Verfahrensgang

BGH (Urteil vom 16.10.2003; Aktenzeichen III ZR 106/03)

OLG Celle (Urteil vom 14.03.2003; Aktenzeichen 5 U 173/02)

AG Burgdorf (Urteil vom 16.09.2002; Aktenzeichen 3 C 4/02 (III))

 

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

 

Tatbestand

I.

Die Verfassungsbeschwerde betrifft § 661 a BGB in der Auslegung durch die Zivilgerichte, insbesondere durch das angegriffene Urteil des Bundesgerichtshofs vom 16. Oktober 2003 (NJW 2003, S. 3620). Die Beschwerdeführerin, eine niederländische Versandhandelsgesellschaft, macht geltend, § 661a BGB verstoße in dieser Auslegung jedenfalls gegen ihr Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen. Die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Der Verfassungsbeschwerde kommt grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung nicht zu, weil die für ihre Beurteilung maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen durch das Bundesverfassungsgericht schon geklärt sind (vgl. BVerfGE 91, 335 ≪338 f.≫; 96, 375 ≪398 f.≫; 104, 337 ≪346≫). Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist auch nicht zur Durchsetzung des von der Beschwerdeführerin als verletzt gerügten Grundrechts angezeigt. Denn die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg. Die mit ihr erhobenen Rügen geben keinen Anlass, insbesondere die Beurteilung des Bundesgerichtshofs, die maßgeblich auf der einfachrechtlichen, vom Bundesverfassungsgericht grundsätzlich nicht zu überprüfenden (vgl. BVerfGE 18, 85 ≪92 f., 96≫; stRspr) Einordnung des § 661a BGB beruht, verfassungsrechtlich zu beanstanden.

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 93d Abs. 1 Satz 2 BVerfGG).

 

Unterschriften

Jaeger, Hömig, Bryde

 

Fundstellen

Haufe-Index 1090942

NJW 2004, 762

JWO-VerbrR 2004, 43

www.judicialis.de 2004

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