(1) Die Jugend- und Auszubildendenvertretung besteht in Dienststellen mit in der Regel
5 bis 20 der in § 57 genannten Beschäftigten | aus einem Jugend- und Auszubildendenvertreter, |
21 bis 50 der in § 57 genannten Beschäftigten | aus drei Jugend- und Auszubildendenvertretern, |
51 bis 200 der in § 57 genannten Beschäftigten | aus fünf Jugend- und Auszubildendenvertretern, |
201 bis 300 der in § 57 genannten Beschäftigten | aus sieben Jugend- und Auszubildendenvertretern, |
301 bis 1 000 der in § 57 genannten Beschäftigten | aus elf Jugend- und Auszubildendenvertretern, |
mehr als 1 000 der in § 57 genannten Beschäftigten | aus fünfzehn Jugend- und Auszubildendenvertretern. |
(2) Die Jugend- und Auszubildendenvertretung soll sich aus Vertretern der verschiedenen Beschäftigungsarten der der Dienststelle angehörenden, in § 57 genannten Beschäftigten zusammensetzen.
(3) Die Geschlechter sollen in der Jugend- und Auszubildendenvertretung entsprechend ihrem Zahlenverhältnis vertreten sein.
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen