(1) Der Notar darf Personen[2] [Bis 31.07.2021: Mitarbeiter] mit Befähigung zum Richteramt, Laufbahnprüfung für das Amt des Bezirksnotars oder Abschluß als Diplom-Jurist nur beschäftigen, soweit seine persönliche Amtsausübung nicht gefährdet wird.

 

(2) 1Die Landesregierungen oder die von ihnen durch Rechtsverordnung bestimmten Stellen werden ermächtigt, zur Wahrung der Belange einer geordneten Rechtspflege durch Rechtsverordnung zu bestimmen, daß der Notar Personen[3] [Bis 31.07.2021: Mitarbeiter] mit Befähigung zum Richteramt, Laufbahnprüfung für das Amt des Bezirksnotars oder Abschluß als Diplom-Jurist nur beschäftigen darf, wenn die Aufsichtsbehörde dies nach Anhörung der Notarkammer genehmigt hat. 2Die Genehmigung kann mit Nebenbestimmungen verbunden[4] [Bis 31.07.2021: Auflagen verbunden und mit dem Vorbehalt des Widerrufs erteilt sowie befristet] werden.

[1] Eingefügt durch Gesetz zur Modernisierung des notariellen Berufsrechts und zur Änderung weiterer Vorschriften. Anzuwenden ab 01.08.2021.
[2] Geändert durch Gesetz zur Modernisierung des notariellen Berufsrechts und zur Änderung weiterer Vorschriften. Anzuwenden ab 01.08.2021.
[3] Geändert durch Gesetz zur Modernisierung des notariellen Berufsrechts und zur Änderung weiterer Vorschriften. Anzuwenden ab 01.08.2021.
[4] Geändert durch Gesetz zur Modernisierung des notariellen Berufsrechts und zur Änderung weiterer Vorschriften. Anzuwenden ab 01.08.2021.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge