Verfahrensgang
LAG Baden-Württemberg (Beschluss vom 20.02.2007; Aktenzeichen 21 Sa 70/06) |
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Damit wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenstandslos.
Gründe
Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die Voraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Die Verfassungsbeschwerde hat keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung. Ihre Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung des von der Beschwerdeführerin als verletzt bezeichneten Grundrechts angezeigt. Denn die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg. Anhaltspunkte dafür, dass die angegriffenen Entscheidungen gegen das Grundrecht der Beschwerdeführerin aus Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG verstoßen, sind nicht ersichtlich.
Insbesondere hat das Landesarbeitsgericht § 11a Abs. 1 ArbGG verfassungsfehlerfrei unangewendet gelassen. § 11a Abs. 1 ArbGG regelt die Beiordnung eines Rechtsanwalts durch den Vorsitzenden des Arbeitsgerichts. Arbeitsgerichte sind gemäß § 1 ArbGG die erstinstanzlichen Gerichte der Arbeitsgerichtsbarkeit, nicht das hier betroffene Landesarbeitsgericht als zweitinstanzliches Gericht. Im Gegensatz dazu ist in § 11a Abs. 3 ArbGG von den “Gerichten für Arbeitssachen” die Rede, womit alle drei Instanzen der Arbeitsgerichtsbarkeit gemeint sind (ebenso die Terminologie in § 2 ArbGG). Nach allgemeiner Auffassung betrifft deshalb die in § 11a Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 2a ArbGG geregelte Pflicht zur Beiordnung eines Rechtsanwalts auf Antrag der Partei, die außer den entsprechenden persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nur die anwaltliche Vertretung der Gegenseite, die fehlende Vertretungsmöglichkeit durch eine Gewerkschaft oder einen Arbeitgeberverband sowie die fehlende offensichtliche Mutwilligkeit voraussetzt, nur das Verfahren vor dem Arbeitsgericht in der ersten Instanz (vgl. LAG Berlin, Beschluss vom 26. August 1980 – 9 Sa 39/80 –, AP ArbGG 1979 § 11a Nr. 1; Germelmann, in: Germelmann/Matthes/Müller-Glöge/Prütting, ArbGG, 5. Aufl. 2004, § 11a Rn. 6; Wolmerath, in: Düwell/Lipke, ArbGG, 2. Aufl. 2005, § 11a Rn. 2 m.w.N.; Helml, in: Hauck/Helml, ArbGG, 3. Aufl. 2006, § 11a Rn. 23; Bader, in: Bader/Creutzfeld/Friedrich, ArbGG, 4. Aufl. 2006, § 11a Rn. 55; Koch, in Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht, 7. Aufl. 2007, § 11a ArbGG Rn. 41). Die Ausführungen der Beschwerdeführerin geben keinen Anlass, an der Verfassungsmäßigkeit dieser Auslegung zu zweifeln.
Ebenso wenig ist erkennbar, dass das Landesarbeitsgericht die Anforderungen an die Konkretisierung und Begründung des Rechtsschutzbegehrens, für das Prozesskostenhilfe bewilligt werden soll, unter Verletzung des von der Beschwerdeführerin benannten Grundrechts überspannt hätte.
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Da die Kammer die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung annimmt, wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenstandslos (vgl. § 40 Abs. 3 GOBVerfG).
Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 93d Abs. 1 Satz 2 BVerfGG).
Unterschriften
Bryde, Eichberger, Schluckebier
Fundstellen
NJW 2007, 2911 |
NZA 2007, 944 |