Entscheidungsstichwort (Thema)

Einlegungsfrist der Verfassungsbeschwerde

 

Beteiligte

Rechtsanwalt Christian Geiling

 

Verfahrensgang

AG Cham (Urteil vom 23.09.1999; Aktenzeichen 2 C 0182/99)

 

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

 

Gründe

Die Annahmevoraussetzungen gemäß § 93a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor (vgl. hierzu BVerfGE 90, 22 ≪24 ff.≫). Die Verfassungsbeschwerde hat keine grundsätzliche Bedeutung. Sie ist auch nicht zur Rechtsdurchsetzung angezeigt; denn sie ist unzulässig.

Die Verfassungsbeschwerde wurde nicht innerhalb der Monatsfrist des § 93 Abs. 1 BVerfGG erhoben. Das nach §§ 511a Abs. 1, 519b Abs. 1 ZPO unzulässige Rechtsmittel der Berufung konnte den Lauf der Verfassungsbeschwerdefrist nicht hemmen. Dass die Möglichkeit einer außerordentlichen Berufung bei der Geltendmachung einer Verletzung des rechtlichen Gehörs umstritten ist (vgl. dazu Niemann/Herr, ZRP 2000, S. 278 ≪280 f.≫), führt zu keinem anderen Ergebnis. Das Bundesverfassungsgericht hat bislang nur für den Sonderfall der auf das schriftliche Verfahren nach § 128 Abs. 2 und 3 ZPO sowie nach § 495a ZPO bezogenen Gehörsrüge die Berufungseinlegung auch bei Nichterreichen der Berufungssumme unter dem Gesichtspunkt der Subsidiarität (§ 90 Abs. 2 BVerfGG) für geboten erachtet mit der Konsequenz, dass dieses Rechtsmittel die Verfassungsbeschwerdefrist neu in Lauf setzt (vgl. BVerfG, 1. Kammer des Zweiten Senats, NJW 1997, S. 1301; BVerfG, 2. Kammer des Zweiten Senats, NJW 1999, S. 1176 ≪1177≫). Dieser Fall liegt hier nicht vor. Auch eine von den Fachgerichten, insbesondere vom Bundesgerichtshof (vgl. BGH, Urt. v. 19.10.1989 – III ZR 111/88 –, NJW 1990, S. 838), überwiegend abgelehnte außerordentliche Berufung gegen ein auf mündliche Verhandlung ergangenes Urteil bei Geltendmachung einer Gehörsrüge hat der Beschwerdeführer nicht erhoben; denn er hat die im Verfassungsbeschwerde-Verfahren vorgebrachte Gehörsrüge im Berufungsverfahren nicht geltend gemacht. Damit war die Berufungseinlegung offensichtlich unzulässig und konnte den Lauf der Verfassungsbeschwerdefrist in Bezug auf das angegriffene Urteil nicht hemmen (vgl. BVerfGE 91, 93 ≪106≫).

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

 

Unterschriften

Limbach, Jentsch, Di Fabio

 

Fundstellen

Haufe-Index 565384

NJW 2001, 746

NVwZ 2001, 425

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