verfassungsbeschwerde wirft keine Fragen von grundsätzlicher verfassungsrechtlicher Bedeutung auf. Ihre Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung von Grundrechten des Beschwerdeführers angezeigt, weil die Verfassungsbeschwerde keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (vgl. BVerfGE 90, 22 ≪25 f.≫).

1. Der Beschwerdeführer rügt die Verletzung der Grundrechte aus Art. 5 Abs. 3 und Art. 103 Abs. 1 GG in der angegriffenen oberlandesgerichtlichen Entscheidung. In ihr geht es um die Rechtmäßigkeit einer einstweiligen Verfügung, die auf die Unterlassung einer Äußerung des Beschwerdeführers gerichtet war: Die Äußerung war in einem Beitrag in der Neuen Zeitschrift für Strafrecht (NStZ) enthalten (NStZ 1998, S. 22 bis 23), in dem der Beschwerdeführer sich kritisch mit dem Verhalten des ehemaligen Bonner Polizeipräsidenten K. befasst und dabei geäußert hatte, Polizeibeamte hätten bei einer Demonstration auf dessen Weisung gehandelt, als sie Geprügelten nicht geholfen und die Namen der Täter nicht festgehalten hätten.

a) Das Grundrecht der Wissenschaftsfreiheit (Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG) wird durch die Unterlassungsverurteilung nicht berührt. Das Grundrecht erklärt Wissenschaft, Forschung und Lehre für frei. Als Abwehrrecht sichert es jedem, der sich wissenschaftlich betätigt, Freiheit von staatlicher Beschränkung zu. Gegenstand dieser Freiheit sind vor allem die auf wissenschaftlicher Eigengesetzlichkeit beruhenden Prozesse, Verhaltensweisen und Entscheidungen bei der Suche nach Erkenntnissen, ihrer Deutung und Weitergabe (vgl. BVerfGE 90, 1 ≪11 f.≫). Der grundgesetzliche Schutz umfasst auch Mindermeinungen sowie Forschungsansätze und -ergebnisse, die sich als irrig oder fehlerhaft erweisen. Voraussetzung ist aber, dass es sich dabei um Wissenschaft handelt; darunter fällt alles, was nach Inhalt und Form als ernsthafter Versuch zur Ermittlung von Wahrheit anzusehen ist (vgl. BVerfGE 90, 1 ≪12≫).

Der Aufsatz des Beschwerdeführers ist in einer juristischen Fachzeitschrift erschienen, die unter anderem als Forum für wissenschaftliche strafrechtliche Abhandlungen dient. Inhaltlich kritisiert der Beschwerdeführer die Einstellung des Ermittlungsverfahrens gegen den früheren Bonner Polizeipräsidenten, in dem er die Richtigkeit der Einstellungsverfügung in juristischer Hinsicht zu widerlegen sucht. Dabei bedient er sich der Mittel juristischer Argumentation und Methodik.

Daraus folgt aber nicht, dass auch die umstrittene Äußerung den Schutz der Wissenschaftsfreiheit genießt. Der Grundrechtsschutz erstreckt sich nicht zwingend auf jeden einzelnen Bestandteil eines im Kern als wissenschaftlich einzuordnenden Werks. Die Grundrechtsgewährleistung des Art. 5 Abs. 3 GG erfasst nicht Äußerungen, die für sich genommen nicht auf Wahrheitserkenntnis gerichtet sind und die von den übrigen Teilen des wissenschaftlichen Werks getrennt werden können, ohne dass die wissenschaftliche Aussage als solche, also der versuchte Erkenntnisgewinn an Wahrheit, darunter erkennbar litte. So liegt es hier.

Unter Ziff. 1 des Aufsatzes stellt der Beschwerdeführer (neben der einleitenden historischen Anmerkung) den Sachverhalt dar, der zu dem Ermittlungsverfahren gegen den früheren Polizeipräsidenten von Bonn und die Einstellungsverfügung geführt hat. Insoweit geht es dort nicht um Wahrheitssuche auf wissenschaftlicher Basis, sondern allein um die Darstellung eines – vermeintlich objektiven – Sachverhalts. Auch die untersagte Aussage selbst trägt für sich genommen zu keinem Erkenntnisgewinn an Wahrheit bei. Ebenso wenig ist sie notwendige Voraussetzung für diejenigen Passagen des Aufsatzes, in denen sich der Beschwerdeführer mit der Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft auseinander setzt und dabei juristisch-wissenschaftlich argumentiert. Im Ergebnis fällt die Äußerung daher nicht unter die Wissenschaftsfreiheit.

b) Art. 103 Abs. 1 GG ist nicht verletzt. Der Anspruch auf rechtliches Gehör gewährleistet den Prozessbeteiligten das Recht, sich zu dem der Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt sowie zur Rechtslage zu äußern und verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und bei der Urteilsfindung in Erwägung zu ziehen. Ein verfassungsrechtlich relevanter Verstoß gegen die gerichtliche Wahrnehmungspflicht liegt allerdings nur dann vor, wenn sich im Einzelfall klar ergibt, dass das Gericht dieser Pflicht nicht nachgekommen ist. Davon ist auszugehen, wenn im Einzelfall besondere Umstände deutlich machen, dass das tatsächliche Vorbringen einer Partei entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist (vgl. BVerfGE 86, 133 ≪145 f.≫).

Gemessen daran liegt kein Gehörsverstoß vor. Sowohl das Landgericht als auch das Oberlandesgericht haben sich mit der Argumentation des Beschwerdeführers auseinander gesetzt. Sie sind dem Beschwerdeführer in seiner Argumentation allerdings nicht gefolgt. Darin liegt kein Gehörsverstoß.

2. Die Unterlassungsverurteilung hält auch den Anforderungen des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG stand. Die Einstufung der umstrittenen Äußerung als Tatsachenbehauptung begegnet dabei keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Auch haben die Gerichte auf der Deutungsebene keine Fehler gemacht.

a) Ziel der Deutung ist die Ermittlung des objektiven Sinns einer Äußerung, den sie nach dem Verständnis eines unvoreingenommenen und verständigen Publikums hat. Der Sinn wird neben dem Wortlaut auch von dem sprachlichen Kontext, in dem die umstrittene Äußerung steht, und den Begleitumständen, unter denen sie fällt, bestimmt, soweit diese für den Rezipienten erkennbar waren. Die Gerichte brauchen freilich nicht auf entfernte, weder durch den Wortlaut noch die Umstände der Äußerung gestützte Alternativen einzugehen oder gar abstrakte Deutungsmöglichkeiten zu entwickeln, die in den konkreten Umständen keinerlei Anhaltspunkte finden (vgl. BVerfGE 93, 266 ≪296≫). Allerdings verstößt es gegen Art. 5 Abs. 1 GG, wenn die Gerichte bei mehrdeutigen Äußerungen die zur Verurteilung führende Bedeutung zugrunde legen, ohne vorher die anderen möglichen Deutungen mit schlüssigen Gründen ausgeschlossen zu haben.

b) Nach dem Textverständnis des Oberlandesgerichts hat der Beschwerdeführer in dem NStZ-Aufsatz die Behauptung aufgestellt, der ehemalige Polizeipräsident habe eine konkrete und ausdrückliche Weisung erteilt, bei dem Einsatz am 26. Mai 1993 sei Verprügelten nicht zu helfen und die Namen der Täter seien nicht festzustellen. Dieses Textverständnis sei eindeutig, da der Terminus „Weisung” im Verhältnis zwischen Polizeibeamten und ihren Vorgesetzten keine andere Deutung zulasse. Auch das Landgericht hat seiner Verurteilung ein solches Textverständnis zugrunde gelegt.

Ohne Frage lässt der Wortlaut der Äußerung – zumal sie im Kontext einer rechtswissenschaftlichen Zeitschrift veröffentlicht wurde – die Interpretation des Oberlandesgerichts zu. Wer „auf Weisung” eines Anderen handelt, der kann denkonkreten Befehl zu dem in Bezug genommenen Handeln oder Unterlassen bekommen haben. Fraglich ist deshalb allein, ob die Gerichte andere mögliche Deutungen hätten erwägen müssen.

Der Beschwerdeführer selbst hat weder in dem Ausgangsverfahren noch in seiner Verfassungsbeschwerde eine nachvollziehbare Deutungsalternative aufgezeigt. Die von ihm angebotene und von den Gerichten angeblich nicht behandelte „Deutungsalternative” beruht auf einem derart fern liegenden Textverständnis, dass sie von den Gerichten nicht berücksichtigt werden musste. Auch drängt sich keine andere Deutungsalternative der untersagten Äußerung dermaßen auf, dass sie von den Gerichten hätte erwogen werden müssen.

3. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 93 d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

 

Unterschriften

Papier, Steiner, Hoffmann-Riem

 

Fundstellen

Haufe-Index 565188

NStZ 2000, 363

AfP 2000, 555

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