Entscheidungsstichwort (Thema)

Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung

 

Verfahrensgang

OLG Celle (Beschluss vom 09.07.1998; Aktenzeichen 21 UF 88/98)

 

Nachgehend

BVerfG (Beschluss vom 11.03.1999; Aktenzeichen 2 BvR 1206/98)

 

Tenor

Die Vollstreckung aus dem Beschluß des Oberlandesgerichts Celle vom 9. Juli 1998 – 21 UF 88/98 – wird zunächst bis einschließlich 3. August 1998 untersagt.

Eine weitere Entscheidung über den Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung bleibt vorbehalten.

 

Gründe

Der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung ist jedenfalls in dem aus dem Entscheidungsausspruch ersichtlichen Umfang zulässig und begründet. Es kann derzeit nicht abschließend darüber befunden werden, ob die tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen für den Erlaß einer weiterreichenden einstweiligen Anordnung gemäß §§ 32, 93d Abs. 2 BVerfGG erfüllt sind. Bis dahin ist jedoch eine vorläufige Regelung geboten (vgl. auch BVerfGE 88, 185 ≪186 f.≫). Es droht unmittelbar die Vollstreckung aus dem Beschluß des Oberlandesgerichts Celle.

Zwar sind die Bestimmungen des Haager Übereinkommens über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung vom 25. Oktober 1980 (BGBl Teil II 1990, S. 206) grundsätzlich mit dem Grundgesetz vereinbar (vgl. BVerfG, NJW 1996, S. 3145). Aus diesem Grund sieht das Bundesverfassungsgericht in der Regel vom Erlaß einer einstweiligen Anordnung ab, um den Zweck des Übereinkommens nicht zu beeinträchtigen, eine möglichst schnelle Rückführung und Sorgerechtsentscheidung am früheren gewöhnlichen Aufenthalt der Kinder sicherzustellen.

Der vorliegende Fall weist aber die Besonderheit einer aufeinanderfolgenden gegenläufigen Kindesentführung auf, zunächst durch die Mutter und danach durch den Vater. In der Kürze der durch die drohende Vollstreckung verbleibenden Zeit ist es dem Bundesverfassungsgericht nicht möglich, die hierdurch aufgeworfenen verfassungsrechtlichen Fragen zu entscheiden. Deshalb wird auch unter Berücksichtigung der Grundrechte beider Elternteile und der Ziele des Haager Kindesentführungsübereinkommens die Aussetzung der Vollstreckung bis zum 3. August 1998 angeordnet.

Wegen der besonderen Dringlichkeit, die sich aus der drohenden Vollstreckung der Entscheidung des Oberlandesgerichts ergibt, ergeht diese einstweilige Anordnung ohne vorherige Gelegenheit zur Stellungnahme (§ 32 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG).

 

Unterschriften

Limbach, Graßhof, Kirchhof

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1134563

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge