Verfahrensgang

BFH (Beschluss vom 22.04.2009; Aktenzeichen VI S 4/09)

BFH (Beschluss vom 22.04.2009; Aktenzeichen VI R 5/09)

BFH (Urteil vom 18.12.2008; Aktenzeichen VI R 8/06)

BFH (Urteil vom 18.12.2008; Aktenzeichen VI R 49/06)

 

Tenor

Die Verfassungsbeschwerdeverfahren werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.

Die Verfassungsbeschwerden werden nicht zur Entscheidung angenommen.

 

Gründe

Rz. 1

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI14950585

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