Verfahrensgang

Bayerischer VGH (Beschluss vom 26.02.1998; Aktenzeichen 4 ZB 98.73)

 

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

 

Gründe

Die zulässige Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. Ihre Annahme ist nicht zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte angezeigt, da die Verfassungsbeschwerde unbegründet ist. Die maßgeblichen Fragen sind durch die verfassungsgerichtliche Rechtsprechung geklärt, so daß ihr auch keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zukommt.

Das Absehen von einer Vorlage an den Europäischen Gerichtshof gemäß Art. 177 Abs. 3 EGV stellt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts in Fällen, in denen zu einer entscheidungserheblichen Frage des Gemeinschaftsrechts Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs noch nicht vorliegt, nur dann einen Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG dar, wenn das letztinstanzliche Hauptsachegericht den ihm in solchen Fällen zukommenden Beurteilungsrahmen in unvertretbarer Weise überschritten hat. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn mögliche Gegenauffassungen zu der entscheidungserheblichen Frage des Gemeinschaftsrechts gegenüber der vom Gericht vertretenen Meinung eindeutig vorzuziehen sind (vgl. BVerfGE 82, 159 ≪194 ff.≫).

Danach ist hier das Recht auf den gesetzlichen Richter nicht verletzt. Es gibt keine vernünftigen Zweifel an der Richtigkeit der fachgerichtlichen Auslegung der in Rede stehenden gemeinschaftsrechtlichen Fragen. Das gilt sowohl für das Verständnis der Richtlinie 94/80/EG des Rates vom 19. Dezember 1994, daß die Wahl eines Unionsbürgers zum Bürgermeister ausschließbar ist, als auch dafür, daß die so verstandene Richtlinie von Art. 8b EGV gedeckt ist (vgl. dazu Haag, in: Groeben/Thiesing/Ehlermann, Kommentar zum EU-/EG-Vertrag, 5. Aufl., 1997, Art. 8b Rn. 9 und Fn. 31 m.w.N.; Hilf, in: Grabitz/Hilf, Kommentar zur Europäischen Union, Stand: Mai 1998, Art. 8b EGV Rn. 16).

Soweit sich der Beschwerdeführer auf einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG beruft, steht ihm ein mit der Verfassungsbeschwerde rügefähiges Recht gemäß Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG, § 90 Abs. 1 BVerfGG nicht zur Seite. Der Grundsatz der gleichen Wahl ist bei Wahlen zu den Volksvertretungen in den Ländern vom Grundgesetz nicht subjektivrechtlich gewährleistet (vgl. Beschluß des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 16. Juli 1998 – 2 BvR 1953/95 –, Umdruck S. 11 ff.). Im Anwendungsbereich des Art. 28 Abs. 1 Satz 2 GG scheidet ein Rückgriff auf den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG aus. Die Länder gewährleisten den subjektiven Schutz des Wahlrechts bei politischen Wahlen in ihrem Verfassungsraum abschließend.

Im übrigen wird von einer Begründung abgesehen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

 

Unterschriften

Limbach, Graßhof, Kirchhof

 

Fundstellen

Haufe-Index 1276525

NJW 1999, 1100

NVwZ 1999, 293

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