Verfahrensgang

OLG Hamm (Beschluss vom 17.08.2011; Aktenzeichen II-12 WF 110/11)

AG Lippstadt (Beschluss vom 06.04.2011; Aktenzeichen 22 F 354/09)

 

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

 

Tatbestand

I.

Die Beschwerdeführerin wendet sich mit ihrer Verfassungsbeschwerde gegen eine Zwischenentscheidung in einem familiengerichtlichen Abstammungsverfahren, mit der die Exhumierung ihres verstorbenen Ehemanns zum Zwecke der Vaterschaftsfeststellung angeordnet worden war. Die Beschwerdeführerin ist – wie ihr verstorbener Ehemann – jüdischen Glaubens. Sie macht im Wesentlichen geltend, die Fachgerichte hätten den jüdischen Glaubensregeln nicht hinreichend Rechnung getragen und damit das postmortale Persönlichkeitsrecht ihres Ehemanns sowie ihr eigenes Totenfürsorgerecht verletzt. Im Ausgangsverfahren ist zwischenzeitlich anderweitig Beweis erhoben und eine erstinstanzliche Sachentscheidung getroffen worden.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig. Die Beschwerdeführerin ist durch die angegriffenen Entscheidungen nicht mehr beschwert; auch fehlt ihr ein fortdauerndes Rechtsschutzbedürfnis.

Die Rechtswirkungen des die Exhumierung anordnenden Gerichtsbeschlusses sind mit der inzwischen getroffenen Sachentscheidung entfallen, so dass die Beschwerdeführerin hierdurch nicht mehr beschwert ist. Die Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde setzt aber voraus, dass noch im Zeitpunkt der verfassungsgerichtlichen Entscheidung ein Bedürfnis für die Aufhebung des angegriffenen Hoheitsakts oder zumindest für die Feststellung seiner Verfassungswidrigkeit besteht (vgl. BVerfGE 50, 244 ≪247≫; stRspr). Hat sich das mit der Verfassungsbeschwerde ursprünglich verfolgte Begehren erledigt, kann zwar ausnahmsweise dennoch ein Rechtsschutzbedürfnis fortbestehen. Dies ist etwa der Fall, wenn anderenfalls die Klärung einer verfassungsrechtlichen Frage von grundsätzlicher Bedeutung unterbliebe und ein schwerwiegender Grundrechtseingriff gerügt wird, wenn eine Wiederholungsgefahr besteht oder wenn die gegenstandslos gewordene Maßnahme den Beschwerdeführer weiter beeinträchtigt (vgl. BVerfGE 33, 247 ≪257 f.≫; 50, 244 ≪248≫; 96, 27 ≪40≫; 104, 220 ≪232 f.≫; 119, 309 ≪317 f.≫; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 4. November 2010 – 1 BvR 661/06 –, juris, Rn. 3; stRspr). Ein fortdauerndes Rechtsschutzbedürfnis in diesem Sinne liegt hier jedoch nicht vor.

Die weitere Anhängigkeit des Abstammungsprozesses in der Beschwerdeinstanz rechtfertigt nicht die Annahme einer Wiederholungsgefahr. Denn hierfür müsste eine Wiederholung des gerügten Grundrechtsverstoßes konkret zu besorgen sein (vgl. BVerfGK 12, 378 ≪379≫; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 4. November 2010 – 1 BvR 3389/08 –, juris, Rn. 46; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 2. März 2011 – 2 BvR 576/09 –, juris, Rn. 2). Dies ist nicht der Fall. Die Möglichkeit, dass eine Exhumierung des Leichnams des Ehemanns der Beschwerdeführerin erneut angeordnet werden könnte, erscheint gegenwärtig eher theoretischer Natur, nachdem bereits ein Sachverständigengutachten vorliegt, das die festzustellende Vaterschaft als praktisch erwiesen ansieht. Selbst wenn die tatrichterliche Würdigung im noch anhängigen Rechtsmittelverfahren noch zu beachtende Zweifel an diesem Beweisergebnis ergeben sollte, würde sich im Übrigen nicht zwangsläufig die Notwendigkeit der Entnahme von DNA-Material des Verstorbenen ergeben. Es wäre unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten vielmehr zunächst zu prüfen, ob die Abstammung mit den vorhandenen oder ohne Exhumierung erreichbaren Beweismitteln aufgeklärt werden kann. Denn die der angegriffenen Zwischenentscheidung insoweit zugrunde liegende Annahme, dass andere Beweismittel zur Feststellung der Abstammung nicht zur Verfügung stehen, hat sich zwischenzeitlich als unzutreffend erwiesen.

Andere Umstände, die ein fortdauerndes Rechtsschutzbedürfnis begründen könnten, sind weder dargetan noch erkennbar.

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

 

Unterschriften

Gaier, Schluckebier, Paulus

 

Fundstellen

Haufe-Index 8152224

FamRZ 2015, 687

FuR 2016, 237

FF 2015, 377

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