Entscheidungsstichwort (Thema)

Verwertbarkeit von Videoaufnahmen im Strafverfahren

 

Beteiligte

Rechtsanwalt Prof. Dr. Gunter Widmaier

 

Verfahrensgang

BGH (Urteil vom 14.05.1991; Aktenzeichen 1 StR 699/90)

LG Nürnberg-Fürth (Urteil vom 21.02.1990; Aktenzeichen 13 KLs 222 Js 2962/88)

 

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

 

Gründe

Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Frage der Verwertbarkeit einer zum Zwecke einer Observation gefertigten Videoaufnahme in einem Strafverfahren. Sie wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Die Verfassungsbeschwerde hat weder grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung (§ 93a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG) noch ist ihre Annahme zur Durchsetzung der Rechte des Beschwerdeführers angezeigt (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg (vgl. BVerfGE 90, 22 ≪24 ff.≫), weil sie unzulässig ist. Dem Vorbringen des Beschwerdeführers ist entgegen §§ 23 Abs. 1 Satz 2, 92 BVerfGG nicht die Möglichkeit einer Verletzung von Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten zu entnehmen.

Der Beschwerdeführer beschränkt sich darauf, pauschal die Verfassungswidrigkeit des gesamten Urteils zu behaupten, ohne im Einzelnen darzulegen, in welchen der insgesamt zwölf abgeurteilten Fälle die Verwertung der Videoaufnahmen trotz vorhandener weiterer Indizien verboten sein soll. Darüber hinaus trägt der Beschwerdeführer nichts dazu vor, welche Rechtsfolge sich aus dem möglichen Verfahrensfehler der unzulässigen Verwertung der Videoaufnahmen hätte ergeben sollen. Dass die Verwertung verfassungsrechtlich zwingend ein Beweisverwertungsverbot nach sich zöge, ist dem Vorbringen in der Verfassungsbeschwerde jedenfalls nicht zu entnehmen (vgl. Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 1. März 2000 – 2 BvR 2017/94 und 2 BvR 2039/94 –). Vielmehr hat der Beschwerdeführer mit der Begründung seiner Verfassungsbeschwerde nur eine Fortsetzung seiner Revisionsbegründungsschrift verfasst.

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

 

Unterschriften

Limbach, Hassemer, Broß

 

Fundstellen

Dokument-Index HI565302

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