Entscheidungsstichwort (Thema)

Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde

 

Beteiligte

Rechtsanwälte Dr. Reinhard Marx und Kollegin

 

Verfahrensgang

VG Gießen (Zwischenurteil vom 26.10.2001; Aktenzeichen 6 G 2337/01.A)

VG Gießen (Zwischenurteil vom 16.10.2001; Aktenzeichen 6 G 2337/01.A)

VG Gießen (Zwischenurteil vom 28.09.2001; Aktenzeichen 6 G 2337/01.A)

 

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.

 

Gründe

Die Voraussetzungen für die Annahme der Verfassungsbeschwerde (§ 93a Abs. 2 BVerfGG) liegen nicht vor. Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Durchsetzung der als verletzt bezeichneten Verfassungsrechte angezeigt; sie ist unzulässig und hat daher keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (vgl. BVerfGE 90, 22 ≪26≫).

Soweit mit der Verfassungsbeschwerde der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren (vgl. §§ 71 Abs. 4, 36 Abs. 3 AsylVfG i.V.m. § 80 Abs. 5 VwGO) ergangene Beschluss des Verwaltungsgerichts Gießen vom 28. September 2001 angegriffen wird, ist sie im Hinblick auf den allgemeinen Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde unzulässig. Die Beschwerdeführer haben die von ihnen behauptete Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG – insbesondere durch eine unangemessen kurze richterliche Fristsetzung für die Antragsbegründung sowie durch eine Entscheidung in der Sache ohne vorhergehende Entscheidung über den gegenüber der Geschäftsstelle der zuständigen Kammer telefonisch gestellten Fristverlängerungsantrag (vgl. dazu: BVerwG, Urteil vom 3. November 1989 – 9 C 235/86 – NVwZ 1998, S. 531, Beschluss vom 2. Juli 1998 – 9 B 535/98, NVwZ-RR 1998, S. 783) – noch nicht im Verfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO geltend gemacht. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts kann dieses Abänderungsverfahren Verletzungen des Anspruchs auf rechtliches Gehör korrigieren (vgl. BVerfGE 70, 180 ≪187 f.≫; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 21. Dezember 1993 – 2 BvR 2758/93 –, veröffentlicht in JURIS). Entgegen der Ansicht der Beschwerdefüher ist es diesen zumutbar, zunächst den Weg des § 80 Abs. 7 VwGO zu beschreiten. Gesichtspunkte, die einen Abänderungsantrag eindeutig als aussichtslos erscheinen lassen würden, sind nicht ersichtlich. Einem solchen Antrag stehen keine prozessualen Gründe entgegen, weil § 80 Abs. 7 VwGO in Hinblick auf Art. 103 Abs. 1 GG so ausgelegt werden kann, dass über eine Änderung der Sach- und Rechtslage hinaus auch eine substantiierte Rüge der Verletzung des Anspruches auf rechtliches Gehör den Antrag zulässig machen kann. Es lassen sich auch aus den angriffenen Beschlüssen des Verwaltungsgerichts Gießen keine Anhaltspunkte herleiten, dass der – verfassungsrechtlich an Gesetz und Recht (Art. 20 Abs. 3 GG) gebundene – zur Entscheidung berufene Richter nicht willens oder in der Lage ist, über eine substantiierte Rüge der Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG im Rahmen eines Antrags nach § 80 Abs. 7 VwGO sachgerecht zu entscheiden.

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

 

Unterschriften

Sommer, Osterloh, Di Fabio

 

Fundstellen

Dokument-Index HI667127

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