Verfahrensgang

ArbG Neumünster (Urteil vom 21.11.2002; Aktenzeichen 2 Ca 1254 a/02)

 

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

 

Gründe

Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die Voraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Die Verfassungsbeschwerde hat keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung. Ihre Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung der vom Beschwerdeführer als verletzt bezeichneten Verfassungsrechte angezeigt. Denn die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg. Hinsichtlich des gerügten Gehörsverstoßes (Art. 103 Abs. 1 GG) ist sie unzulässig, weil sie gegen den Grundsatz der Subsidiarität verstößt; im Übrigen ist sie nicht ausreichend begründet (§ 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG).

Der Subsidiaritätsgrundsatz fordert, dass ein Beschwerdeführer über das Gebot der Erschöpfung des Rechtswegs im engeren Sinne hinaus alle prozessualen Möglichkeiten ausschöpft, um es nicht zu einem Verfassungsverstoß kommen zu lassen oder um eine geschehene Grundrechtsverletzung zu beseitigen (vgl. BVerfGE 81, 97 ≪102≫; stRspr). Der Beschwerdeführer hätte vor Erhebung der Verfassungsbeschwerde die durch das Gesetz zur Reform des Zivilprozesses vom 27. Juli 2001 (BGBl I S. 1887) mit Wirkung vom 1. Januar 2002 – auch im arbeitsgerichtlichen Verfahren (vgl. Germelmann/Matthes/Müller-Glöge/Prütting, ArbGG, 4. Aufl., 2002, § 64 Rn. 28b, m.w.N.) – eingeführte Rüge einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör gemäß § 321a ZPO in Verbindung mit § 46 Abs. 2 Satz 1 ArbGG erheben und die Entscheidung des Arbeitsgerichts abwarten müssen (vgl. BVerfG, 1. Kammer des Ersten Senats, Beschluss vom 11. Juli 2002 – 1 BvR 226/02 –).

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

 

Unterschriften

Jaeger, Hömig, Bryde

 

Fundstellen

Haufe-Index 1442739

www.judicialis.de 2003

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