Verfahrensgang

LG Osnabrück (Beschluss vom 18.12.2000; Aktenzeichen 10 Qs (193/00))

AG Osnabrück (Beschluss vom 04.12.2000; Aktenzeichen 3 Gs 2959/00)

 

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

 

Gründe

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil die Annahmevoraussetzungen gemäß § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Die Verfassungsbeschwerde hat keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung (§ 93a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG). Ihre Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung der Rechte des Beschwerdeführers angezeigt (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG); denn sie hat – derzeit – keine Aussicht auf Erfolg (vgl. BVerfGE 90, 22 ≪24 ff.≫).

Zwar ist ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG – den der Beschwerdeführer sinngemäß geltend gemacht hat – durch die Beschwerdeentscheidung des Landgerichts vom 18. Dezember 2000 nicht ausgeschlossen. So hat sich das Landgericht nicht mit den Einwendungen des Beschwerdeführers zur Erforderlichkeit der angeordneten Maßnahme bei Betäubungsmitteldelikten befasst, obwohl sich auch das Amtsgericht hierzu noch nicht geäußert hatte. Dies wäre nicht nur angesichts der von dem Beschwerdeführer zitierten fachgerichtlichen Rechtsprechung, die im Falle von Betäubungsmitteldelikten eine Anordnung zur Feststellung eines DNA-Identifizierungsmusters abgelehnt hat (vgl. LG Koblenz, StV 1999, S. 141; zuletzt: LG Frankenthal, StV 2000, S. 609 m. Anm. Rittershaus), erforderlich gewesen. Es hätte auch im Hinblick auf im Gesetzgebungsverfahren angesprochene, aus dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit folgende Begrenzungen der Anordnung einer DNA-Analyse (vgl. BTDrucks 13/10791, S. 5), die das Bundesverfassungsgericht (vgl. Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 14. Dezember 2000 – 2 BvR 1741/99 u. a.) aufgegriffen hat, nahe gelegen.

Der Beschwerdeführer ist jedoch gehalten, vor einer Anrufung des Bundesverfassungsgerichts vom Rechtsbehelf des § 33 a StPO Gebrauch zu machen (§ 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG). § 33 a StPO ist so auszulegen, dass er jeden Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG im Beschlussverfahren erfasst (vgl. BVerfGE 42, 243 ≪250≫).

Zwar hat der Beschwerdeführer ein entsprechendes Gesuch angebracht, aber keine förmliche Entscheidung des Landgerichts herbeiführen können. Das Antwortschreiben eines Vorsitzenden Richters kann einen solchen Beschluss in der vorgeschriebenen Besetzung nicht ersetzen. Da es dem Beschwerdeführer zumutbar ist, auf eine solche förmliche Behandlung seines Antrags nach § 33 a StPO durch das Landgericht hinzuwirken, fehlt es an einer Erschöpfung des Rechtswegs im Sinne von § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG und damit an der Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde.

Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird abgesehen (§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG).

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

 

Unterschriften

Limbach, Hassemer, Mellinghoff

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1267252

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