Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

 

Tatbestand

I.

Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen einen Schiedsspruch des Oberschiedsgerichts der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL). Damit wurde das Begehren des Beschwerdeführers auf Zahlung einer Versorgungsrente ohne Vornahme verschiedener Anrechnungen und Kürzungen und ohne Einbehalt des pfändbaren Anteils zurückgewiesen. Der Beschwerdeführer sieht sich durch diese Entscheidung in seinen Grundrechten aus Art. 1 Abs. 1 bis 3, Art. 3 Abs. 1 bis 3, Art. 6 Abs. 1, Art. 33 Abs. 1, 3 und 5 GG sowie die Art. 19 Abs. 2, 20 Abs. 1 und 3 GG verletzt.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die Verfassungsbeschwerde wird von der Kammer gemäß §§ 93a, 93b BVerfGG nicht zur Entscheidung angenommen, da sie unzulässig ist.

  • Die Verfassungsbeschwerde kann von jedermann mit der Behauptung, durch die öffentliche Gewalt in einem seiner Grundrechte oder grundrechtsgleichen Rechte verletzt zu sein, erhoben werden (Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG, § 90 Abs. 1 BVerfGG). Der Schiedsspruch des Oberschiedsgerichts, gegen den sich der Beschwerdeführer wendet, stellt keinen Akt öffentlicher Gewalt dar. Der Bundesgerichtshof (BGHZ 103, 370 ≪378≫; AP Nr. 25 zu § 1 BetrAVG Zusatzversorgungskassen) ordnet die Versicherungsverhältnisse zwischen den versicherten Arbeitnehmern und der VBL dem Privatrecht zu. Diese Sichtweise ist aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden (vgl. Beschluß der 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 6. November 1991, NVwZ-RR 1992, S. 491). Die VBL tritt dem Beschwerdeführer somit nicht als Trägerin öffentlicher Gewalt gegenüber. Das betrifft die Satzungsbestimmungen als solche, die Rentenmitteilungen und die Entscheidungen der Schiedsgerichte, die wirksam ohnehin nur aufgrund einer freiwilligen Vereinbarung im Sinne der §§ 1025 ff. ZPO tätig werden können.
  • Im übrigen hat der Beschwerdeführer nicht den Rechtsweg erschöpft (§ 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG). Nach § 1041 Abs. 1 Nr. 2 ZPO kann die Aufhebung eines Schiedsspruches bei dem zuständigen Amts- oder Landgericht (vgl. § 1045 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, § 1046 ZPO) beantragt werden, wenn seine Anerkennung zu einem Ergebnis führt, das mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts offensichtlich unvereinbar ist, insbesondere wenn sie mit den Grundrechten unvereinbar ist. Der Schiedsvertrag vom 20./28. Dezember 1991 steht einer Erhebung der Aufhebungsklage nach § 1041 ZPO nicht entgegen. Ein im vorhinein vereinbarter Ausschluß der Aufhebungsklage ist unwirksam (BGH, NJW 1986, S. 1436; OLG Frankfurt/Main, NJW 1984, S. 2768). Die im Schiedsvertrag vom 20./28. Dezember 1991 enthaltene Vereinbarung, daß die Schiedsgerichte “unter Ausschluß der ordentlichen Gerichte” den Streit der Parteien entscheiden sollen, umfaßt keinen Ausschluß der Aufhebungsklage und enthält keinen Verzicht auf die Geltendmachung des Aufhebungsgrundes aus § 1041 Abs. 1 Nr. 2 ZPO. Den durch § 1041 ZPO eröffneten Rechtsweg hat der Beschwerdeführer auszuschöpfen, bevor er Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht erheben kann. Gründe, die im Sinne des § 90 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG eine sofortige Entscheidung über die eingelegte Verfassungsbeschwerde erforderlich machen, sind weder vorgetragen noch ersichtlich.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

 

Unterschriften

Herzog, Söllner, Kühling

 

Fundstellen

Haufe-Index 1084361

NVwZ-RR 1995, 232

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