Entscheidungsstichwort (Thema)

Keine rückwirkende Aufhebung rechtskräftiger Steuerbescheide wegen späterer Verfassungswidrigkeit einer Rechtsnorm. Ehegattenfreibeträge beim Lastenausgleich

 

Leitsatz (amtlich)

1.Ist nach der Feststellung des Bundesverfassungsgerichts eine Gesetzesvorschrift nur bei einer bestimmten Auslegung mit der Verfassung vereinbar, so ist weder die Verwaltung noch der Gesetzgeber verpflichtet, unanfechtbar gewordene Akte der öffentlichen Gewalt, die auf einer verfassungswidrigen Auslegung dieser Vorschrift beruhen, rückwirkend aufzuheben; vgl. die Rechtsgrundsätze zu § 79 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG in BVerfGE 2, 380 [404 f.]; 7, 194 [195 ff.].

2.§ 55 c Abs. 1 LAG ist mit dem Grundgesetz vereinbar.

 

Normenkette

GG Art. 6 Abs. 1; LAG § 55 c Abs. 1

 

Tatbestand

I.

1. Nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 21. Februar 1961 (BVerfGE 12, 151 ff.) wurde durch das Fünfzehnte Gesetz zur Änderung des Lastenausgleichsgesetzes vom 4. August 1961 (BGBl I S. 1169) als §55 c eine neue Vorschrift in das Lastenausgleichsgesetz (LAG) eingefügt, die in ihrem hier maßgebenden Teil wie folgt lautet:

㤠55c

Zusätzliche Berücksichtigung von Freibeträgen und Freigrenzen bei Ehegatten durch Minderung der Vierteljahresbeträge für die Zeit vom 1. April 1961 bis zum 31. März 1979

(1) Ergibt sich bei Ehegatten, die zur Vermögensabgabe rechtskräftig zusammen veranlagt worden sind, ein geringerer als der veranlagte Vierteljahresbetrag, wenn die Vorschriften über Freibeträge und Freigrenzen nach den Vermögensverhältnissen jedes einzelnen Ehegatten angewandt werden, so werden die auf die Zeit vom 1. April 1961 bis zum 31. März 1979 entfallenden Vierteljahresbeträge auf Antrag auf diesen Betrag herabgesetzt. § 47 a Abs. 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(2) …”

Das Gesetz beruhte auf einem Initiativantrag sämtlicher Fraktionen des Bundestages (BT-Drucks. III/2835). Die Antragsteller und der federführende Bundestagsausschuß für den Lastenausgleich gingen davon aus, daß nach der geltenden Rechtslage das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 21. Februar 1961 bei den rechtskräftigen Fällen einer Zusammenveranlagung von Ehepaaren nicht berücksichtigt werden könne, daß dies jedoch besonders im Hinblick auf die lange Laufzeit der Vermögensabgabe nicht als vertretbar erscheine. Der Gesetzentwurf solle daher auch in diesen Fällen der verfassungsmäßigen Handhabung der in Betracht kommenden Vorschriften für die Zukunft Geltung verschaffen (vgl. den Schriftlichen Bericht des Bundestagsausschusses für den Lastenausgleich vom 21. Juni 1961, BT-Drucks. III/2910).

2. Die Beschwerdeführer sind vor der genannten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts rechtskräftig zur Vermögensabgabe veranlagt worden. Sie meinen, bei Beachtung der vom Bundesverfassungsgericht für allein verfassungsmäßig erklärten Auslegung des § 29 Abs. 1 LAG müsse die Abgabeschuld auf den Stichtag (21. Juni 1948) neu berechnet, entsprechend müßten die Vierteljahresbeträge auch mit Wirkung für den vor der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts liegenden Tilgungszeitraum neu festgesetzt und die bis zum 1. April 1961 zuviel gezahlten Beträge mit den künftigen Vierteljahresbeträgen verrechnet oder zurückgezahlt werden. Ihre dahin gehenden Anträge hatten bei den Finanzbehörden und Finanzgerichten keinen Erfolg.

3. Mit den Verfassungsbeschwerden greifen die Beschwerdeführer die im Rubrum genannten Entscheidungen wegen Verletzung von Art. 6 Abs. 1 GG an:

Die Veranlagungsbescheide beruhten auf einer verfassungswidrigen Auslegung von § 29 Abs. 1 LAG und seien daher von vornherein richtig. Ebenso wie ein Verwaltungsakt, der gegen ein gesetzliches Verbot verstoße, rechtsunwirksam sei, könne ein Verwaltungsakt, der mit dem schweren Rechtsfehler eines Grundrechtsverstoßes belastet sei, keine Rechtswirkungen erzeugen. § 79 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG sei als eine Ausnahme von diesem allgemeinen Rechtsgrundsatz zu verstehen; diese Vorschrift schütze den Rechtsschein, wenn die Verwaltung an eine gesetzliche Bestimmung gebunden gewesen sei, die erst später für verfassungswidrig erklärt werde. Hierfür bestehe kein Anlaß, wenn die Verwaltung ohne Zwang gegen das Gebot gesetzmäßigen Handelns (Art. 20 Abs. 3 GG) verstoßen habe.

Selbst wenn die verfassungswidrigen Veranlagungsbescheide nicht schlechthin nichtig sein sollten, seien die Finanzämter von Amts wegen verpflichtet, diese Bescheide zurückzuziehen und neue Bescheide zu erlassen, welche die verfassungswidrige Anwendung des § 29 Abs. 1 LAG rückwirkend beseitigten. Dabei seien die zuviel gezahlten Beträge gemäß § 76 LAG aufzurechnen oder zurückzuzahlen. Diese sich unmittelbar aus Art. 19 Abs. 4 und 20 Abs. 3 GG ergebende Pflicht bestehe unabhängig von der Anfechtbarkeit der Veranlagungsbescheide und den dafür vorgesehenen Rechtsmittelfristen. Bis zur Verrechnung der Überzahlung sei die Vollstreckung aus den früheren Bescheiden gemäß § 79 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG unzulässig.

§ 55 c LAG beseitige diesen Anspruch der Beschwerdeführer auf verfassungskonforme Veranlagung und Erhebung der Vermögensabgabe und verstoße damit seinerseits gegen Art. 6 Abs. 1 GG. Nur in den Fällen des § 79 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG, d.h. bei Nichtigerklärung einer Norm durch das Bundesverfassungsgericht, habe der Gesetzgeber ein Wahlrecht, ob er bei einer Neuregelung der Rechtssicherheit oder der Gerechtigkeit im Einzelfall den Vorzug geben wolle. Für andere verfassungswidrige Bescheide bestehe eine Duldungspflicht aus § 79 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG nicht. Da die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu § 29 Abs. 1 LAG zu einem Zeitpunkt ergangen sei, als die Veranlagung und Erhebung der Vermögensabgabe noch nicht vollzogen war, hätte der Gesetzgeber nicht nur die weitere Anwendung der verfassungswidrigen Bescheide, sondern auch ihre Rechtsfolgen in der Vergangenheit beseitigen müssen. Der besondere Charakter der Vermögensabgabe als einer nach dem Stichtagsprinzip auf den 21. Juni 1948 ermittelten Abgabeschuld, die in Form einer Tilgungshypothek bis 1979 veranlagt und erhoben werde, lasse während der ganzen Laufzeit eine verfassungsrechtlich notwendige Revision ihrer Veranlagung und Erhebung zu. Statt dessen lasse § 55 c LAG die verfassungswidrige Feststellung des abgabenpflichtigen Vermögens (§ 30 LAG) und der Vermögensabgabe (§§ 31 bis 33 LAG) bestehen und beschränke sich auf die Herabsetzung der Vierteljahresraten ab 1. April 1961, obwohl § 29 Abs. 1 LAG mit den Vierteljahresraten nichts zu tun habe. Es gehe nicht an, in dieser Weise den einheitlichen Veranlagungszeitraum in zwei Perioden aufzuteilen. Im übrigen ergebe sich auch aus § 222 Abs. 1 Nr. 4 AO in Verbindung mit der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 3. November 1965 (BVerfGE 19, 166) eine Pflicht der Finanzbehörden zur Berichtigung der verfassungswidrigen Veranlagungsbescheide.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die Verfassungsbeschwerden sind offensichtlich unbegründet.

1. Die Entscheidungen der Finanzgerichte beruhen auf der Vorschrift des § 55 c Abs. 1 LAG. Da die Anwendung dieser Vorschrift im einzelnen auf die zugrunde liegenden Tatbestände nicht angefochten ist, kommt es allein darauf an, ob die Vorschrift selbst gegen Art. 6 Abs. 1 GG verstößt und damit verfassungswidrig ist.

Mit dem Bundesfinanzhof ist davon auszugehen, daß das Fünfzehnte Änderungsgesetz zum Lastenausgleichsgesetz, das den § 55 c in das Lastenausgleichsgesetz einfügte, die Auswirkung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu § 29 Abs. 1 und § 38 LAG (BVerfGE 12, 151 ff.) auf die vor dieser Entscheidung unanfechtbar gewordenen Veranlagungsbescheide abschließend regelt. Nach §55 c LAG findet keine Neuveranlagung zur Vermögensabgabe statt. Die unanfechtbar gewordenen, mit dem Makel des Grundrechtsverstoßes bei der Bemessung des Vermögens behafteten Veranlagungen bleiben samt ihren bis zur Verkündung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts geäußerten Wirkungen gestehen; die infolge der unrichtigen Auslegung des § 29 Abs. 1 LAG zuviel gezahlten Vierteljahresbeträge werden weder erstattet noch verrechnet. Jedoch wird es für die Zukunft so angesehen, als ob eine dem Art. 6 Abs. 1 GG entsprechende Veranlagung der Abgabeschuld vorläge; die künftigen, d.h. nach der Verkündung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts fällig werdenden Vierteljahresbeträge werden entsprechend dieser fiktiven Neuveranlagung ermäßigt. Im Ergebnis werden also auch ohne Neuveranlagung die Abgabeverpflichtungen gemindert.

Diese Entscheidung des Gesetzgebers ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Wäre die Auffassung der Beschwerdeführer richtig, daß die öffentliche Gewalt verpflichtet sei, jeden rechtsfehlerhaften, mindestens aber jeden verfassungswidrigen Akt ohne Rücksicht auf seinen formellen Rechtsbestand von Amts wegen zu beseitigen, so müßte die behauptete verfassungsrechtliche Pflicht gerade dann zum Zuge kommen, wenn das Bundesverfassungsgericht mit Gesetzeskraft die Nichtigkeit einer gesetzlichen Norm festgestellt hat (vgl. §§ 78, 82 Abs. 1, 95 Abs. 3 Satz 1 und 2 in Verbindung mit § 31 Abs. 2 BVerfGG). Demgegenüber bleiben nach ausdrücklicher gesetzlicher Vorschrift (§ 79 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit §§ 82 Abs. 1 und 95 Abs. 3 Satz 3 BVerfGG) die auf Grund der nichtigen Norm ergangenen nicht mehr anfechtbaren gerichtlichen Entscheidungen (mit Ausnahme von Strafurteilen – § 79 Abs. 1 BVerfGG –) und Verwaltungsakte unberührt. Eine solche gesetzliche Regelung hat das Bundesverfassungsgericht wiederholt im Interesse der Rechtssicherheit und des Rechtsfriedens für verfassungsmäßig erklärt (BVerfGE 2, 380 [404 f.]; 7, 194 [195 ff.]; 11, 263 [265]).

Diese Rechtsgründsätze gelten nicht nur, wenn die Verwaltung im Vertrauen auf die Gültigkeit einer später für nichtig erklärten gesetzlichen Norm gehandelt hat, sondern auch, wenn der Verwaltungsakt auf der verfassungswidrigen Anwendung einer gültigen Norm beruht. Vom Standpunkt des Staatsbürgers liegt in beiden Fällen ein der gesetzlichen Grundlage ermangelnder Eingriff in sein Grundrecht vor, gegen den er sich mit Hilfe des von der Rechtsordnung gewährten umfangreichen Rechtsschutzes zur Wehr setzen kann. Bei einem Verfassungsverstoß der Verwaltung ist dem Staatsbürger sogar noch eher zuzumuten, hiergegen mit den gegebenen Rechtsmitteln, notfalls mit der Verfassungsbeschwerde vorzugehen, als bei einem mit dem Rechtsschein der Verfassungsmäßigkeit versehenen Gesetz.

Die Ansicht des Bundesfinanzhofs, daß steuerrechtliche Verwaltungsakte, die auf einer falschen Auslegung einer Rechtsnorm beruhen, nicht schlechthin nichtig seien und daß auch keine Verpflichtung der Finanzbehörden bestehe, solche Verwaltungsakte, wenn sie unanfechtbar geworden sind, von Amts wegen aufzuheben, ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Unter dem Blickpunkt des Art. 20 Abs. 3 GG kommt es dabei nicht darauf an, ob die fehlerhafte Rechtsanwendung gegen Verfassungsnonnen oder gegen Normen des einfachen Rechts verstoßen hat, denn auch im letzten Fall entspricht der Verwaltungsakt nicht dem Gesetz.

Die Verfassungswidrigkeit des § 55 c LAG kann auch nicht mit einer angeblichen Abweichung von § 79 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG begründet werden. § 79 Abs. 2 BVerfGG betrifft nur den hier nicht vorliegenden Fall der Nichtigerklärung einer Norm durch das Bundesverfassungsgericht; er ist zudem eine Vorschrift des einfachen Rechts, die der Disposition des Gesetzgebers untersteht und nach ihrem eigenen Geltungsanspruch nur vorbehaltlich einer speziellen Regelung im Einzelfall gelten soll. Im übrigen stimmt die Regelung des § 55c LAG mit dem Grundgedanken des § 79 Abs. 2 BVerfGG überein. Sieht man die Vorschriften des § 79 Abs. 2 Satz 1, Satz 2 und Satz 4 BVerfGG im Zusammenhang, so ergeben sie den Rechtsgedanken, daß die unanfechtbar gewordenen fehlerhaften Akte der öffentlichen Gewalt nicht rückwirkend aufgehoben und die in der Vergangenheit von ihnen ausgegangenen nachteiligen Wirkungen nicht beseitigt werden, daß aber für die Zukunft die aus einer zwangsweisen Durchsetzung der verfassungswidrigen Entscheidungen sich ergebenden Folgen abgewendet werden sollen. Dem entspricht es, wenn § 55 c LAG es für die Vergangenheit bei der rechtskräftigen Veranlagung und den darauf beruhenden Tilgungs- und Verzinsungspflichten bewenden läßt, dagegen für die Zukunft die Abgabepflichtigen nur mit Leistungen in der Höhe belastet, wie sie bei einer revidierten Berechnung der Abgabeschuld, d.h. bei Berücksichtigung des Freibetrages für jeden Ehegatten, zu erbringen wären.

Die Regelung des Gesetzgebers trägt auch der besonderen Natur der Vermögensabgabe Rechnung. Einerseits ist die Vermögensabgabe eine einmalige Abgabe nach dem Vermögensstande vom Währungsstichtag; die Abgabeschuld gilt kraft Gesetzes (§ 20 LAG; vgl. auch § 3 Abs. 1 StAnpG) in voller Höhe mit dem Währungsstichtag als entstanden und wird durch einen einmaligen Veranlagungsbescheid festgestellt (vgl. BVerfGE 19, 166 [176]). Anders als z.B. die Vermögensteuer (vgl. §§ 12, 16 des Vermögensteuergesetzes, BGBl. III 611-6) wird die Vermögensabgabe auch nicht für einen bestimmten Zeitraum veranlagt und erhoben; die Vierteljahresbeträge dienen lediglich zur Tilgung und Verzinsung der bereits festgestellten Abgabeschuld. Der Gesetzgeber wollte es mit dieser Zahlungsweise den Abgabepflichtigen in ihrem Interesse und aus allgemeinen wirtschaftlichen Gründen ermöglichen, die Abgabe nicht aus der Vermögenssubstanz, sondern aus den laufenden Erträgen des belasteten Vermögens zu zahlen. In den durch § 55 c LAG geregelten Fällen beruhte daher die Abgabepflicht in der vollen Höhe der Abgabeschuld auf einem in der Vergangenheit, d.h. vor der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts abgeschlossenen Verfahren. Andererseits unterscheidet sich die Vermögensabgabe von anderen steuerlichen Belastungen dadurch, daß mit Rücksicht auf die Höhe der Abgabe ein ungewöhnlich langer Tilgungszeitraum vorgesehen ist. Die unbeschränkte Vollstreckung aus der unanfechtbar gewordenen Veranlagung hätte daher die auf einem Grundrechtsverstoße beruhende zu hohe Belastung der Abgabepflichtigen noch für sehr lange Zeit fortdauern lassen. Auch unter diesem Blickpunkt ist daher die vom Gesetzgeber vorgenommene Abwägung unbedenklich.

2. Die Anwendung des § 55 c LAG durch die angefochtenen Entscheidungen verletzt daher die Grundrechte der Beschwerdeführer nicht. Die Entscheidungen lassen auch im übrigen keinen Verfassungsverstoß erkennen. Dies gilt auch für die Ausführungen des Bundesfinanzhofs zu § 222 Abs. 1 AO. Die Fragen, in welchem Verhältnis die Vorschriften des § 222 Abs. 1 Nr. 4 AO und § 55 c LAG zueinander stehen und ob gegebenenfalls im vorliegenden Fall die Voraussetzungen für eine Anwendung des § 222 Abs. 1 Nr. 4 AO vorliegen, betreffen die Anwendung des einfachen Rechts, die das Bundesverfassungsgericht grundsätzlich nicht nachzuprüfen hat (vgl. BVerfGE 18, 85 [92 ff.]).

3. Aus der vorstehenden Entscheidung zur Hauptsache ergibt sich, daß die Verfassungsbeschwerden, auch soweit sie die Ablehnung der Anträge auf Stundung und Aussetzung des Vollzugs betreffen, keinen Erfolg haben können; vgl. im übrigen BVerfGE 12, 180, (186); 15, 309 (311) und den Beschluß eines Ausschusses nach § 93 a BVerfGG vom 6. März 1963 – 2 BvR 58/63 – in HFR 1963 S. 160.

 

Fundstellen

BStBl III 1966, 665

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