[1]
§ 37b
1Zur Familienplanung ist Hilfe zu gewähren. 2Maßnahmen der Hilfe sind vor allem Übernahme der Kosten
1. |
der notwendigen ärztlichen Beratung einschließlich der erforderlichen Untersuchung und Verordnung, |
2. |
der ärztlich verordneten empfängnisregelnden Mittel. |
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