Verfahrensgang

BAG (Urteil vom 27.05.1997; Aktenzeichen 9 AZR 484/96)

LAG Saarland (Urteil vom 28.05.1996; Aktenzeichen 3 Sa 12/96)

 

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

 

Tatbestand

I.

Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Frage, ob das Saarländische Gesetz Nr. 186 betreffend Regelungen des Zusatzurlaubs für kriegs- und unfallbeschädigte Arbeitnehmer in der Privatwirtschaft (Saarländisches Zusatzurlaubsgesetz) vom 22. Juni 1950 (ABl S. 759), zuletzt geändert durch das Gesetz Nr. 1318 zur Änderung sozialrechtlicher Zuständigkeiten vom 9. Juli 1993 (ABl S. 758) mit dem Grundgesetz vereinbar ist.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die Voraussetzungen für eine Annahme der Verfassungsbeschwerde liegen nicht vor. Die Verfassungsbeschwerde wirft weder Fragen grundsätzlicher verfassungsrechtlicher Bedeutung auf, noch ist ihre Annahme zur Durchsetzung der als verletzt bezeichneten Grundrechte angezeigt (§ 93 a Abs. 2 BVerfGG). Die Verfassungsbeschwerde ist ohne hinreichende Aussicht auf Erfolg. Anwendung und Auslegung von § 1 Abs. 2 des Saarländischen Zusatzurlaubsgesetzes durch die angegriffenen Entscheidungen verstoßen nicht gegen Art. 3 Abs. 1 sowie Art. 12 Abs. 1 GG. Die landesgesetzliche Regelung ist insbesondere nicht zu unbestimmt.

Nicht geprüft hat die Kammer, ob das nur für die Privatwirtschaft geltende Gesetz gleichheitswidrig geworden ist, nachdem, wie von der Beschwerdeführerin dargelegt, die dem Saarländischen Zusatzurlaubsgesetz entsprechenden tarifvertraglichen oder tarifvertraglich in Bezug genommenen Regelungen für die im öffentlichen Dienst Beschäftigten mit Wirkung vom 1. Januar 1997 geändert worden sind und Arbeitnehmern des öffentlichen Dienstes Zusatzurlaub allenfalls noch im Rahmen tariflicher Nachwirkung zu gewähren ist. Streitgegenstand des Ausgangsverfahrens war Zusatzurlaub zweier Behinderter für das Jahr 1995, also einem Zeitraum, in dem eine etwaige Ungleichbehandlung privater und öffentlicher Arbeitgeber noch nicht bestand.

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 93 d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

 

Unterschriften

Kühling, Jaeger, Steiner

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1102053

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