(1) Für die Beistandsleistung nach dem Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen und nach dem IStGH-Gesetz erhält der Rechtsanwalt die Hälfte der Gebühr des § 83 Abs. 1 Nr. 1

 

(2) 1Für die Beistandsleistung bei einer mündlichen Verhandlung erhält er die Gebühr des § 83 Abs. 1 Nr. 1. 2Erstreckt sich die Verhandlung über einen Kalendertag hinaus, so erhält der Rechtsanwalt für jeden weiteren Verhandlungstag die Gebühr des § 83 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1.

[1] § 106 geändert durch Gesetz zur Ausführung des Römischen Statuts des Internationalen Strafgerichtshofes vom 17. Juli 1998. Anzuwenden ab 01.07.2002.

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