(1) Für die Beistandsleistung nach dem Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen und nach dem IStGH-Gesetz erhält der Rechtsanwalt die Hälfte der Gebühr des § 83 Abs. 1 Nr. 1
(2) 1Für die Beistandsleistung bei einer mündlichen Verhandlung erhält er die Gebühr des § 83 Abs. 1 Nr. 1. 2Erstreckt sich die Verhandlung über einen Kalendertag hinaus, so erhält der Rechtsanwalt für jeden weiteren Verhandlungstag die Gebühr des § 83 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1.
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen